Verordnung über die Beiräte und über die
Beteiligung sozial erfahrener Personen beim Widerspruchsverfahren in der
Kriegsopferfürsorge
Vom 7. März 1963
GVBl. I S. 26
Auf Grund der §§ 6
und 7 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 9. Oktober 1962
(GVBI. I S. 429) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern verordnet:
§ 1
Beirat bei dem Landeswohlfahrtsverband Hessen
(1) Dem Beirat bei dem Landeswohlfahrtsverband Hessen gehören neben dem Direktor des
Landeswohlfahrtsverbandes Hessen oder seinem Beauftragten als Vorsitzenden zwölf sozial
erfahrene Personen an, und zwar
1. je ein Vertreter
des Landesarbeitsamtes Hessen,
des Hessischen Städtetages,
des Hessischen Landkreistages,
des Hessischen Gemeindetages;
2. sechs Vertreter der Kriegsopferverbände,
ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
ein Vertreter der Vereinigung der hessischen Arbeitgeberverbände.
Ein Vertreter der Kriegsopferverbände muß Sonderfürsorgeberechtigter im Sinne des
§ 27 c Bundesversorgungsgesetz sein.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(3) Der Beirat kann zur Behandlung von Einzelfragen Ausschüsse bilden.
§ 2
Beiräte bei den örtlichen Trägern der
Kriegsopferfürsorge
(1) Den Beiräten bei den örtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge gehören neben dem
Oberbürgermeister bzw. dem Landrat oder seinem Beauftragten als Vorsitzenden je fünf
sozial erfahrene Personen an, von denen drei Vertreter der Kriegsopferverbände sein
müssen.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
§ 3
Berufung der Beiratsmitglieder
Die Mitglieder der Beiräte und deren Stellvertreter werden für den Beirat bei dem
Landeswohlfahrtsverband Hessen durch dessen Verwaltungsausschuß, für die Beiräte bei
den örtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge durch die Verwaltungsbehörden der
kreisfreien Städte und Landkreise auf die Dauer von vier Jahren berufen; die Vertreter
des Landesarbeitsamtes Hessen und der Organisationen werden von diesen vorgeschlagen.
Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus oder verlieren sie
ihre Eigenschaft als Vertreter des Landesarbeitsamtes Hessen oder der Organisationen, die
sie benannt haben, so beruft die zuständige Verwaltungsbehörde neue Mitglieder oder
Stellvertreter für den Rest der Amtszeit.
§ 4
Leitung der Sitzungen
Die Sitzungen des Beirats bei dem Landeswohlfahrtsverband Hessen werden von dem Direktor
des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen oder seinem Beauftragten, die Sitzungen des Beirats
bei dem örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge von dem Oberbürgermeister bzw. dem
Landrat oder seinem Beauftragten geleitet. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 5
Beteiligung sozial erfahrener Personen im
Widerspruchsverfahren
Vor dem Erlaß des Bescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der
Kriegsopferfürsorge oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe hat der Leiter der
Widerspruchsbehörde oder ein von ihm Beauftragter die Sach- und. Rechtslage mit zwei
sozial erfahrenen Personen aus dem Kreis der Kriegsopfer mündlich zu erörtern. Das
wesentliche Ergebnis der Beratung ist aktenkundig zu machen.
§ 6
Berufung der sozial erfahrenen Personen
(1) Die sozial erfahrenen Personen werden von den Verwaltungsbehörden der Träger der
Kriegsopferfürsorge auf Vorschlag der Beiräte (§§ 1, 2) für die Wahlzeit der
Vertretungskörperschaften berufen.
(2) Die Reihenfolge, in der die sozial erfahrenen Personen beim Widerspruchsverfahren
zu beteiligen sind, wird von der Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge
vor Beginn des Kalenderjahres bestimmt. Im Falle einer unvorhergesehenen Verhinderung kann
von dieser Reihenfolge abgewichen werden.
(3) Die sozial erfahrenen Personen nehmen nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Aufgaben so
lange wahr, bis ihre Nachfolger berufen sind.
§ 7
Stellung der Beiratsmitglieder und der sozial erfahrenen
Personen
(1) Die Mitglieder der Beiräte und die sozial erfahrenen Personen sind ehrenamtlich
tätig.
(2) Für die Mitglieder des Beirats bei dem Landeswohlfahrtsverband Hessen gelten die
§§ 24 und 25 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.
(3) Für die vom Landeswohlfahrtsverband Hessen im Widerspruchsverfahren zu beteiligenden
sozial erfahrenen Personen gelten die §§ 21, 24, 25 und 27 der Hessischen
Gemeindeordnung entsprechend.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.