aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 399,
GVBl. II 37-38 § 8
Gesetz über die vorläufige Unterbringung in
Gemeinschaftsunterkünften
Vom 27. März 1996
GVBl. I S. 111
§ 1
Vorläufige Unterbringung
(1) Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des
§ 1 des Gesetzes
über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 384),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1996 (GVBl. I S. 105), können in
Gemeinschaftsunterkünften vorläufig untergebracht werden; Personen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und
8 des Gesetzes sollen in der Regel in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht
werden.
(2) Träger der Gemeinschaftsunterkünfte können das Land, die Landkreise, die
kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden sein. Sie können sich als
Betreiber Dritter bedienen.
(3) Die vorläufige Unterbringung kann auch in Ausweichquartieren erfolgen. Diese gelten
als Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung.
(4) Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Gemeinschaftsunterkunft besteht
nicht.
§ 2
Nutzungsverhältnis
(1) Mit der Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft wird zwischen der aufgenommenen
Person und dem Träger der Einrichtung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis
begründet.
(2) Der Träger einer Gemeinschaftsunterkunft ist berechtigt, die zur Aufrechterhaltung
der Ordnung notwendigen Anordnungen auf der Grundlage einer Hausordnung zu treffen.
(3) Das Nutzungsverhältnis wird auf begrenzte Zeit begründet. Ausländische Flüchtlinge
im Sinne des
§ 1
Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge sind
verpflichtet, sich selbst um eine eigene Wohnung zu bemühen.
§ 3
Gebühren
(1) Für die vorläufige Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft und die
Inanspruchnahme von Leistungen dieser Einrichtung erheben deren Träger Gebühren, die
spätestens am Monatsende zu entrichten sind. Die Vorschriften des
Asylbewerberleistungsgesetzes bleiben unberührt. Die Gebühren fließen dem Träger der
Einrichtung zu.
(2) Die Gebühren setzt die Ministerin oder der Minister für Umwelt, Energie, Jugend,
Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen
und der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung fest. Die
Rechtsverordnung kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenermäßigung
gewährt werden kann.
(3) Die Rechtsverordnung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.
(4) Die Gebühren erhöhen sich um hundert vom Hundert, wenn ausländische Flüchtlinge im
Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge eine
angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnen; § 5 Abs. 2 bleibt
unberührt.
§ 4
Gebührenbefreiung
(1) Von der Entrichtung der Gebühren sind Personen befreit, soweit sie bedürftig nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sind. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn mit Wirkung
für die Vergangenheit Einkommen gezahlt wird.
(2) Gebühren werden nicht erhoben für den Zeitraum der Unterbringung in einer
Einrichtung, in der die Standards auf Grund eines gegenwärtigen, auf andere Weise nicht
oder nicht rechtzeitig abwendbaren Unterbringungsnotstandes unterschritten werden.
§ 5
Beendigung des Nutzungsverhältnisses
(1) Das Nutzungsverhältnis für Personen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in
einer Gemeinschaftsunterkunft Wohnung zu nehmen, kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Frist aufgelöst werden, insbesondere wenn die untergebrachte Person schwerwiegend
gegen eine Anordnung, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Einrichtung nach
§ 2 Abs. 2 ergangen ist, verstößt, eine Gebühr nicht entrichtet oder sich
erforderlichen Einweisungen in andere Gemeinschaftsunterkünfte oder erforderlichen
Verlegungen innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft widersetzt.
(2) Das Nutzungsverhältnis kann auch aufgelöst werden, wenn die untergebrachte Person
wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt. Das Nähere regelt die
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2.
(3) Das Nutzungsverhältnis erlischt nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tage, an dem
sich die untergebrachte Person ununterbrochen ohne Abmeldung außerhalb der Einrichtung
aufgehalten hat.
§ 6
Übergangsregelung
Bis zum 30. Juni 1997 fließen die Gebühren dem Land zu, soweit das Land dem Träger der
Einrichtung die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung erstattet.
§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 3 Abs. 1 Satz 3 tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. § 3 Abs. 2 und 3 und
§ 5 Abs. 2 Satz 2 treten am Tage nach der
Verkündung,
im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 1996 in Kraft. Es tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.