


Verordnung über die Aufnahme
und Unterbringung von Spätaussiedlern
Vom 11 . Dezember 2001
GVBl. I S. 556
Verkündet am 18. Dezember 2001
Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 4 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4
des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
in der Fassung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 2. Juni 2000 (BGBl. I S. 775), wird verordnet:
§ 1
Aufnahmepflicht und
Personenkreis
Die Landkreise, kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte sind
verpflichtet, zugewiesene Spätaussiedler nach § 4 sowie ihre Angehörigen nach §
7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2.
Juni 1993 (BGBl. I S. 830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. August 2001
(BGBl. I S. 2266), aufzunehmen und unterzubringen.
§ 2
Zuweisung
(1) Das Regierungspräsidium Gießen – Landeseinweisungsstelle – weist die in § 1
genannten Personen den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Abschluss des
Registrierverfahrens von den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes für
Spätaussiedler zu. Die Zuweisung in die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem
Kreisausschuss.
(2) Das Regierungspräsidium Gießen – Landeseinweisungsstelle – ist zuständig für
die Entscheidung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Festlegung eines
vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler hinsichtlich der Zuweisung in die
Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 3
Verteilung
Der nach § 1 aufzunehmende Personenkreis ist ab 1. Januar 2005 auf die
Landkreise und kreisfreien Städte wie folgt zu verteilen:
Stadt Darmstadt
1,27 v.H.
Stadt Frankfurt am Main
6,58 v.H.
Stadt Offenbach am Main
0,30 v.H.
Stadt Wiesbaden
4,81 v.H.
Kreis Bergstraße
5,57 v.H.
Landkreis Darmstadt-Dieburg 5,31
v.H.
Kreis Groß-Gerau
3,54 v.H.
Hochtaunuskreis
4,05 v.H.
Main-Kinzig-Kreis
5,57 v.H.
Main-Taunus-Kreis
3,54 v.H.
Odenwaldkreis
0,76 v.H.
Kreis Offenbach
5,31 v.H.
Rheingau-Taunus-Kreis
3,80 v.H.
Wetteraukreis
5,57 v.H.
Landkreis Gießen
4,06 v.H.
Lahn-Dill-Kreis
5,31 v.H.
Landkreis Limburg-Weilburg
4,05 v.H.
Landkreis Marburg-Biedenkopf 4,55 v.H.
Vogelsbergkreis
2,02 v.H.
Stadt Kassel
3,29 v.H.
Landkreis Fulda
4,05 v.H.
Landkreis Hersfeld-Rotenburg 2,02 v.H.
Landkreis Kassel
4,55 v.H.
Schwalm-Eder-Kreis
4,05 v.H.
Landkreis Waldeck-Frankenberg 4,05 v.H.
Werra-Meißner-Kreis
2,02 v.H.
§ 4
Unterbringung
Die Landkreise, kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte sind
verpflichtet, die nach § 1 aufzunehmenden Personen in Unterkünften, die einen
menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten,
unterzubringen.
§ 5
Aufsicht
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach dieser
Verordnung zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Fachaufsichtsbehörden können
ihnen allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen.
(2) Fachaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Stadt Frankfurt
am Main ist das für die Angelegenheiten der Spätaussiedler zuständige
Ministerium. Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und der übrigen kreisfreien
Städte ist das Regierungspräsidium, obere Fachaufsichtsbehörde das für die
Angelegenheiten der Spätaussiedler zuständige Ministerium. Fachaufsichtsbehörde
der übrigen Gemeinden ist der Landrat, obere Fachaufsichtsbehörde das
Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die
Angelegenheiten der Spätaussiedler zuständige Ministerium.
§ 6
Erstattungen von Aufwendungen
Die in den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden Aufwendungen für die
Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Personen nach § 1 werden vom Land
durch eine einmalige Pauschale je zugewiesener Person erstattet. Die Pauschale
beträgt 2 700 Euro je zugewiesener Person. Die Auszahlung erfolgt zum 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November für das jeweils vorangegangene
Quartal. Maßgeblich für die Höhe der Erstattung ist die jeweils am Quartalsende
durch die zuständige Behörde in diesem Zeitraum zugewiesene Zahl der
Spätaussiedler sowie ihrer Angehörigen.
§ 7
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.

