§ 3
(1) Um Härten auszugleichen, werden die nach §§ 1 und 2 sich ergebenden Quoten um
0,5 vom Hundert vermindert, wenn sich auf dem Gebiet eines Landkreises oder einer
kreisfreien Stadt der Sitz einer Aufnahmeeinrichtung des Landes befindet.
(2) Bei der Verteilung kann in einem besonderen Härtefall, insbesondere wenn sich auf dem
Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt eine Außenstelle von
Aufnahmeeinrichtungen des Landes befindet, von der Regelung der §§ 1 und 2
abgewichen werden.
§ 4
Maßgebend sind die vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellten Einwohnerzahlen
und Vomhundertsätze der nichtdeutschen Wohnbevölkerung am 30. Juni 1991.
§ 5
Soweit durch die Neuregelung nach §§ 1,2 und 3 Abs. 1 auf einen Landkreis oder eine
kreisfreie Stadt eine höhere Quote entfällt, bleibt die bisherige Quote innerhalb eines
halben Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung bestehen. Das gleiche gilt für die
verminderten Quoten auf Grund von Härteausgleichsentscheidungen nach § 2 der
bisherigen Verordnung. Unbeschadet dieser Regelung können Härteausgleichsentscheidungen
nach bisherigem Recht widerrufen werden.
§ 6
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.