


Verordnung über den Sitz und
den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden und Stellen der
Kriegsopferversorgung und über die Zuständigkeit als Widerspruchsbehörden
Vom 17. September 2007
GVBl. I S. 596
Aufgrund des § 7a des Gesetzes über die Errichtung der
Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), in Verbindung mit § 219
des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S.
2536), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird
verordnet:
§ 1
Behördenorganisation
Die Aufgaben des Landesamtes für Versorgung und Soziales werden vom
Regierungspräsidium Gießen wahrgenommen. Ihm sind die Hessischen Ämter für
Versorgung und Soziales nachgeordnet.
§ 2
Sitz und Zuständigkeit der
Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales
Die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales haben ihren Sitz für
1. die Landkreise Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau,
Bergstraße, den Odenwald-Kreis und die Stadt Darmstadt in Darmstadt,
2. den Landkreis Offenbach, den Hochtaunuskreis und
die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main in Frankfurt am Main,
3. die Landkreise Fulda und Hersfeld-Rotenburg und den
Main-Kinzig-Kreis in Fulda,
4. die Landkreise Gießen und Marburg-Biedenkopf, den
Lahn-Dill-Kreis, den Vogelsbergkreis und den Wetteraukreis in Gießen,
5. die Landkreise Kassel und Waldeck-Frankenberg, den
Werra-Meißner-Kreis, den Schwalm-Eder-Kreis und die Stadt Kassel in Kassel,
6. den Landkreis Limburg-Weilburg, den
Main-Taunus-Kreis, den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt
Wiesbaden in Wiesbaden.
§ 2a
Versorgung nach dem
Bundesversorgungsgesetz
(1) Zuständig für die Versorgung von Kriegsopfern und Hinterbliebenen im Inland
nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S.
22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1300), ist
das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Gießen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist zuständig für die orthopädische Versorgung
1. das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in
Kassel für die kreisfreie Stadt Kassel und die Landkreise Fulda, Gießen,
Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Lahn-Dill-Kreis, Marburg-Biedenkopf,
Schwalm-Eder-Kreis, Vogelsbergkreis, Waldeck-Frankenberg und
Werra-Meißner-Kreis,
2. das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in
Frankfurt für die kreisfreien Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach
am Main und Wiesbaden und die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg,
Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Limburg-Weilburg, Main-Kinzig-Kreis,
Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis und
Wetteraukreis.
§ 3
Widerspruchsbehörde
In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des
Schwerbehindertenrechts ist das jeweils zuständige Hessische Amt für Versorgung
und Soziales Widerspruchsbehörde.
§ 4
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Anordnung über den Sitz und die Zuständigkeitsbezirke der
Verwaltungsbehörden und Stellen der Kriegsopferversorgung vom 14. September 1994
(StAnz. S. 2840) , geändert durch Anordnung vom 20. November 2002 (StAnz. S.
4588), wird aufgehoben.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

