Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
(DGKOF)
Vom 9. Oktober 1962
GVBl. I S. 429
§ 1
Träger der Kriegsopferfürsorge
(1) Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge sind die kreisfreien Städte, die
Landkreise und die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern. Sie
führen die Kriegsopferfürsorge als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Die örtlichen
Träger unterhalten Fürsorgestellen für Kriegsopfer.
(2) Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge ist der Landeswohlfahrtsverband
Hessen. Er führt die Kriegsopferfürsorge nach Weisung des Sozialministers durch. Der
Landeswohlfahrtsverband Hessen unterhält eine Hauptfürsorgestelle.
§ 2
Sachliche Zuständigkeit der Träger der
Kriegsopferfürsorge
(1) Für die Kriegsopferfürsorge sachlich zuständig ist der örtliche Träger der
Kriegsopferfürsorge, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge ist sachlich zuständig
1. für die Sonderfürsorge nach § 27 c des Bundesversorgungsgesetzes,
2. für die Hilfen nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes,
3. für die Gewährung von Erziehungsbeihilfen nach § 27 des
Bundesversorgungsgesetzes
a) zum Besuch von Hochschulen,
b) zum Zweck der Fürsorgeerziehung,
c) in sonstigen Fällen, wenn für ein Familienmitglied die Zuständigkeit nach den
Buchstaben a) oder b) gegeben ist,
4. für Geldleistungen der Wohnungsfürsorge nach § 27a Abs. 3 Satz 3 des
Bundesversorgungsgesetzes,
5. für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 27 b des
Bundesversorgungsgesetzes, sofern für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe der
überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist,
6. für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Berechtigte im Ausland,
7. für die Hilfen an Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen), wenn der
Versorgungsberechtigte bis zu seinem Tode Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten
hat,
8. für die der Kriegsopferfürsorge entsprechenden Leistungen wegen Impfschäden nach
§§ 51 bis 54 des Bundes-Seuchengesetzes.
(3) Für Maßnahmen zugunsten von versorgungsberechtigten Familienmitgliedern eines
verstorbenen Sonderfürsorgeberechtigten bleibt der überörtliche Träger bis zum Ende
des laufenden Bewilligungsabschnittes, längstens für die Dauer eines Jahres vom
Zeitpunkt des Todes des Sonderfürsorgeberechtigten an, zuständig.
(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung dem überörtlichen Träger weitere
Aufgaben der Kriegsopferfürsorge zuweisen, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser
Aufgaben geboten ist.
§ 3
Heranziehung örtlicher Träger durch den überörtlichen
Träger
(1) Der überörtliche Träger kann mit Zustimmung des Sozialministers und des Ministers des Innern
bestimmen, daß örtliche Träger dem überörtlichen Träger obliegende Aufgaben ganz
oder teilweise durchführen und dabei selbständig entscheiden. Für die Durchführung
dieser Aufgaben kann der überörtliche Träger Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen
sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die
Einzelausführung eingreifen.
(2) Über die Heranziehung von örtlichen Trägern beschließt die Verwaltungsbehörde des
überörtlichen Trägers; der Beschluß ist im Staats-Anzeiger für das Land Hessen
bekanntzumachen.
(3) Für den Erlaß des Widerspruchsbescheides gegen Entscheidungen der örtlichen Träger
nach Abs. 1 ist der überörtliche Träger nächsthöhere Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 73 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 4
Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen
(1) Ein Antrag auf Kriegsopferfürsorge kann außer bei dem zuständigen Träger auch bei
einer kreisangehörigen Gemeinde mit 50 000 und weniger Einwohnern gestellt werden,
in welcher der Antragsteller sich tatsächlich aufhält. Die Gemeinde leitet den Antrag
unverzüglich dem örtlichen Träger zu.
(2) Der örtliche Träger leitet einen Antrag, über den der überörtliche Träger zu
entscheiden hat, unverzüglich diesem zu, nachdem er ihn auf seine Vollständigkeit
geprüft und erforderlichenfalls auf seine Ergänzung hingewirkt hat.
§ 5
Kostenträger
(1) Die Träger der Kriegsopferfürsorge tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen
nach bundesrechtlichen Vorschriften, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung
auf Grund dieses Gesetzes obliegen.
(2) Werden Aufgaben nach § 3 vom örtlichen Träger durchgeführt, hat der
überörtliche Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Verwaltungskosten werden
nicht erstattet.
(3) Die Kostenerstattung durch den Bund bleibt unberührt.
§ 6
Beteiligung sozial erfahrener Personen
Die Träger der Kriegsopferfürsorge haben Beiräte zu bilden. Diese sind vor der
Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge zu hören. Das
Nähere regelt der Sozialminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.
§ 7
Widerspruchsverfahren
Vor dem Erlaß des Bescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung von Leistungen
der Kriegsopferfürsorge oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sind von den
Trägern der Kriegsopferfürsorge sozial erfahrene Personen beratend zu beteiligen. Der
Sozialminister regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern
das Nähere über die beratende Beteiligung sozial erfahrener Personen.
§ 8
Kostenfreiheit
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlaß der Beantragung oder Gewährung einer
Leistung der Kriegsopferfürsorge nötig werden, sind kostenfrei; dies gilt auch für die
in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten einschließlich der Beurkundungs- und
Beglaubigungskosten.
(2) Abs. 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der
Zivilprozeßordnung sowie im Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit sind
nur die Träger der Kriegsopferfürsorge von Gerichtskosten befreit.
(3) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Ortsgerichte bleiben unberührt.
§ 9
Anwendung dieses Gesetzes außerhalb der
Kriegsopferfürsorge
Dieses Gesetz gilt entsprechend, soweit nach anderen Gesetzen Leistungen in entsprechender
Anwendung der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge zu gewähren sind.
§ 10
§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1962 in Kraft.