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Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
(DGKOF)

Vom 9. Oktober 1962
GVBl. I S. 429

 

§ 1

Träger der Kriegsopferfürsorge


(1) Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge sind die kreisfreien Städte, die Landkreise und die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern. Sie führen die Kriegsopferfürsorge als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Die örtlichen Träger unterhalten Fürsorgestellen für Kriegsopfer.


(2) Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen. Er führt die Kriegsopferfürsorge nach Weisung des Sozialministers durch. Der Landeswohlfahrtsverband Hessen unterhält eine Hauptfürsorgestelle.

 

§ 2

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Kriegsopferfürsorge


(1) Für die Kriegsopferfürsorge sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.


(2) Der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge ist sachlich zuständig

1. für die Sonderfürsorge nach § 27 c des Bundesversorgungsgesetzes,

2. für die Hilfen nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes,

3. für die Gewährung von Erziehungsbeihilfen nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes

a) zum Besuch von Hochschulen,

b) zum Zweck der Fürsorgeerziehung,

c) in sonstigen Fällen, wenn für ein Familienmitglied die Zuständigkeit nach den Buchstaben a) oder b) gegeben ist,

4. für Geldleistungen der Wohnungsfürsorge nach § 27a Abs. 3 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes,

5. für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 27 b des Bundesversorgungsgesetzes, sofern für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist,

6. für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Berechtigte im Ausland,

7. für die Hilfen an Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen), wenn der Versorgungsberechtigte bis zu seinem Tode Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten hat,

8. für die der Kriegsopferfürsorge entsprechenden Leistungen wegen Impfschäden nach §§ 51 bis 54 des Bundes-Seuchengesetzes.


(3) Für Maßnahmen zugunsten von versorgungsberechtigten Familienmitgliedern eines verstorbenen Sonderfürsorgeberechtigten bleibt der überörtliche Träger bis zum Ende des laufenden Bewilligungsabschnittes, längstens für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt des Todes des Sonderfürsorgeberechtigten an, zuständig.


(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung dem überörtlichen Träger weitere Aufgaben der Kriegsopferfürsorge zuweisen, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.

 

§ 3

Heranziehung örtlicher Träger durch den überörtlichen Träger


(1) Der überörtliche Träger kann mit Zustimmung des Sozialministers und des Ministers des Innern bestimmen, daß örtliche Träger dem überörtlichen Träger obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei selbständig entscheiden. Für die Durchführung dieser Aufgaben kann der überörtliche Träger Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.


(2) Über die Heranziehung von örtlichen Trägern beschließt die Verwaltungsbehörde des überörtlichen Trägers; der Beschluß ist im Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen.


(3) Für den Erlaß des Widerspruchsbescheides gegen Entscheidungen der örtlichen Träger nach Abs. 1 ist der überörtliche Träger nächsthöhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

 

§ 4

Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen


(1) Ein Antrag auf Kriegsopferfürsorge kann außer bei dem zuständigen Träger auch bei einer kreisangehörigen Gemeinde mit 50 000 und weniger Einwohnern gestellt werden, in welcher der Antragsteller sich tatsächlich aufhält. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich dem örtlichen Träger zu.


(2) Der örtliche Träger leitet einen Antrag, über den der überörtliche Träger zu entscheiden hat, unverzüglich diesem zu, nachdem er ihn auf seine Vollständigkeit geprüft und erforderlichenfalls auf seine Ergänzung hingewirkt hat.

 

§ 5

Kostenträger


(1) Die Träger der Kriegsopferfürsorge tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach bundesrechtlichen Vorschriften, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes obliegen.


(2) Werden Aufgaben nach § 3 vom örtlichen Träger durchgeführt, hat der überörtliche Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.


(3) Die Kostenerstattung durch den Bund bleibt unberührt.

 

§ 6

Beteiligung sozial erfahrener Personen


Die Träger der Kriegsopferfürsorge haben Beiräte zu bilden. Diese sind vor der Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge zu hören. Das Nähere regelt der Sozialminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.

 

§ 7

Widerspruchsverfahren


Vor dem Erlaß des Bescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sind von den Trägern der Kriegsopferfürsorge sozial erfahrene Personen beratend zu beteiligen. Der Sozialminister regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern das Nähere über die beratende Beteiligung sozial erfahrener Personen.

 

§ 8

Kostenfreiheit


(1) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlaß der Beantragung oder Gewährung einer Leistung der Kriegsopferfürsorge nötig werden, sind kostenfrei; dies gilt auch für die in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungskosten.


(2) Abs. 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung sowie im Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit sind nur die Träger der Kriegsopferfürsorge von Gerichtskosten befreit.


(3) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Ortsgerichte bleiben unberührt.

 

§ 9

Anwendung dieses Gesetzes außerhalb der Kriegsopferfürsorge


Dieses Gesetz gilt entsprechend, soweit nach anderen Gesetzen Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge zu gewähren sind.

 

§ 10

 

§ 11

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1962 in Kraft.

  

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