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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 859, GVBl. II 300-41 § 26

 

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach § 2 Abs. 2 und nach § 17 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

Vom 9. Dezember 2003
GVBl. I S. 328

 

Aufgrund des

§ 2 Abs. 2 Satz 2 und des § 17 Abs. 3 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660),

wird verordnet:

 

§ 1


1. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Finanzverwaltungsgesetzes eingerichtet ist, als Teil einer Oberfinanzdirektion, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes einzurichten,

sowie

2. die in § 17 Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Steuerverwaltungstätigkeiten, die mit dem Einsatz automatischer Einrichtungen zusammenhängen, auf ein nach § 2 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes eingerichtetes Rechenzentrum zu übertragen,

werden auf die Ministerin oder den Minister der Finanzen übertragen.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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