§ 9
Trennwände und Einbauten
(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.
(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie
Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen
1. bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig (F 90) sein,
2. bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend (F 30) sein, soweit sich aus
§ 13 Abs.
2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung
keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Trennwände
1. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur
Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben,
2. zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder
Gebäuden.