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Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Entschädigungsgesetz
Vom 27. Februar 1950
(Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts [Entschädigungsgesetz] vom 10. August 1949, (GVBI. S. 101)

GVBl. S. 25

Auf Grund der §§ 42, 44, 47 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) vom 10. August 1949 wird verordnet:

 

Erster Abschnitt
Zuständigkeit

 

Artikel 1


Allgemeine Anmeldungsbehörde ist der Sozialminister.

 

Artikel 2
(zu § 42)


Fachbehörde ist der Regierungspräsident. Ansprüche aus §§ 22 bis 26, 28, 29 kann die Fachbehörde nur mit Zustimmung der zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde festsetzen.

 

(Artikel 3 bis 36)

 

Vierter Abschnitt
Inkrafttreten

 

Artikel 33


(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1943 in Kraft.


(2) ...

   

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