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Verordnung über die zuständigen Stellen nach § 13 Satz 3 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

Vom 6. November 1995
GVBl. I S. 507

 

Auf Grund des § 13 Satz 3 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 25. Februar 1992 (GVBl. I S. 87) in Verbindung mit den als Anlagen 1 bis 3 beigefügten Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Hessen und der Beleihungsvereinbarung zwischen der Deutschen Post AG und dem Land Hessen wird verordnet:

 

§ 1


Für Wohnungen im Sinne des § 13 Satz 3 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen ist zuständige Stelle das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe und der Befugnisse wird übertragen für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln (im Sinne der §§ 87 a oder 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes)

1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts - ausgenommen die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundespost Postdienst, die Deutsche Bundesbahn und das Bundeseisenbahnvermögen - allein oder überwiegend gefördert sind, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Bundeskasse Trier sowie den örtlich zuständigen Hauptzollämtern, letzteren nur für die Vollstreckung,

2. der Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens allein oder überwiegend gefördert sind, dem Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Frankfurt (M),

3. der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bundespost Postdienst allein oder überwiegend gefördert sind, der Deutsche Post Immobilienservice GmbH, Bonn.

 

§ 2


(Aufhebungsvorschrift)

§ 3


Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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