Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung
Vom 26. Juni 1951
GVBl. S. 37
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des
Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 (WiGBI. S. 263) wird
verordnet:
§ 1
Die Entscheidung,
1. ob und welche Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorliegen,
2. in welchen Zeiten sich der Verfolgte in Haft befunden hat (§ 3 Absatz 1 in
Verbindung mit § 1 Absatz 3 des Gesetzes),
obliegt den Fachbehörden nach der Hessischen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung
zum Bundesentschädigungsgesetz (HZVO) vom 28. Mai 1957 (GVBI. S. 68) und, falls das
Verfahren vor dieser Behörde zu keiner endgültigen Feststellung führt, den Gerichten
(Wiedergutmachungskammer [E] und Wiedergutmachungssenat).
§ 2
Die Feststellung der Ersatzzeiten, der Steigerungsbeträge oder der Verdiensteinbußen,
für die Steigerungsbeträge zu gewähren sind, sowie der nachzuzahlenden Renten trifft
auf Antrag der zuständige Versicherungsträger.
§ 3
(1) Der Antrag ist bei dem zuständigen Versicherungsträger zu stellen.
(2) Ein Antrag ist nicht erforderlich wenn bereits Ansprüche aus dem
Entschädigungsgesetz angemeldet worden sind.
(3) Der Versicherungsträger legt den Antrag der allgemeinen Anmeldungsbehörde nach dem
Entschädigungsgesetz zur Weiterleitung an die örtlich zuständige Fachbehörde vor.
(4) Die örtliche Zuständigkeit der Fachbehörde richtet sich, sofern der Antragsteller
bereits Ansprüche aus dem Entschädigungsgesetz geltend gemacht hat, nach § 2 der
Hessischen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz, in den
übrigen Fällen nach dem Wohnsitz des Antragstellers im Zeitpunkt der Einreichung des
Antrages. ...
§ 4
(1) Auf das Verfahren vor der Fachbehörde und den Gerichten finden die Vorschriften über
das Verfahren für Ansprüche aus dem Entschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung. Der
Vertreter des allgemeinen Landesinteresses hat die gleichen Rechte wie in einem Verfahren
gegen das Land Hessen.
(2) Die Versicherungsträger und Versicherungsbehörden sind an die unanfechtbaren
Feststellungsbescheide der Fachbehörden und an die rechtskräftigen Beschlüsse der
Gerichte gebunden (§ 1).
(3) Dem Versicherungsträger übersenden die Fachbehörden eine Ausfertigung der
unanfechtbaren Feststellungsbescheide, die Gerichte eine Ausfertigung der rechtskräftigen
Beschlüsse.
§ 5
Die Versicherungsträger erteilen dem Berechtigten eine Bescheinigung über die
Feststellung gemäß § 2. Diese Bescheinigung dient als Nachweis im gleichen Sinne
wie die Aufrechnungsbescheinigung für Quittungs- oder Versicherungskarten.
§ 6
Die Ersatzzeiten nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes sind wie Kriegsdienstzeiten nach
§ 1265 der Reichsversicherungsordnung zu behandeln und bei den Versicherungszeiten
nicht mitzuzählen, wohl aber die in dieser Zeit entrichteten Beiträge.
§ 7
Für die Zeit, für die Steigerungsbeträge gewährt werden, wird gemäß § 59 des
Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 533) auch der Leistungszuschlag für Hauerarbeiten unter Tage gewährt, wenn der
Verfolgte unmittelbar vor den genannten Zeiten Hauerarbeiten unter Tage verrichtet hat.
§ 8
Die Zeiten, für die Steigerungsbeträge nach § 4 Absatz 6 des Gesetzes gewährt
werden, gelten auch als Ersatzzeiten für Wartezeit und Anwartschaft.
§ 9
(1) Als vorenthalten gelten auch Renten, die wegen der in § 1 des Gesetzes
bezeichneten Maßnahmen nicht mehr festgestellt worden sind, obwohl die Voraussetzungen
erfüllt waren.
(2) Als vorenthalten gilt auch der Betrag, um den sich die Rente durch die Feststellung
von Steigerungsbeträgen nach § 4 des Gesetzes erhöht.
(§ 10)
§ 11
(1) Bei Streit über Leistungen aus der Sozialversicherung wird im Verfahren der
Sozialversicherung entschieden. ...
(2) Soweit ein Anspruch auf Rentenleistungen noch nicht besteht, gilt bei Streit über die
Feststellung der Ersatzzeiten und Steigerungsbeträge § 1459 der
Reichsversicherungsordnung entsprechend.
§ 12
(1) Im Verfahren vor der allgemeinen Anmeldungsbehörde und der Fachbehörde werden Kosten
nicht erhoben. ...
(2) ...
(§ 13)
§ 14
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz
über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung
vom 22. August 1949 (WiGBI. S. 263) in Kraft.