
Verordnung über die zuständigen Stellen nach
§ 13 Satz 3 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen
Vom 6. November 1995
GVBl. I S. 507
Auf Grund des
§ 13
Satz 3 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom
25. Februar 1992 (GVBl. I S. 87) in Verbindung mit den als Anlagen 1 bis 3 beigefügten Verwaltungsabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Hessen und der Beleihungsvereinbarung
zwischen der Deutschen Post AG und dem Land Hessen wird verordnet:
§ 1
Für Wohnungen im Sinne des § 13
Satz 3 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen ist
zuständige Stelle das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium. Die Wahrnehmung
dieser Aufgabe und der Befugnisse wird übertragen für Wohnungen, die mit
Wohnungsfürsorgemitteln (im Sinne der §§ 87 a oder 111 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes)
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen des öffentlichen Rechts - ausgenommen die Deutsche Bundespost, die Deutsche
Bundespost Postdienst, die Deutsche Bundesbahn und das Bundeseisenbahnvermögen - allein
oder überwiegend gefördert sind, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Bundeskasse
Trier sowie den örtlich zuständigen Hauptzollämtern,
letzteren nur für die Vollstreckung,
2. der Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens allein oder
überwiegend gefördert sind, dem Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Frankfurt (M),
3. der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bundespost Postdienst
allein oder überwiegend gefördert sind, der Deutsche Post Immobilienservice GmbH, Bonn.
§ 2
(Aufhebungsvorschrift)
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.