


Verordnung über die
Organisation der Ausgleichsbehörden und die Bildung von Beschwerdestellen nach
dem Lastenausgleichsgesetz
Vom 13. Juli 2007
GVBl. I S. 522
Erster Abschnitt
Organisation der
Ausgleichsbehörden nach dem Lastenausgleichsgesetz
Aufgrund des § 305 Abs. 2, § 306, § 308 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und § 311 Abs. 1
Satz 1 und 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl.
I S. 847, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2006 (BGBl.
I S. 1323), verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Das Landesausgleichsamt ist bei dem Sozialministerium eingerichtet.
Außenstellen bestehen bei den Regierungspräsidien in Darmstadt und Kassel.
(2) Im Regierungsbezirk Gießen ist zuständig
1. die Außenstelle Darmstadt für den Landkreis Gießen,
den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg,
2. die Außenstelle Kassel für den Landkreis
Marburg-Biedenkopf und den Vogelsbergkreis.
§ 2
Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt besteht vorbehaltlich der §§ 3 und
4 ein Ausgleichsamt.
§ 3
(1) Für die Stadt Wiesbaden und den Rheingau-Taunus-Kreis besteht ein
gemeinsames Ausgleichsamt bei der Stadt Wiesbaden.
(2) Für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main besteht ein
gemeinsames Ausgleichsamt bei der Stadt Offenbach am Main.
(3) Für die Stadt Kassel und den Landkreis Kassel besteht ein gemeinsames
Ausgleichsamt bei der Stadt Kassel.
§ 4
(1) Vom Ausgleichsamt des Main-Taunus-Kreises werden folgende Aufgaben auf das
Ausgleichsamt der Stadt Frankfurt am Main übertragen:
1. die Schadensfeststellung nach dem
Feststellungsgesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1885),
aufgehoben durch Gesetz vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323),
2. die Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung
nach dem Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105),
aufgehoben durch Gesetz vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323), und die
gesonderte Feststellung von Schäden nach § 50 dieses Gesetzes für Personen
mit ständigem Aufenthaltsort im Main-Taunus-Kreis.
(2) Folgende Aufgaben werden aus dem Vogelsbergkreis auf das Ausgleichsamt des
Landkreises Gießen und aus dem Landkreis Bergstraße auf das Ausgleichsamt der
Stadt Darmstadt übertragen:
1. die Schadensfeststellung nach dem
Feststellungsgesetz und die daraus folgende Zuerkennung und Erfüllung der
Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz,
2. die Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungs-
und Feststellungsgesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S.
1897), aufgehoben durch Gesetz vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), und die
daraus folgende Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung nach dem
Lastenausgleichsgesetz,
3. die Schadensberechnung und Zuerkennung des
Anspruchs auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz und die
gesonderte Feststellung von Schäden nach § 50 desselben Gesetzes,
4. die Gewährung von Entschädigung nach dem
Währungsausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Dezember 1965 (BGBl. I S.
2060), aufgehoben durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306),
5. die Gewährung von Hausratentschädigung und
vergleichbaren Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem
Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung vom
15. Mai 1971 (BGBl. I S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli
2004 (BGBl. I. S. 1742),
6. die Gewährung von Aufbaudarlehen und vergleichbaren
Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und
dem Flüchtlingshilfegesetz,
7. die Gewährung von Entschädigung nach dem
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung vom 4. Februar 1987
(BGBl. I S. 507), aufgehoben durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S.
2094),
8. die Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren.
Außerdem wird aus dem Landkreis Bergstraße auf das
Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt auch die Zuständigkeit für die Gewährung von
einmaligen Leistungen nach § 301b des Lastenausgleichsgesetzes übertragen.
(3) Aus dem Landkreis Waldeck-Frankenberg werden folgende Aufgaben auf das
Ausgleichsamt des Schwalm-Eder-Kreises übertragen:
1. die Schadensfeststellung nach dem
Feststellungsgesetz,
2. die Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungs-
und Feststellungsgesetz,
3. die Schadensberechnung nach dem
Reparationsschädengesetz und die gesonderte Feststellung von Schäden nach §
50 desselben Gesetzes.
(4) Aus dem Wetteraukreis werden vorbehaltlich Satz 2 die Aufgaben des
Ausgleichsamtes auf das Ausgleichsamt des Landkreises Gießen übertragen. Für die
Vorbereitung zur Archivierung der bis 30. Juni 2000 abgeschlossenen Sachakten
bleibt der Wetteraukreis zuständig.
(5) Aus dem Landkreis Groß-Gerau wird auf das Ausgleichsamt der Landeshauptstadt
Wiesbaden aus dem Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes die
Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach § 349 in Verbindung mit den §§ 350a
bis 350c des Lastenausgleichsgesetzes, einschließlich der sich daraus ergebenden
Verfahren nach den §§ 342 und 360 des Lastenausgleichsgesetzes, übertragen.
(6) Aus dem Main-Taunus-Kreis wird auf das Ausgleichsamt der Landeshauptstadt
Wiesbaden aus dem Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes die
Schadensfeststellung einschließlich der Zuerkennung und Erfüllung der
Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz, die Rückforderung von
Ausgleichsleistungen nach den §§ 349 und 342, jeweils in Verbindung mit den §§
350a bis 350c des Lastenausgleichsgesetzes, und die sich ergebenden Verfahren
nach § 360 des Lastenausgleichsgesetzes sowie die Vorbereitung der Akten zur
Archivierung übertragen.
(7) Aus dem Odenwaldkreis wird auf das Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt die
Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach § 349 in Verbindung mit den §§ 350a
bis 350c des Lastenausgleichsgesetzes, einschließlich der sich daraus ergebenden
Verfahren nach den §§ 342 und 360 des Lastenausgleichsgesetzes sowie
vorbehaltlich Satz 2 die Vorbereitung der diese Verfahren betreffenden Akten zur
Archivierung übertragen. Für die Vorbereitung zur Archivierung der bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits abgeschlossenen Sachakten bleibt der
Odenwaldkreis zuständig.
§ 5
Werden gemeinsame Ausgleichsämter eingerichtet oder einem Ausgleichsamt
bestimmte Aufgaben eines anderen Ausgleichsamtes übertragen, so haben die
beteiligten Gebietskörperschaften die tatsächlich anfallenden Kosten anteilig zu
tragen. Sofern die Gebietskörperschaften nichts anderes vereinbaren, werden die
Kosten nach dem Verhältnis der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter der
beteiligten Gebietskörperschaften im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor
Bildung der gemeinsamen Ausgleichsämter aufgeteilt.
Zweiter Abschnitt
Bildung von Beschwerdestellen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
Aufgrund des § 310 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes verordnet die
Sozialministerin:
§ 6
(1) Es werden gebildet
1. bei dem Regierungspräsidium Darmstadt eine
Beschwerdestelle für den Regierungsbezirk Darmstadt,
2. bei dem Regierungspräsidium Kassel eine
Beschwerdestelle für den Regierungsbezirk Kassel.
(2) Im Regierungsbezirk Gießen ist zuständig
1. die Beschwerdestelle bei dem Regierungspräsidium
Darmstadt für den Landkreis Gießen, den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis
Limburg-Weilburg,
2. die Beschwerdestelle bei dem Regierungspräsidium
Kassel für den Landkreis Marburg-Biedenkopf und den Vogelsbergkreis.
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
Aufgrund
1. des § 305 Abs. 2, § 306, § 308 Abs. 1 Satz 1 bis 3
und § 311 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Lastenausgleichsgesetzes
verordnet die Landesregierung,
2. des § 310 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes
verordnet die Sozialministerin:
§ 7
Es werden aufgehoben:
1. Die
Verordnung über die Organisation der Ausgleichsbehörden vom 27. März
2001 (GVBl. I S.183) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November
2006 (GVBl. I S. 561),
2. die
Verordnung
über die Bildung von Beschwerdestellen nach dem Lastenausgleichsgesetz
vom 24. September 2001 (GVBl. I S. 402) , geändert durch Verordnung vom 7.
November 2006 (GVBl. I S. 561).
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

