


Gesetz über die Aufnahme und
Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen
(Landesaufnahmegesetz)
Vom 5. Juli 2007
GVBl. I S. 399
§ 1
Aufnahmepflicht
(1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, folgende Ausländerinnen und
Ausländer aufzunehmen und unterzubringen:
1. Personen, denen der Aufenthalt nach dem
Asylverfahrensgesetz in der Fassung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1362),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
gestattet ist,
2. Personen, deren Asylantrag bestands- oder
rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist,
3. Personen, die nach § 15a Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), verteilt werden,
4. Personen, denen nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes
ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,
5. Personen, die nach § 24 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz
erhalten haben,
6. Personen, die im Rahmen sonstiger humanitärer
Hilfsmaßnahmen im Bundesgebiet aufgenommen und auf das Land Hessen verteilt
werden.
(2) Im Falle eines gegenwärtigen, auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig
abwendbaren Unterbringungsnotstands in der Erstaufnahmeeinrichtung für
Flüchtlinge kann das Regierungspräsidium Darmstadt anordnen, dass Personen, die
beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen, oder als Angehörige einer
Personengruppe im Sinne von Abs. 1 Nr. 5 um Aufnahme und Unterbringung
nachsuchen wollen, von den Landkreisen und Gemeinden kurzfristig aufgenommen und
vorübergehend untergebracht werden.
§ 2
Zuweisung
(1) Die Aufnahmequote der Landkreise und kreisfreien Städte wird durch
Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt; dabei soll insbesondere die
Einwohnerzahl berücksichtigt werden.
(2) Das Regierungspräsidium Darmstadt weist die in § 1 genannten Personen den
Landkreisen und kreisfreien Städten zu. Die Zuweisung an die kreisangehörigen
Gemeinden obliegt dem Kreisausschuss. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6
findet § 50 Abs. 4 Satz 2 bis 5 des Asylverfahrensgesetzes entsprechende
Anwendung. Zuständige Behörden nach § 15a Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
sind die Ausländerbehörden.
(3) Personen, die nach § 1 Abs. 1 aufgenommen werden, haben keinen Anspruch
darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Sie haben sich unverzüglich zu
der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.
(4) In den Fällen des § 1 Abs. 2 kann die Zuweisung abweichend von Abs. 1
erfolgen. Eine Anrechnung auf die Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung nach
Abs. 1 findet nicht statt.
(5) Die Klage gegen die Zuweisungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 3
Unterbringung
(1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, die nach § 1 aufzunehmenden
Personen in Unterkünften, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten, unterzubringen. Die
Unterbringung kann in Gemeinschaftsunterkünften oder in anderen Unterkünften
erfolgen. Die in § 1 Abs.1 Nr. 4 genannten Personen, denen eine
Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden
ist, sind verpflichtet, sich selbst um eine Wohnung zu bemühen. Die Landkreise
und Gemeinden können sich als Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte Dritter
bedienen.
(2) Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.
(3) Mit der Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft wird zwischen der
aufgenommenen Person und dem Träger der Einrichtung ein öffentlich-rechtliches
Nutzungsverhältnis auf begrenzte Zeit begründet.
(4) Der Träger einer Gemeinschaftsunterkunft ist berechtigt, die zur
Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigen Anordnungen auf der Grundlage einer
Hausordnung zu treffen.
§ 4
Gebühren für die Unterbringung
in Gemeinschaftsunterkünften
(1) Für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 3 Abs. 1
erhebt der Träger für die Unterkunft und Heizung Gebühren, die spätestens am
Monatsende zu entrichten sind.
(2) Die Gebühren setzt die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen
Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im
Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der
Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung
fest. Die Rechtsverordnung kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine
Gebührenermäßigung gewährt werden kann.
(3) Die Gebühren erhöhen sich um hundert vom Hundert, wenn die in § 1 Abs. 1 Nr.
4 genannten Personen eine angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund
ablehnen; § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Von der Entrichtung der Gebühren sind Personen befreit, die nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), bedürftig sind.
§ 5
Beendigung des
Nutzungsverhältnisses
(1) Das Nutzungsverhältnis für Personen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet
sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft Wohnung zu nehmen, kann aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden, insbesondere wenn die
untergebrachte Person schwerwiegend gegen eine Anordnung nach § 3 Abs. 4
verstößt, eine Gebühr nicht entrichtet oder sich erforderlichen Einweisungen in
andere Gemeinschaftsunterkünfte oder erforderlichen Verlegungen innerhalb der
Gemeinschaftsunterkunft widersetzt.
(2) Das Nutzungsverhältnis kann auch aufgelöst werden, wenn die untergebrachte
Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt. Das
Nähere regelt die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen
Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch
Rechtsverordnung.
(3) Das Nutzungsverhältnis erlischt nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tage,
an dem sich die untergebrachte Person ununterbrochen ohne Abmeldung außerhalb
der Einrichtung aufgehalten hat.
§ 6
Aufsicht
(1) Die Landkreise und Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz zur
Erfüllung nach Weisung wahr. Die Fachaufsichtsbehörden können allgemeine
Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen.
(2) Fachaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Stadt Frankfurt
am Main ist das für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen
Flüchtlinge zuständige Ministerium. Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und der
übrigen kreisfreien Städte ist das Regierungspräsidium, obere
Fachaufsichtsbehörde das für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen
Flüchtlinge zuständige Ministerium. Fachaufsichtsbehörde der übrigen Gemeinden
ist der Kreisausschuss, obere Fachaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium.
Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die Unterbringung und Betreuung der
ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerium.
§ 7
Erstattung von Aufwendungen
(1) Die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Aufwendungen für die Aufnahme
und Unterbringung von Personen nach § 1 werden in Form von festen Beträgen nach
der Anlage abgegolten.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden
1. für die Aufnahme und Unterbringung von jungen
Menschen die notwendigen Aufwendungen mit Ausnahme der Verwaltungskosten
erstattet, wenn den Unterzubringenden Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe
zu gewähren sind, die Unterzubringenden als Minderjährige unbegleitet in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und keine
Personensorgeberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland haben; § 89d
Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3135), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
S. 122), bleibt unberührt;
2. die Kosten für die gesundheitliche Betreuung und
Versorgung von Flüchtlingen, soweit sie den Betrag von 10 226 Euro je Person
und Kalenderjahr übersteigen, erstattet.
Die Erstattung erfolgt in diesen Fällen nach
Einzelnachweis.
(3) Für alle in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 genannten Personen ist die Erstattung
nach Abs. 1 auf längstens zwei Jahre begrenzt. Eine Erstattung entfällt ab dem
Zeitpunkt, an dem eine Person nach § 1 Abs. 1 einen anderen als die im Kapitel 2
Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltstitel erhält.
(4) Die Festsetzung und Auszahlung des Erstattungsbetrages nach Abs. 1 erfolgt
kalendervierteljährlich. Maßgeblich für die Höhe der Erstattung ist die jeweils
am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres festgestellte
Zahl der Personen nach § 1, für die eine Erstattung nach diesem Gesetz gewährt
wird. Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung ist das Regierungspräsidium
Darmstadt. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag
gewährt. Sie dürfen 90 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum zu erwartenden
Erstattungen nicht übersteigen.
(5) Die Landesregierung passt die Beträge nach Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 durch
Rechtsverordnung an, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der
Kostenentwicklung erforderlich ist; Verwaltungskosten werden dabei nicht
berücksichtigt.
§ 8
Aufhebung bisherigen Rechts
Das
Gesetz über die vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vom
27. März 1996 (GVBl. I S. 111) , geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004
(GVBl. I S. 488), wird aufgehoben.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend hiervon treten § 2
Abs. 1 und § 4 Abs. 2 am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer
Kraft.

