



Verordnung über die Einrichtung
der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung als Behörde der
Landesfinanzverwaltung und deren Aufgaben im Besteuerungsverfahren
Vom 13. Februar 2004
GVBl. I S. 99
Verkündet am 2. März 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 und des § 17
Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30.
August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928), jeweils in Verbindung mit § 1 der
Verordnung
zur Übertragung von Ermächtigungen nach § 2 Abs. 2 und nach § 17 Abs. 3 des
Finanzverwaltungsgesetzes vom 9. Dezember 2003 (GVBl. I S. 328)
wird verordnet:
§ 1
Oberbehörde
Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) wird als Rechenzentrum der
Landesfinanzverwaltung weitergeführt. Sie ist eine Oberbehörde.
§ 2
Unterstützung bei
Steuerverwaltungstätigkeiten
(1) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung unterstützt die Finanzämter
mittels automatisierter Einrichtungen und Verfahren bei
Steuerverwaltungstätigkeiten, insbesondere bei der
1. Berechnung der Steuern einschließlich der
Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen
Nebenleistungen, ferner bei der Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden
Verwaltungsakte,
2. Berechnung von gesondert festzustellenden
Besteuerungsgrundlagen, von Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie
bei der Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,
3. Erstellung von Aufforderungen zur Abgabe von
Steuererklärungen, Androhungen von Zwangsgeld, Mahnungen, Anforderungen von
Säumniszuschlägen, sonstigen Mitteilungen und Hinweisen sowie bei deren
Bekanntgabe,
4. Tätigkeit in den Vollstreckungsstellen und bei der
Fertigung entsprechender Verwaltungsakte sowie bei deren Bekanntgabe,
5. Entgegennahme von Anzeigen nach der
Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
6. Buchführung über die von den Finanzkassen
anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von
Unterlagen für Ein- und Auszahlungen,
7. Verarbeitung von Zahlungen im
Datenübermittlungsverfahren mit den Kreditinstituten,
8. Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche
Stellen,
9. Abwicklung des Datenverkehrs innerhalb aller
automationsunterstützten Besteuerungsverfahren und der den Bürgern
elektronisch zur Verfügung gestellten Dienstleistungen,
10. Erstellung von Statistiken und sonstigen
Auswertungen,
11. Verwaltung von Datenbeständen, soweit sie im
Zusammenhang mit den unter den Nummern 1 bis 10 genannten Arbeiten anfallen.
Art und Umfang der Tätigkeiten legt das Hessische
Ministerium der Finanzen fest.
(2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung handelt für das jeweils
zuständige Finanzamt. Das zuständige Finanzamt kann die Tätigkeiten auch selbst
wahrnehmen.
§ 3
Sonstige Aufgaben
Unabhängig von den in § 2 genannten Tätigkeiten nimmt die Hessische Zentrale für
Datenverarbeitung weiterhin die ihr übertragenen Aufgaben aus dem
Geschäftsbereich anderer oberster Landesbehörden wahr.
§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


