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Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen
(Landesaufnahmegesetz)

Vom 5. Juli 2007
GVBl. I S. 399

 

§ 1

Aufnahmepflicht


(1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, folgende Ausländerinnen und Ausländer aufzunehmen und unterzubringen:

1. Personen, denen der Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz in der Fassung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1362), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), gestattet ist,

2. Personen, deren Asylantrag bestands- oder rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist,

3. Personen, die nach § 15a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), verteilt werden,

4. Personen, denen nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,

5. Personen, die nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erhalten haben,

6. Personen, die im Rahmen sonstiger humanitärer Hilfsmaßnahmen im Bundesgebiet aufgenommen und auf das Land Hessen verteilt werden.


(2) Im Falle eines gegenwärtigen, auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren Unterbringungsnotstands in der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge kann das Regierungspräsidium Darmstadt anordnen, dass Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen, oder als Angehörige einer Personengruppe im Sinne von Abs. 1 Nr. 5 um Aufnahme und Unterbringung nachsuchen wollen, von den Landkreisen und Gemeinden kurzfristig aufgenommen und vorübergehend untergebracht werden.

 

§ 2

Zuweisung


(1) Die Aufnahmequote der Landkreise und kreisfreien Städte wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt; dabei soll insbesondere die Einwohnerzahl berücksichtigt werden.


(2) Das Regierungspräsidium Darmstadt weist die in § 1 genannten Personen den Landkreisen und kreisfreien Städten zu. Die Zuweisung an die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Kreisausschuss. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 findet § 50 Abs. 4 Satz 2 bis 5 des Asylverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung. Zuständige Behörden nach § 15a Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind die Ausländerbehörden.


(3) Personen, die nach § 1 Abs. 1 aufgenommen werden, haben keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Sie haben sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.


(4) In den Fällen des § 1 Abs. 2 kann die Zuweisung abweichend von Abs. 1 erfolgen. Eine Anrechnung auf die Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung nach Abs. 1 findet nicht statt.


(5) Die Klage gegen die Zuweisungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 3

Unterbringung


(1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, die nach § 1 aufzunehmenden Personen in Unterkünften, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten, unterzubringen. Die Unterbringung kann in Gemeinschaftsunterkünften oder in anderen Unterkünften erfolgen. Die in § 1 Abs.1 Nr. 4 genannten Personen, denen eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, sind verpflichtet, sich selbst um eine Wohnung zu bemühen. Die Landkreise und Gemeinden können sich als Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte Dritter bedienen.


(2) Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.


(3) Mit der Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft wird zwischen der aufgenommenen Person und dem Träger der Einrichtung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis auf begrenzte Zeit begründet.


(4) Der Träger einer Gemeinschaftsunterkunft ist berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigen Anordnungen auf der Grundlage einer Hausordnung zu treffen.

 

§ 4

Gebühren für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften


(1) Für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 3 Abs. 1 erhebt der Träger für die Unterkunft und Heizung Gebühren, die spätestens am Monatsende zu entrichten sind.


(2) Die Gebühren setzt die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung fest. Die Rechtsverordnung kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenermäßigung gewährt werden kann.


(3) Die Gebühren erhöhen sich um hundert vom Hundert, wenn die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen eine angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnen; § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.


(4) Von der Entrichtung der Gebühren sind Personen befreit, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), bedürftig sind.

 

§ 5

Beendigung des Nutzungsverhältnisses


(1) Das Nutzungsverhältnis für Personen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft Wohnung zu nehmen, kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden, insbesondere wenn die untergebrachte Person schwerwiegend gegen eine Anordnung nach § 3 Abs. 4 verstößt, eine Gebühr nicht entrichtet oder sich erforderlichen Einweisungen in andere Gemeinschaftsunterkünfte oder erforderlichen Verlegungen innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft widersetzt.


(2) Das Nutzungsverhältnis kann auch aufgelöst werden, wenn die untergebrachte Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt. Das Nähere regelt die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.


(3) Das Nutzungsverhältnis erlischt nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tage, an dem sich die untergebrachte Person ununterbrochen ohne Abmeldung außerhalb der Einrichtung aufgehalten hat.

 

§ 6

Aufsicht


(1) Die Landkreise und Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Fachaufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen.


(2) Fachaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Stadt Frankfurt am Main ist das für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerium. Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und der übrigen kreisfreien Städte ist das Regierungspräsidium, obere Fachaufsichtsbehörde das für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerium. Fachaufsichtsbehörde der übrigen Gemeinden ist der Kreisausschuss, obere Fachaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerium.

 

§ 7

Erstattung von Aufwendungen


(1) Die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von Personen nach § 1 werden in Form von festen Beträgen nach der Anlage abgegolten.


(2) Abweichend von Abs. 1 werden

1. für die Aufnahme und Unterbringung von jungen Menschen die notwendigen Aufwendungen mit Ausnahme der Verwaltungskosten erstattet, wenn den Unterzubringenden Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe zu gewähren sind, die Unterzubringenden als Minderjährige unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und keine Personensorgeberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland haben; § 89d Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), bleibt unberührt;

2. die Kosten für die gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen, soweit sie den Betrag von 10 226 Euro je Person und Kalenderjahr übersteigen, erstattet.

Die Erstattung erfolgt in diesen Fällen nach Einzelnachweis.


(3) Für alle in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 genannten Personen ist die Erstattung nach Abs. 1 auf längstens zwei Jahre begrenzt. Eine Erstattung entfällt ab dem Zeitpunkt, an dem eine Person nach § 1 Abs. 1 einen anderen als die im Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltstitel erhält.


(4) Die Festsetzung und Auszahlung des Erstattungsbetrages nach Abs. 1 erfolgt kalendervierteljährlich. Maßgeblich für die Höhe der Erstattung ist die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres festgestellte Zahl der Personen nach § 1, für die eine Erstattung nach diesem Gesetz gewährt wird. Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag gewährt. Sie dürfen 90 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum zu erwartenden Erstattungen nicht übersteigen.


(5) Die Landesregierung passt die Beträge nach Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 durch Rechtsverordnung an, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung erforderlich ist; Verwaltungskosten werden dabei nicht berücksichtigt.

 

§ 8

Aufhebung bisherigen Rechts


Das Gesetz über die vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vom 27. März 1996 (GVBl. I S. 111) , geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), wird aufgehoben.

 

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend hiervon treten § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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