Anordnung zur Bestimmung der für das
Erstattungsverfahren nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes zuständigen Behörde
Vom 23. November 1979
GVBl. I S. 241
Auf Grund des § 62 Abs. 3 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom
29. April 1974 (BGBI. I S. 1006), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1979 (BGBI. I
S. 989), und des § 5
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBI. I S. 258),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1978 (GVBI. I S. 153), wird bestimmt:
§ 1
Der Regierungspräsident ist zuständig
1. zur Entscheidung über Anträge auf Erstattung der Fahrgeldausfälle und
Vorauszahlung des Erstattungbetrages nach § 62 Abs. 1 und 2 des Gesetzes,
ausgenommen Fahrgeldausfälle aus einem Nahverkehr nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Gesetzes und dem Fernverkehr nach § 61 des Gesetzes,
2. zur Auszahlung der nach Nr. 1 zu erstattenden Beträge,
3. zur Entscheidung über den Anteil der auf das Land entfallenden Fahrgeldeinnahmen
nach § 62 Abs. 4 des Gesetzes, wenn sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer
Länder erstreckt.
§ 2
(1) Für den Nahverkehr nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, soweit er nicht
von Unternehmen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes betrieben wird,
ist örtlich zuständig die nach § 11 Abs. 2 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes
zuständige Behörde.
(2) Ist eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz für einen Nahverkehr nach
Abs. 1 von einer Behörde außerhalb Hessens erteilt worden oder bedarf es keiner
Genehmigung, ist der Regierungspräsident örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Nahverkehr betrieben wird.
(3) Für den Nahverkehr nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 und 6 des Gesetzes, soweit er nicht
von Unternehmen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes betrieben wird,
ist örtlich zuständig der Regierungspräsident, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen
Sitz hat, bei einem die Landesgrenzen von außen überschreitenden Verkehr der
Regierungspräsident, in dessen Bereich der Verkehr betrieben wird.
(4) Für den Nahverkehr nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes, soweit er nicht von
Unternehmen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes betrieben wird, ist
örtlich zuständig der Regierungspräsident, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz
hat.
§ 3
§ 4
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft.