Gesetz über die vorläufige Unterbringung in
Übergangswohnheimen
Vom 19. Dezember 1994
GVBl. I S. 822
§ 1
Vorläufige Unterbringung
(1) Vertriebene, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie deren Familienangehörige
können in Übergangswohnheimen untergebracht werden.
(2) Träger der Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 können das Land, die Landkreise,
kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden sein. Sie können sich als Betreiber
Dritter bedienen.
(3) Die vorläufige Unterbringung von Personen im Sinne des Abs. 1 kann auch in
Ausweichquartieren erfolgen. Diese gelten als Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung
im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Ein Anspruch auf Unterbringung in einem bestimmten Übergangswohnheim besteht nicht.
§ 2
Nutzungsverhältnis
(1) Mit der Aufnahme in ein Übergangswohnheim wird zwischen der aufgenommenen Person und
dem Träger der Einrichtung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.
(2) Die Leitung eines Übergangswohnheimes ist berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der
Ordnung notwendigen Anordnungen auf der Grundlage der Hausordnung zu treffen.
(3) Das Nutzungsverhältnis wird nur auf begrenzte Zeit begründet. Vertriebene,
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind verpflichtet, sich selbst um eine eigene
Wohnung zu bemühen.
§ 3
Gebühren
(1) Für die vorläufige Unterbringung in einem Übergangswohnheim und die Inanspruchnahme
von Leistungen dieser Einrichtung erheben deren Träger Gebühren, die spätestens am
Monatsende zu entrichten sind.
(2) Die Gebühren setzt die Ministerin oder der Minister für Jugend, Familie und
Gesundheit im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen sowie der
Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung fest. Die Rechtsverordnung
kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenermäßigung gewährt werden
kann.
(3) Die Rechtsverordnung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.
(4) Die Gebühren erhöhen sich um einhundert vom Hundert, wenn vorläufig Untergebrachte
eine angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnen; § 6 Abs. 2
bleibt unberührt.
§ 4
Gebührenbefreiung
Von der Entrichtung der Gebühren sind Personen befreit, soweit sie bedürftig nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sind. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn mit Wirkung für
die Vergangenheit Einkommen nachgezahlt wird.
§ 5
Gebührenvereinnahmung
Soweit das Land dem Träger der Einrichtung die Kosten für Unterbringung und Verpflegung
erstattet, fließen die Gebühren dem Land zu.
§ 6
Beendigung des Nutzungsverhältnisses
(1) Das Nutzungsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist
aufgelöst werden, insbesondere wenn die untergebrachte Person schwerwiegend gegen eine
Anordnung der Leitung verstößt, eine Gebühr nicht entrichtet, sich erforderlichen
Einweisungen in andere Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung oder erforderlichen
Verlegungen innerhalb der Einrichtung widersetzt.
(2) Das Nutzungsverhältnis kann auch aufgelöst werden, wenn die untergebrachte Person
wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichende Begründung ablehnt. Das Nähere
regelt die Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2.
(3) Das Nutzungsverhältnis erlischt nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tage, an dem
sich die untergebrachte Person ununterbrochen ohne Abmeldung außerhalb der Einrichtung
aufgehalten hat.
§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 3 Abs. 2 und 3 tritt am Tage nach der Verkündung,
im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1995 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2009 außer Kraft.