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§ 9

Trennwände und Einbauten


(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.


(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen

1. bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig (F 90) sein,

2. bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend (F 30) sein, soweit sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben.


(3) Abs. 2 gilt nicht für Trennwände

1. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben,

2. zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.

 
(4) Einbauten zur räumlichen Abgrenzung von Stellplätzen im Inneren von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. Sie dürfen die Löscharbeiten und die Lüftung nach § 16 sowie den Rauch- und Wärmeabzug nach § 17 Abs. 3 nicht beeinträchtigen.

     

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