Hessische Ausführungsverordnung zum
Häftlingshilfegesetz
Vom 30. August 1980
GVBl. S. 167
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Satz 3 sowie des § 10 a Abs. 5 des Gesetzes über
Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden
(Häftlingshilfegesetz - HHG) in der Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 579)
wird verordnet:
§ 1
Zuständigkeit
(1) Der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder
ständigen Aufenthalt hat, ist zuständig
1. für die Gewährung von Leistungen nach § 9 a Abs. 1 und § 9 b HHG,
2. für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG.
(2) Die Gewährung von Leistungen nach § 9 a Abs. 3 HHG ist bei dem für den
Antragsteller zuständigen Ausgleichsamt zu beantragen.
§ 2
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.