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Anordnung über die zuständige Behörde für die Gewährung von Leistungen nach § 9 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes

Vom 27. Januar 1994
GVBl. I S. 58

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBI. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBI. I S. 233), wird bestimmt:

 

§ 1


Zuständig für die Gewährung der Leistungen nach § 9 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBI. I S. 830) sind die Regierungspräsidien.

 

§ 2


Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

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