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Hessische Ausführungsverordnung zum Häftlingshilfegesetz

Vom 30. August 1980
GVBl. S. 167

Auf Grund des § 10 Abs. 2 Satz 3 sowie des § 10 a Abs. 5 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG) in der Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 579) wird verordnet:

 

§ 1

Zuständigkeit


(1) Der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, ist zuständig

1. für die Gewährung von Leistungen nach § 9 a Abs. 1 und § 9 b HHG,

2. für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG.


(2) Die Gewährung von Leistungen nach § 9 a Abs. 3 HHG ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Ausgleichsamt zu beantragen.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

  

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