



aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 859,
GVBl. II 300-41 § 26
Verordnung zur Übertragung von
Ermächtigungen nach § 2 Abs. 2 und nach § 17 Abs. 3 des
Finanzverwaltungsgesetzes
Vom 9. Dezember 2003
GVBl. I S. 328
Aufgrund des
§ 2 Abs. 2 Satz 2 und des § 17 Abs. 3 Satz 3 des
Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426,
1427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660),
wird verordnet:
§ 1
1. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes enthaltene
Ermächtigung, durch Rechtsverordnung ein Rechenzentrum der
Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die
nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des
Finanzverwaltungsgesetzes eingerichtet ist, als Teil einer
Oberfinanzdirektion, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes
einzurichten,
sowie
2. die in § 17 Abs. 3 Satz 1 des
Finanzverwaltungsgesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung
Steuerverwaltungstätigkeiten, die mit dem Einsatz automatischer Einrichtungen
zusammenhängen, auf ein nach § 2 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
eingerichtetes Rechenzentrum zu übertragen,
werden auf die Ministerin oder den Minister der Finanzen
übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


