Hessische Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum
Bundesentschädigungsgesetz
(HZVO)
Vom 8. Juli 1968
GVBl. I S. 197
Auf Grund des § 184 Abs. 1 und .des
§ 208 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 525), wird verordnet:
§ 1
(1) Oberste Landesbehörde nach § 184 Abs. 2 und oberste Entschädigungsbehörde
nach § 187 Abs. 1 BEG ist der Sozialminister.
(2) Entschädigungsbehörde ist der Regierungspräsident in Darmstadt.
§ 2
Die Entschädigungssachen des Landgerichtsbezirks Darmstadt werden dem Landgericht in
Wiesbaden als Entschädigungsgericht (Entschädigungskammer) zugewiesen.
§ 3
(1) Der Antragsteller soll seinen Antrag bei der Entschädigungsbehörde unter Benutzung
des amtlichen Vordrucks einreichen.
(2) Urkunden, die zum Beweis des Anspruchs dienen, sollen dem Antrag in Urschrift oder
beglaubigter Abschrift beigefügt werden.
(3) Die Entschädigungsbehörde bestätigt den Eingang des Antrages schriftlich mit Angabe
des Tages des Eingangs und des Aktenzeichens.
§ 4
Mit Zustimmung des Antragstellers kann ein Fall zuständigkeitshalber an die zur
Übernahme bereite Entschädigungsbehörde eines anderen Landes abgegeben werden. Bestehen
zwischen dem Land Hessen und einem anderen Land Meinungsverschiedenheiten über die
Zuständigkeit, so übernimmt das Land Hessen den Fall, wenn es in einem mit Zustimmung
des Antragstellers eingeleiteten Schiedsverfahren von der obersten Landesbehörde eines
von den streitenden Ländern angerufenen dritten Landes für zuständig erklärt wird.
§ 5
Die Entschädigungsbehörde ist im Entschädigungsverfahren zur Abnahme von Versicherungen
an Eides Statt befugt.
§ 6
Über einen Anspruch nach den §§ 99 bis 112 BEG soll die Entschädigungsbehörde in
der Regel erst entscheiden, wenn über den Anspruch nach den Gesetzen zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
Dienstes entschieden ist. Die oberste Dienstbehörde oder Verwaltungsstelle im Sinne
dieser Gesetze ist bei der Ermittlung des Schadens zu beteiligen.
§ 7
Ist ein Antrag auf Bewilligung eines Härteausgleichs gestellt, oder kommt eine solche
Bewilligung nach der Sachlage in Frage, so legt die Entschädigungsbehörde den Fall mit
ihrer Stellungnahme der obersten Entschädigungsbehörde zur Entscheidung vor.
§ 8
(1) Im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde wird im Falle des § 207 Abs. 1 Satz
2 BEG eine volle Gebühr gemäß § 10 Abs. 2 GKG erhoben; sie kann nach billigem
Ermessen auf einen niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Für die Berechnung des
Streitwertes gelten die Vorschriften der §§ 10, 11 ff. GKG. Die Auslagen richten
sich nach §§ 91 bis 93 GKG.
(2) Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach Maßgabe des Gesetzes über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
§ 9
Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind
von der Entschädigungsbehörde zu berichtigen, die den Bescheid erlassen hat. Die
Berichtigung ist auf der Urschrift und auf den Ausfertigungen des Bescheides zu vermerken.
Der Berichtigungsbescheid ist zuzustellen. Wird die Rechtslage eines Antragstellers durch
einen Berichtigungsbescheid verschlechtert, so läuft insofern die Frist zur Erhebung der
Klage von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an.
§ 10
§ 11
§ 12
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.