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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 859, GVBl. II 300-41 § 26

 

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes und nach § 15 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Vom 16. September 1988
GVBl. I S. 335
 

Auf Grund des

1. § 17 Abs. 2 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436),

2. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1986 (GVBl. I S. 1110),

wird verordnet:

 § 1


(1) Die in § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Finanzamtes oder einer besonderen Landesfinanzbehörde auf einzelne Aufgaben zu beschränken sowie einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter zuzuweisen, wird auf den Minister der Finanzen übertragen.


(2) Die in § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung ein anderes Finanzamt ganz oder teilweise örtlich zuständig ist, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig erscheint, wird auf den Minister der Finanzen übertragen.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

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