... letzte Eingabe rückgängig machen GVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Verordnung über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlern

Vom 11 . Dezember 2001
GVBl. I S. 556

Verkündet am 18. Dezember 2001

 

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 4 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juni 2000 (BGBl. I S. 775), wird verordnet:

 

§ 1

Aufnahmepflicht und Personenkreis


Die Landkreise, kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte sind verpflichtet, zugewiesene Spätaussiedler nach § 4 sowie ihre Angehörigen nach § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266), aufzunehmen und unterzubringen.

 

§ 2

Zuweisung


(1) Das Regierungspräsidium Gießen – Landeseinweisungsstelle – weist die in § 1 genannten Personen den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Abschluss des Registrierverfahrens von den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes für Spätaussiedler zu. Die Zuweisung in die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Kreisausschuss.


(2) Das Regierungspräsidium Gießen – Landeseinweisungsstelle – ist zuständig für die Entscheidung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler hinsichtlich der Zuweisung in die Landkreise und kreisfreien Städte.

 

§ 3

Verteilung


Der nach § 1 aufzunehmende Personenkreis ist ab 1. Januar 2005 auf die Landkreise und kreisfreien Städte wie folgt zu verteilen:

Stadt Darmstadt                                1,27 v.H.
Stadt Frankfurt am Main                   6,58 v.H.
Stadt Offenbach am Main                0,30 v.H.
Stadt Wiesbaden                              4,81 v.H.
Kreis Bergstraße                               5,57 v.H.
Landkreis Darmstadt-Dieburg         5,31 v.H.
Kreis Groß-Gerau                              3,54 v.H.
Hochtaunuskreis                                4,05 v.H.
Main-Kinzig-Kreis                              5,57 v.H.
Main-Taunus-Kreis                            3,54 v.H.
Odenwaldkreis                                   0,76 v.H.
Kreis Offenbach                                 5,31 v.H.
Rheingau-Taunus-Kreis                    3,80 v.H.
Wetteraukreis                                     5,57 v.H.
Landkreis Gießen                              4,06 v.H.
Lahn-Dill-Kreis                                   5,31 v.H.
Landkreis Limburg-Weilburg           4,05 v.H.
Landkreis Marburg-Biedenkopf      4,55 v.H.
Vogelsbergkreis                                2,02 v.H.
Stadt Kassel                                      3,29 v.H.
Landkreis Fulda                                4,05 v.H.
Landkreis Hersfeld-Rotenburg        2,02 v.H.
Landkreis Kassel                              4,55 v.H.
Schwalm-Eder-Kreis                        4,05 v.H.
Landkreis Waldeck-Frankenberg   4,05 v.H.
Werra-Meißner-Kreis                       2,02 v.H.


§ 4

Unterbringung


Die Landkreise, kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die nach § 1 aufzunehmenden Personen in Unterkünften, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten, unterzubringen.

 

§ 5

Aufsicht


(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach dieser Verordnung zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Fachaufsichtsbehörden können ihnen allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen.


(2) Fachaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Stadt Frankfurt am Main ist das für die Angelegenheiten der Spätaussiedler zuständige Ministerium. Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und der übrigen kreisfreien Städte ist das Regierungspräsidium, obere Fachaufsichtsbehörde das für die Angelegenheiten der Spätaussiedler zuständige Ministerium. Fachaufsichtsbehörde der übrigen Gemeinden ist der Landrat, obere Fachaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die Angelegenheiten der Spätaussiedler zuständige Ministerium.

 

§ 6

Erstattungen von Aufwendungen


Die in den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden Aufwendungen für die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Personen nach § 1 werden vom Land durch eine einmalige Pauschale je zugewiesener Person erstattet. Die Pauschale beträgt 2 700 Euro je zugewiesener Person. Die Auszahlung erfolgt zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November für das jeweils vorangegangene Quartal. Maßgeblich für die Höhe der Erstattung ist die jeweils am Quartalsende durch die zuständige Behörde in diesem Zeitraum zugewiesene Zahl der Spätaussiedler sowie ihrer Angehörigen.

 

§ 7

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machen GVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen