|
| |
 

Verordnung über die Verteilung
von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen und über die Gebühren für
die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
Vom 22. Oktober 2007
GVBl. I S. 696
Verkündet am 9. November 2007
Aufgrund
1. des
§ 2 Abs. 1 des
Landesaufnahmegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399) verordnet die
Landesregierung,
2. des
§ 4 Abs. 2 des
Landesaufnahmegesetzes verordnet die Sozialministerin im Einvernehmen
mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Sport:
§ 1
Der nach
§ 1 Abs. 1 des
Landesaufnahmegesetzes aufzunehmende Personenkreis ist auf die Landkreise
und kreisfreien Städte wie folgt zu verteilen:
|
bis 100 000
Einwohner |
1 v. H., |
|
über 100 000 bis
150 000 Einwohner |
2 v. H., |
|
über 150 000 bis
200 000 Einwohner |
4 v. H., |
|
über 200 000 bis
250 000 Einwohner |
4,5 v. H., |
|
über 250 000 bis
300 000 Einwohner |
5,5 v. H.,
|
|
über 300 000 bis
400 000 Einwohner |
6 v. H., |
|
über 400 000
Einwohner |
8,5 v. H.. |
§ 2
Die auf die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 entfallende Quote wird,
wenn der Anteil der Ausländerinnen und Ausländer an der Wohnbevölkerung einen
der nachstehend genannten Vomhundertsätze übersteigt, um folgenden
Vomhundertsatz vermindert:
|
mehr als 24 v. H.
Ausländerinnen und Ausländer |
2 v. H., |
|
mehr als 19 v. H.
Ausländerinnen und Ausländer |
1,5 v. H., |
|
mehr als 15 v. H.
Ausländerinnen und Ausländer |
1 v. H., |
|
mehr als 12 v. H.
Ausländerinnen und Ausländer |
0,75 v. H., |
|
mehr als 10 v. H.
Ausländerinnen und Ausländer |
0,5 v. H., |
|
mehr als 8 v. H.
Ausländerinnen und Ausländer |
0,25 v. H.. |
§ 3
(1) Um Härten auszugleichen, werden die nach §§ 1 und 2 sich ergebenden Quoten
um 0,5 vom Hundert vermindert, wenn sich auf dem Gebiet eines Landkreises oder
einer kreisfreien Stadt der Sitz einer Aufnahmeeinrichtung des Landes befindet.
(2) Bei der Verteilung kann in einem besonderen Härtefall, insbesondere wenn
sich auf dem Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt eine
Außenstelle von Aufnahmeeinrichtungen des Landes befindet, von den Regelungen
der §§ 1 und 2 abgewichen werden.
§ 4
Maßgebend sind die vom Statistischen Landesamt festgestellten Einwohnerzahlen
und Vomhundertsätze der ausländischen Wohnbevölkerung am 31. Dezember 2006.
§ 5
(1) Die Gebühr für die vorläufige Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft
beträgt monatlich für
|
Einpersonenhaushalte |
179 Euro, |
|
Zweipersonenhaushalte |
235 Euro, |
|
Dreipersonenhaushalte |
297 Euro, |
|
Vierpersonenhaushalte |
348 Euro, |
|
Fünfpersonenhaushalte |
394 Euro, |
|
Haushalte mit mehr als fünf Personen |
435 Euro. |
(2) Jede volljährige alleinstehende Person, die in
Haushaltsgemeinschaft lebt und über eige-nes Einkommen und Vermögen verfügt, hat
die für einen Einpersonenhaushalt festgesetzte Gebühr zu entrichten, solange die
Gebühr die tatsächlichen Kosten der Wohneinheit nicht übersteigt.
(3) Die Gebühr für die Benutzung von Waschmaschinen beträgt 1 Euro pro
Waschgang.
§ 6
Übersteigt das Einkommen im Sinne von § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), den Anspruch auf laufende Leistung der Hilfe
zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
um weniger als den Betrag der Gebühr nach § 5 Abs. 1 und 2, so ermäßigt sich die
Gebühr auf den Betrag des den Anspruch auf laufende Leistung oder Hilfe zum
Lebensunterhalt übersteigenden Einkommens.
§ 7
Es werden aufgehoben:
1. die
Verordnung über die Verteilung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Mai
1994 (GVBl. I S. 272) und
2. die Gebührenordnung für die vorläufige Unterbringung
in Gemeinschaftsunterkünften vom 26. August 1996 (StAnz. S. 3178) , zuletzt
geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2005 (StAnz. S. 3564).
§ 8
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft.


| |
|