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aufgehoben; vgl. GVBl. 2008 I S. 1050, GVBl. II 40-24 § 29

 

Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter
(ZustVOFÄ)

Vom 14. April 2004
GVBl. I S. 180

 

I n h a l t s ü b e r s i c h t

bullet§ 1 Zuständigkeit der Finanzämter
bullet§ 2 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter
bullet§ 3 Servicestelle Recht
bullet§ 4 Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer
bullet§ 5 Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen
bullet§ 6 Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt
bullet§ 7 Einheitsbewertung des Grundbesitzes
bullet§ 8 Grunderwerbsteuer
bullet§ 9 Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer
bullet§ 10 Kraftfahrzeugsteuer
bullet§ 11 Kapitalverkehrsteuern, Wechselsteuer
bullet§ 12 Versicherungsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Feuerschutzsteuer
bullet§ 13 Betriebsprüfung
bullet§ 14 (aufgehoben)
bullet§ 15 Überwachung der Spielbanken
bullet§ 16 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung
bullet§ 17 Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz
bullet§ 18 Besteuerung von Konsulatsangehörigen
bullet§ 19 Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
bullet§ 20 Umsatzsteuer
bullet§ 21 Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen
bullet§ 22 Wohnungsbauprämie
bullet§ 23 Erhebung und Vollstreckung
bullet§ 24 Kassengeschäfte nach § 149 der Finanzgerichtsordnung
bullet§ 25 Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und deren Arbeitnehmern
bullet§ 26 Besteuerung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
bullet§ 27 Steuerabzug bei Bauleistungen
bullet§ 28 Aufhebung bisherigen Rechts
bullet§ 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

Aufgrund des

1. § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes und nach § 15 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 16. September 1988 (GVBl. I S. 335),

2. § 15 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3819), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes und nach § 15 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,

3. § 387 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Abgabenordnung in der Fassung vom 01. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Bestimmung der sachlich zuständigen Finanzbehörden in Bußgeld- und Strafverfahren, in denen Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung unmittelbar oder entsprechend anzuwenden sind, vom 22. April 1997 (GVBl. I S. 78),

4. § 409 Satz 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Abgabenordnung und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Bestimmung der sachlich zuständigen Finanzbehörden in Bußgeld- und Strafverfahren, in denen Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung unmittelbar oder entsprechend anzuwenden sind,

5.

a) § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 407), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),

b) § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),

c) § 5a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der Fassung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),

d) § 20 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),

e) § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes 1990,

f) § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2736), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2654),

g) § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838),

h) § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779),

i) § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4035), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S 2645),

j) § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),

k) § 17 Abs. 5 des Geldwäschegesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645),

l) § 15 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 735), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),

jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Abgabenordnung, Buchst a bis c, e und g auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Bestimmung der sachlich zuständigen Finanzbehörden in Bußgeld- und Strafverfahren, in denen Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung unmittelbar oder entsprechend anzuwenden sind, wird verordnet:

 

§ 1

Zuständigkeit der Finanzämter


Für die Erledigung der den Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben sind die in § 2 bezeichneten Finanzämter zuständig, soweit die §§ 3 bis 27 keine besonderen Zuständigkeitsregelungen enthalten.

 

§ 2

Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter


Es umfassen

1. der Bezirk des Finanzamtes Alsfeld-Lauterbach mit Sitz in Alsfeld

den Vogelsbergkreis,

2. der Bezirk des Finanzamtes Bad Homburg v.d. Höhe mit Sitz in Bad Homburg v.d. Höhe

den Hochtaunuskreis,

3. der Bezirk des Finanzamtes Bensheim mit Sitz in Bensheim

die Städte Bensheim, Bürstadt, Heppenheim (Bergstraße), Lampertheim, Lindenfels, Lorsch, Viernheim und Zwingenberg sowie die Gemeinden Abtsteinach, Biblis, Birkenau, Einhausen, Fürth, Gorxheimertal, Grasellenbach, Groß-Rohrheim, Lautertal (Odenwald), Mörlenbach, Rimbach und Wald-Michelbach,

4. der Bezirk des Finanzamtes Darmstadt mit Sitz in Darmstadt

die Städte Darmstadt, Griesheim, Ober-Ramstadt, Pfungstadt und Weiterstadt sowie die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erzhausen, Messel, Modautal, Mühltal, Rossdorf und Seeheim-Jugenheim,

5. der Bezirk des Finanzamtes Dieburg mit Sitz in Dieburg

die Städte Babenhausen, Dieburg, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt und Reinheim sowie die Gemeinden Eppertshausen, Fischbachtal, Groß-Zimmern, Münster, Otzberg und Schaafheim,

6. der Bezirk des Finanzamtes Dillenburg mit Sitz in Dillenburg

die Städte Dillenburg, Haiger und Herborn sowie die Gemeinden Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Eschenburg, Greifenstein, Mittenaar, Siegbach und Sinn,

7. der Bezirk des Finanzamtes Eschwege-Witzenhausen mit Sitz in Eschwege

den Werra-Meißner-Kreis,

8. der Bezirk des Finanzamtes Frankfurt am Main I mit Sitz in Frankfurt am Main

die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt /M. V-Höchst
erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4 -, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt,

9. der Bezirk des Finanzamtes Frankfurt am Main II mit Sitz in Frankfurt am Main

die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt /M. V-Höchst
erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4 -, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt,

10. der Bezirk des Finanzamtes Frankfurt am Main III mit Sitz in Frankfurt am Main

die Stadt Frankfurt am Main, jedoch nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4, deren Name mit den Buchstaben A bis M beginnt,

11. der Bezirk des Finanzamtes Frankfurt am Main IV mit Sitz in Frankfurt am Main

die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt/ M. V- Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4 -, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt,

12. der Bezirk des Finanzamtes Frankfurt/M. V-Höchst mit Sitz in Frankfurt am Main

die Stadtteile Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim – ohne den Stadtteilbezirk Goldstein-Ost -, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim der Stadt Frankfurt am Main; die Stadt Frankfurt am Main für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4, deren Name mit den Buchstaben N bis Z beginnt,

13. der Bezirk des Finanzamtes Friedberg (Hessen) mit Sitz in Friedberg (Hessen)

die Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Niddatal, Reichelsheim (Wetterau) und Rosbach v.d. Höhe sowie die Gemeinden Florstadt, Ober-Mörlen, Rockenberg, Wölfersheim und Wöllstadt,

14. der Bezirk des Finanzamtes Fulda mit Sitz in Fulda

den Landkreis Fulda,

15. der Bezirk des Finanzamtes Gelnhausen mit Sitz in Gelnhausen

die Städte Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Gelnhausen, Schlüchtern, Steinau an der Straße und Wächtersbach sowie die Gemeinden Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gründau, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht und Sinntal,

16. der Bezirk des Finanzamtes Gießen mit Sitz in Gießen

den Landkreis Gießen,

17. der Bezirk des Finanzamtes Groß-Gerau mit Sitz in Groß-Gerau

den Landkreis Groß-Gerau,

18. der Bezirk des Finanzamtes Hanau mit Sitz in Hanau

die Städte Bruchköbel, Hanau, Langenselbold, Maintal und Nidderau sowie die Gemeinden Erlensee, Groß-Krotzenburg, Hammersbach, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg und Schöneck,

19. der Bezirk des Finanzamtes Hersfeld-Rotenburg mit Sitz in Bad Hersfeld

den Landkreis Hersfeld-Rotenburg,

20. der Bezirk des Finanzamtes Hofheim am Taunus mit Sitz in Hofheim am Taunus

den Main-Taunus-Kreis,

21. der Bezirk des Finanzamtes Kassel-Hofgeismar mit Sitz in Kassel

die Stadt Kassel, jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt, die Städte Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg sowie die Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen und Wahlsburg,

22. der Bezirk des Finanzamtes Kassel-Spohrstraße mit Sitz in Kassel

die Städte Baunatal, Kassel - jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis O beginnt -, Naumburg, Vellmar, Wolfhagen und Zierenberg sowie die Gemeinden Ahnatal, Bad Emstal, Breuna, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Habichtswald, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg und Söhrewald,

23. der Bezirk des Finanzamtes Korbach-Frankenberg mit Sitz in Korbach

den Landkreis Waldeck-Frankenberg,

24. der Bezirk des Finanzamtes Langen (Hessen) mit Sitz in Langen (Hessen)

die Städte Dietzenbach, Dreieich, Langen (Hessen) und Rödermark sowie die Gemeinde Egelsbach,

25. der Bezirk des Finanzamtes Limburg-Weilburg mit Sitz in Limburg

den Landkreis Limburg-Weilburg,

26. der Bezirk des Finanzamtes Marburg-Biedenkopf mit Sitz in Marburg

den Landkreis Marburg-Biedenkopf,

27. der Bezirk des Finanzamtes Michelstadt mit Sitz in Michelstadt

den Odenwaldkreis und die Städte Hirschhorn (Neckar) und Neckarsteinach,

28. der Bezirk des Finanzamtes Nidda mit Sitz in Nidda

die Städte Büdingen, Gedern, Nidda und Ortenberg sowie die Gemeinden Altenstadt, Echzell, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limeshain und Ranstadt,

29. der Bezirk des Finanzamtes Offenbach am Main-Land mit Sitz in Offenbach am Main

die Städte Heusenstamm, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen, Rodgau und Seligenstadt sowie die Gemeinden Hainburg und Mainhausen,

30. der Bezirk des Finanzamtes Offenbach am Main-Stadt mit Sitz in Offenbach am Main

die Stadt Offenbach am Main,

31. der Bezirk des Finanzamtes Rheingau-Taunus mit Sitz in Bad Schwalbach

den Rheingau-Taunus-Kreis,

32. der Bezirk des Finanzamtes Schwalm-Eder mit Sitz in Fritzlar

den Schwalm-Eder-Kreis,

33. der Bezirk des Finanzamtes Wetzlar mit Sitz in Wetzlar

die Städte Aßlar, Braunfels, Leun, Solms und Wetzlar sowie die Gemeinden Bischoffen, Ehringshausen, Hohenahr, Hüttenberg, Lahnau, Schöffengrund und Waldsolms,

34. der Bezirk des Finanzamtes Wiesbaden I mit Sitz in Wiesbaden

die Stadt Wiesbaden, jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis N beginnt,

35. der Bezirk des Finanzamtes Wiesbaden II mit Sitz in Wiesbaden

die Stadt Wiesbaden, jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben O bis Z beginnt.

 

§ 3

Servicestelle Recht


Beim Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst ist eine zentrale Servicestelle eingerichtet, die die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main IV - unbeschadet deren Zuständigkeit im Übrigen - bei der Bearbeitung rechtlich schwieriger Steuerangelegenheiten fachlich unterstützt.

 

§ 4

Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer


(1) Für die Verwaltung der Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt, zuständig

das Finanzamt

für die Finanzämter

 

Darmstadt

Bensheim
Dieburg
Groß-Gerau
Michelstadt

 

 

Fulda

Alsfeld-Lauterbach

 

 

Gießen

Dillenburg
Friedberg (Hessen)
Limburg-Weilburg
Marburg-Biedenkopf
Nidda
Wetzlar

 

 

Kassel-Hofgeismar

Eschwege-Witzenhausen
Hersfeld-Rotenburg
Kassel-Spohrstraße
Korbach-Frankenberg
Schwalm-Eder

 

 

Offenbach am Main-Land

 

Gelnhausen
Hanau
Langen (Hessen)
Offenbach am Main-Stadt

- jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den
Buchstaben K bis Z beginnt -

 

 

Offenbach am Main-Stadt

 

Gelnhausen
Hanau
Langen (Hessen)
Offenbach am Main-Land

- jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den
Buchstaben A bis J beginnt -

 

 

Wiesbaden I

Hofheim am Taunus
Rheingau-Taunus
Wiesbaden II.


(2) Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig.

Abweichend von Satz 1 ist zuständig

das Finanzamt

für die Finanzämter

 

Kassel-Hofgeismar

Kassel-Spohrstraße

 

 

Offenbach am Main-Land

Offenbach am Main-Stadt

- für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben K bis Z beginnt -

 

 

Offenbach am Main-Stadt

Offenbach am Main-Land

- für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis J beginnt -

 

 

Offenbach am Main-Land

 

Offenbach am Main-Stadt

- für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben K bis Z beginnt -

 

 

Wiesbaden I

Wiesbaden II.


Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen, ein. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen, ein.


(3) In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten und des Einheitswerts des Betriebsvermögens sowie für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 die Besteuerung der Körperschaft obliegt.


(4) Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle hessischen Finanzämter zuständig. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen.


(5) Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz werden vom Finanzamt Frankfurt am Main III wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main III überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird von der Staatshauptkasse Hessen abgewickelt.


(6) Für die Besteuerung von

1. Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 1 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),

2. Sondervermögen im Sinne des § 2 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10),

3. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,

4. REIT-Aktiengesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) sowie der

5. Vor-REITs im Sinne des § 2 des REIT-Gesetzes

nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Vermögensteuergesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist das Finanzamt Frankfurt am Main V –Höchst für alle hessischen Finanzämter zuständig.


(7) Für die Besteuerung von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, Bausparkassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus Abs. 6 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt, zuständig

das Finanzamt

für das Finanzamt

 

 

Frankfurt/M. V-Höchst

Frankfurt am Main III.

 

§ 5

Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen


(1) Bei Organschaftsverhältnissen im Sinne von §§ 14 bis 18 des Körperschaftsteuergesetzes, in denen Organträger und Organgesellschaft ihre Geschäftsleitung in Hessen haben, ist, vorbehaltlich § 4 Abs. 4, für die Besteuerung das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Organträgers befindet. Ist eine in § 4 Abs. 6 bezeichnete Körperschaft Organgesellschaft eines Organträgers, der zum Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Frankfurt am Main III gehört, bleibt das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst für die Organgesellschaft zuständig.


(2) Ist ein Einzelunternehmen Organträger, so ist für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das für den Organträger zuständig wäre, wenn er die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Diesem Amt wird ferner die Zuständigkeit für die Veranlagung zur Umsatzsteuer, für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags, für die gesonderte Gewinnfeststellung und für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens übertragen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


(3) Ist eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Organträger, so ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags, die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens und für die Veranlagung zur Umsatzsteuer des Organträgers sowie für die Besteuerung des Organs das Finanzamt zuständig, das zuständig wäre, falls der Organträger die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


(4) Der Zuständigkeitswechsel nach Abs. 1 bis 3 tritt bei Begründung des Organschaftsverhältnisses erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten vor der Begründung der Organschaft liegenden Veranlagungszeitraum und bei Beendigung des Organschaftsverhältnisses erst nach erstmaliger Veranlagung des letzten Veranlagungszeitraums, für den die Organschaft anzuerkennen ist, ein. Für Feststellungen gilt dies sinngemäß.

 

§ 6

Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt


(1) Für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt ist das Finanzamt Wiesbaden II für das Finanzamt Wiesbaden I zuständig.


(2) Bei Arbeitgebern in der Rechtsform einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (§ 4 Abs. 1) sowie bei Einzelunternehmen als Organträger (§ 5 Abs. 2) und bei Personengesellschaften als Organträger (§ 5 Abs. 3) ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt zuständig

das Finanzamt

für das Finanzamt

 

 

Kassel-Hofgeismar

Kassel-Spohrstraße

Offenbach am Main-Land Offenbach am Main-Stadt

- für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben K bis Z beginnt -

Offenbach am Main-Stadt Offenbach am Main-Land

- für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis J beginnt -


(3) Bei Arbeitgebern, die unter § 4 Abs. 4 fallen, ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt das Finanzamt Frankfurt am Main III für das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst zuständig.


(4) Bei Arbeitgebern, die unter § 4 Abs. 6 und 7 fallen, ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst für das Finanzamt Frankfurt am Main III zuständig.


(5) Bei Arbeitgebern, die unter § 5 Abs. 1 fallen, ist das nach § 5 Abs. 1 zuständige Finanzamt auch für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt zuständig, wenn sowohl Organträger als auch Organgesellschaft ihre Geschäftsleitung sowie ihre lohnsteuerliche Betriebsstätte im Bezirk der Finanzämter Frankfurt am Main III und Frankfurt/M. V-Höchst haben.


(6) Abweichend von Abs. 3 bis 5 sind für die Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b und § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes für das Finanzamt Frankfurt am Main III und das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II und Frankfurt am Main IV zuständig. Dabei ist das Finanzamt Frankfurt am Main I zuständig für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt, das Finanzamt Frankfurt am Main II für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt, und das Finanzamt Frankfurt am Main IV für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt.

 

§ 7

Einheitsbewertung des Grundbesitzes


Für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes ist zuständig

1. das Finanzamt Frankfurt am Main III für die in der Stadt Frankfurt am Main, einschließlich des Stadtteilbezirks Goldstein-Ost belegenen Grundstücke, jedoch ohne die Stadtteile Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim – ohne den Stadtteilbezirk Goldstein-Ost -, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim der Stadt Frankfurt am Main,

2. das Finanzamt Kassel-Spohrstraße für die in den Amtsbezirken der Finanzämter Kassel-Hofgeismar und Kassel-Spohrstraße belegenen Grundstücke, jedoch ohne die Städte Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg und die Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen und Wahlsburg,

3. das Finanzamt Offenbach am Main-Land für die in den Amtsbezirken der Finanzämter Offenbach am Main-Land und Offenbach am Main-Stadt belegenen Grundstücke,

4. das Finanzamt Wiesbaden I für die in der Stadt Wiesbaden belegenen Grundstücke.

 

§ 8

Grunderwerbsteuer


(1) Für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer ist, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt, zuständig

das Finanzamt

für das Finanzamt

 

 

Frankfurt am Main III

Frankfurt am Main I
Frankfurt am Main II
Frankfurt am Main IV
Frankfurt/M. V-Höchst

Kassel-Hofgeismar Kassel-Spohrstraße
Offenbach am Main-Land Offenbach am Main-Stadt
Wiesbaden II Wiesbaden I.


(2) Abweichend von Abs. 1 ist hinsichtlich des Amtsbezirks des Finanzamtes Hofheim am Taunus das Finanzamt Frankfurt am Main III zuständig, soweit es sich um Erwerbe handelt, bei denen der Steueranspruch vor dem 1. September 1991 entstanden ist.

 

§ 9

Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer


(1) Für die Verwaltung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer ist, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt, zuständig

das Finanzamt

für das Finanzamt

 

 

Fulda

Bad Homburg v.d. Höhe
Bensheim
Darmstadt
Dieburg
Frankfurt am Main I
Frankfurt am Main II
Frankfurt am Main III
Frankfurt am Main IV
Frankfurt/M. V-Höchst
Gelnhausen
Groß-Gerau
Hanau
Hofheim am Taunus
Langen (Hessen)
Limburg-Weilburg
Michelstadt
Offenbach am Main-Land
Offenbach am Main-Stadt
Rheingau-Taunus
Wiesbaden I
Wiesbaden II

Kassel-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen
Hersfeld-Rotenburg
Kassel-Spohrstraße
Korbach-Frankenberg
Schwalm-Eder
Wetzlar Alsfeld-Lauterbach
Dillenburg
Friedberg (Hessen)
Gießen
Marburg-Biedenkopf
Nidda.


(2) Abweichend von Abs. 1 ist hinsichtlich des Amtsbezirks des Finanzamtes Fulda das Finanzamt Kassel-Hofgeismar zuständig, soweit es sich um Erwerbe handelt, bei denen der Steueranspruch vor dem 1. Januar 1989 entstanden ist.

 

§ 10

Kraftfahrzeugsteuer


(1) Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer ist zuständig

das Finanzamt

für das Finanzamt

 

 

Frankfurt am Main IV

Frankfurt am Main I
Frankfurt am Main II
Frankfurt am Main III
Frankfurt/M. V-Höchst

Kassel-Hofgeismar Kassel-Spohrstraße
Offenbach am Main-Stadt Offenbach am Main-Land
Wiesbaden II Wiesbaden I.


(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung besteht die Zuständigkeit eines Finanzamtes auch dann, wenn die Zulassungsbehörde ihren Sitz nicht im Bezirk des Finanzamtes hat, der Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde aber den Finanzamtsbezirk umfasst.

 

§ 11

Kapitalverkehrsteuern, Wechselsteuer


(1) Für die Verwaltung der Kapitalverkehrsteuern und der Wechselsteuer ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle hessischen Finanzämter zuständig, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt.


(2) Abweichend von Abs. 1 bleiben die nachstehend genannten Finanzämter weiterhin für die Erhebung einschließlich Vollstreckung, Stundung und Erlass bereits vor dem 1. Juli 1993 festgesetzter Kapitalverkehrsteuern und Wechselsteuer sowie Nebenleistungen zuständig, die bestandskräftig und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung) oder vorläufig (§ 165 der Abgabenordnung) festgesetzt sind:

das Finanzamt

für das Finanzamt

 

 

Darmstadt

Bensheim
Dieburg
Groß-Gerau
Langen (Hessen)
Michelstadt

Gießen Alsfeld-Lauterbach
Dillenburg
Friedberg (Hessen)
Marburg-Biedenkopf
Nidda
Wetzlar
Kassel-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen
Fulda
Hersfeld-Rotenburg
Kassel-Spohrstraße
Korbach-Frankenberg
Schwalm-Eder
Wiesbaden II Limburg-Weilburg
Rheingau-Taunus
Wiesbaden I.


(3) Abs. 2 gilt nicht bei Änderungen oder Berichtigungen von Steuerfestsetzungen.

 

§ 12

Versicherungsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Feuerschutzsteuer


(1) Für die Verwaltung der Versicherungsteuer, der Rennwett- und Lotteriesteuer sowie der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle hessischen Finanzämter zuständig, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt.


(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verwaltung der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer für in Spanien und in Portugal niedergelassene Versicherer sowie deren Bevollmächtigte mit Geschäftsleitung, Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 13

Betriebsprüfung


(1) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368) - außer bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1, bei Sondervermögen im Sinne des § 4 Abs. 6 und bei Kreditinstituten im Sinne des § 4 Abs. 7 - sowie von Außenprüfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 der Betriebsprüfungsordnung und von Sonderprüfungen ist zuständig

das Finanzamt

für das Finanzamt

 

 

Wiesbaden I

Wiesbaden II.


(2) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung ist, vorbehaltlich der Abs. 3, 4 und 5, zuständig

das Finanzamt

für die Finanzämter

 

 

Darmstadt

Bensheim

 

Dieburg

 

Groß-Gerau

 

Michelstadt

 

 

Fulda

Alsfeld-Lauterbach

 

 

Gießen

Dillenburg

 

Friedberg (Hessen)

 

Limburg-Weilburg

 

Marburg-Biedenkopf

 

Nidda

 

Wetzlar

 

 

Kassel-Hofgeismar

Eschwege-Witzenhausen

 

Hersfeld-Rotenburg

 

Kassel-Spohrstraße

 

Korbach-Frankenberg

 

Schwalm-Eder

 

 

Offenbach am Main-Land

Hanau

 

 

Offenbach am Main-Stadt

Gelnhausen

 

Langen (Hessen)

 

 

Wiesbaden I

Hofheim am Taunus

 

Rheingau-Taunus

 

Wiesbaden II.


(3) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung ist - soweit es sich um Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 handelt - zuständig

das Finanzamt

für die Finanzämter

 

 

Offenbach am Main-Land

Gelnhausen

 

Hanau

 

Langen (Hessen)

 

Offenbach am Main-Stadt

 

- jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben K bis Z beginnt -

 

 

Offenbach am Main-Stadt

Gelnhausen

 

Hanau

 

Langen (Hessen)

 

Offenbach am Main-Land

 

- jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis J beginnt.


(4) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Kreditinstituten im Sinne des § 4 Abs. 7 aller Betriebsgrößenklassen gilt Abs. 2. Davon abweichend ist zuständig

das Finanzamt

für die Finanzämter

 

 

Darmstadt

Gelnhausen

 

Hanau

 

Langen (Hessen)

 

Offenbach am Main-Land

 

Offenbach am Main-Stadt

 

 

Frankfurt/M. V-Höchst

Bad Homburg v.d. Höhe

 

Frankfurt am Main I

 

Frankfurt am Main II

 

Frankfurt am Main IV

 

 

Gießen

Alsfeld-Lauterbach

 

Fulda.


(5) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist zuständig

das Finanzamt

für die Finanzämter

 

 

Darmstadt

Bensheim

 

Dieburg

 

Groß-Gerau

 

Langen (Hessen)

 

Michelstadt

 

Offenbach am Main-Land

 

Offenbach am Main-Stadt

 

 

Gießen

Alsfeld-Lauterbach

 

Dillenburg

 

Friedberg (Hessen)

 

Marburg-Biedenkopf

 

Nidda

 

Wetzlar

 

 

Kassel-Hofgeismar

Eschwege-Witzenhausen

 

Fulda

 

Hersfeld-Rotenburg

 

Kassel-Spohrstraße

 

Korbach-Frankenberg

 

Schwalm-Eder

 

 

Wiesbaden I

Bad Homburg v.d. Höhe

 

Frankfurt am Main I

 

Frankfurt am Mai II

 

Frankfurt am Main III

 

Frankfurt am Main IV

 

Frankfurt/M. V-Höchst

 

Gelnhausen

 

Hanau

 

Hofheim am Taunus

 

Limburg-Weilburg

 

Rheingau-Taunus

 

Wiesbaden II.


(6) Die Zuständigkeit nach Abs. 2 bis 5 kann sich auch auf die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen erstrecken, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug oder der betrieblichen Altersversorgung vorliegen.


(7) Für die Anordnung und die Durchführung sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen, zuständig sein

das Finanzamt

für die Finanzämter

 

 

Frankfurt/M. V-Höchst

Frankfurt am Main I

 

Frankfurt am Main II

 

Frankfurt am Main IV.


(8) Für die Anordnung und die Durchführung sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung vorliegen, zuständig sein

das Finanzamt

für die Finanzämter

 

 

Darmstadt

Gelnhausen

 

Hanau

 

Langen (Hessen)

 

Offenbach am Main-Land

 

Offenbach am Main-Stadt

 

 

Frankfurt/M. V-Höchst

Bad Homburg v.d. Höhe

 

Frankfurt am Main I

 

Frankfurt am Main II

 

Frankfurt am Main III

 

Frankfurt am Main IV

 

 

Gießen

Alsfeld-Lauterbach

 

Fulda.“

 

§ 14

 

§ 15

Überwachung der Spielbanken


Für die Überwachung nach
§ 3 Abs. 7 Satz 3 des Hessischen Spielbankgesetzes der in Hessen zugelassenen Spielbanken ist das Finanzamt Wiesbaden II zuständig.

 

§ 16

Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung


(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen der nachfolgend aufgeführten Finanzämter im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung ist zuständig

das Finanzamt

für das Finanzamt

 

 

Darmstadt

Bensheim
Dieburg
Groß-Gerau
Michelstadt

Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II
Frankfurt am Main III
Frankfurt am Main IV
Frankfurt/M.V-Höchst
Kassel-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen
Fulda
Hersfeld-Rotenburg
Kassel-Spohrstraße
Korbach-Frankenberg
Schwalm-Eder
Offenbach am Main-Stadt Gelnhausen
Hanau
Langen (Hessen)
Offenbach am Main-Land
Wetzlar Alsfeld-Lauterbach
Dillenburg
Friedberg (Hessen)
Gießen
Limburg-Weilburg
Marburg-Biedenkopf
Nidda
Wiesbaden II Bad Homburg v. d. Höhe
Hofheim am Taunus
Rheingau-Taunus
Wiesbaden I.


(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für das Finanzamt Hofheim am Taunus für die abschließende Bearbeitung der Vorgänge zuständig, die vor dem 1. Januar 2001 bei dem ehemaligen Finanzamt Frankfurt am Main V eingegangen sind.


(3) Die Zuständigkeit von Finanzämtern, nach Abs. 1 gilt auch für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach

1. dem Vermögensbildungsgesetz,

2. dem Wohnungsbau-Prämiengesetz,

3. dem Gesetz über Bergmannsprämien,

4. dem Berlinförderungsgesetz und

5. dem Geldwäschegesetz in den Fällen des § 17 Abs. 4 Satz 2,

6. dem Eigenheimzulagengesetz,

7. für Ordnungswidrigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz sowie

8. für Straftaten nach dem Investitionszulagengesetz und dem Stahlinvestitionszulagengesetz, soweit Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.


(4) Die Zuständigkeitsregelung nach Abs. 1 gilt auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 116, 122 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nach § 131 Abs. 3 dieses Gesetzes Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.


(5) Bei Körperschaften ist abweichend von Abs. 1 bis 4 das Finanzamt maßgebend, in dessen Amtsbezirk sich deren Geschäftsleitung befindet.


(6) § 23 Abs. 3, 4 und 6 ist nicht anwendbar.

 

§ 17

Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz


Für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 des Außensteuergesetzes sowie nach § 18 des Außensteuergesetzes ist zuständig

das Finanzamt

für das Finanzamt

 

 

Darmstadt

Bensheim
Dieburg
Groß-Gerau
Langen (Hessen)
Michelstadt
Offenbach am Main-Land
Offenbach am Main-Stadt

Frankfurt am Main III Bad Homburg v. d. Höhe
Frankfurt am Main I
Frankfurt am Main II
Frankfurt am Main IV
Frankfurt/M. V-Höchst
Hanau
Gießen Alsfeld-Lauterbach
Dillenburg
Friedberg (Hessen)
Fulda
Gelnhausen
Marburg-Biedenkopf
Nidda
Wetzlar
Kassel-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen
Hersfeld-Rotenburg
Kassel-Spohrstraße
Korbach-Frankenberg
Schwalm-Eder
Wiesbaden I Hofheim am Taunus
Limburg-Weilburg
Rheingau-Taunus
Wiesbaden II.

 

§ 18

Besteuerung von Konsulatsangehörigen


Für die Vorermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte bezüglich der Beschäftigten ausländischer Konsulate ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle hessischen Finanzämter zuständig. Die übrigen Bestimmungen über die Verwaltung der Steuern nach dem Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und Vermögensteuergesetz werden hierdurch nicht berührt.

 

§ 19

Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz


Für die Verwaltung der Vermögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe (Ausgleichsabgaben) nach dem Lastenausgleichsgesetz ist das Finanzamt Kassel-Spohrstraße für alle hessischen Finanzämter zuständig, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt.

 

§ 20

Umsatzsteuer


Die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer richtet sich nach § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660).

 

§ 21

Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen


Für die Verwaltung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle hessischen Finanzämter zuständig, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt.

 

§ 22

Wohnungsbauprämie


(1) Für die Verwaltung der Wohnungsbauprämie ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle hessischen Finanzämter zuständig.


(2) Für die Verfahrensprüfungen nach § 4a Abs. 8 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist das Finanzamt Darmstadt für alle hessischen Finanzämter zuständig.


(3) Die kassenmäßige Abwicklung durch die Bundeskasse Berlin-Ost bleibt unberührt.

 

§ 23

Erhebung und Vollstreckung


(1) Für die Kassenaufgaben, Erteilung von Abrechnungsbescheiden im Sinne von § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung, Stundung, den Erlass von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten, die Vollstreckung wegen Abgabenforderungen - ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung - sowie die Vollstreckung wegen anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen ist, vorbehaltlich Abs. 7, grundsätzlich jedes Finanzamt für seinen eigenen und den nach den §§ 4 bis 22 erweiterten Bereich zuständig.


(2) Abweichend von Abs. 1 werden die Kassenaufgaben, Erteilung von Abrechnungsbescheiden im Sinne von § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung und Erlass von Säumniszuschlägen, soweit die Finanzkasse hierfür zuständig ist, vorbehaltlich Abs. 7 wahrgenommen

das Finanzamt

für das Finanzamt

 

 

Frankfurt am Main IV

Frankfurt am Main I
Frankfurt am Main II
Frankfurt am Main III
Frankfurt/M. V-Höchst.


(3) Abweichend von Abs. 1 wird die Vollstreckung wegen Abgabenforderungen - ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung - sowie die Vollstreckung wegen anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen und der Erlass von Vollstreckungskosten wahrgenommen

das Finanzamt

für das Finanzamt

 

 

Frankfurt am Main II

Frankfurt am Main I
Frankfurt am Main III
Frankfurt am Main IV
Frankfurt/M. V-Höchst.


(4) Abweichend von Abs. 1 werden, vorbehaltlich Abs. 7, die Aufgaben im Sinne des Abs. 1 mit Ausnahme von Stundung sowie Erlass von Säumniszuschlägen - soweit nicht die Finanzkasse hierfür zuständig ist - wahrgenommen

das Finanzamt

für das Finanzamt

 

 

Kassel-Hofgeismar

Kassel-Spohrstraße

Offenbach am Main-Stadt Offenbach am Main Land
Wiesbaden II Wiesbaden I.


(5) Die erweiterte Zuständigkeit nach Abs. 3 und 4 umfasst auch, im Einvernehmen mit dem Finanzamt, das das Zwangsgeld festgesetzt hat, Anträge auf Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 334 Abs. 1 der Abgabenordnung zu stellen.


(6) Soweit in den §§ 4 bis 22 den Finanzämtern Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt/M. V-Höchst, Kassel-Spohrstraße, Offenbach am Main-Land und Wiesbaden I ein erweiterter Zuständigkeitsbereich zugewiesen wurde, gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend.


(7) Die Aufgaben im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer-(Abzugs)beträgen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270) und § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes.

 

§ 24

Kassengeschäfte nach § 149 der Finanzgerichtsordnung


Für die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung durch das Finanzgericht festzusetzenden erstattungsfähigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Kassel-Hofgeismar für alle hessischen Finanzämter zuständig.

 

§ 25

Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und deren Arbeitnehmern


(1) Für die Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und der entsprechend tätigen, im Ausland ansässigen Arbeitnehmer ist das Finanzamt Kassel-Hofgeismar für alle hessischen Finanzämter zuständig; dies gilt auch für die Verwaltung der Lohnsteuer. Satz 1 gilt nicht für im Ausland ansässige Fluggesellschaften, Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute und deren Arbeitnehmer. § 20a Abs. 1 und 3 und § 22 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bleiben unberührt.


(2) Abs. 1 gilt nicht für das Straf- und Bußgeldverfahren und die Steuerfahndung. § 16 bleibt unberührt.

 

§ 26

Besteuerung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung


Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt Kassel-Hofgeismar für alle hessischen Finanzämter zuständig. § 20a Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

 

§ 27

Steuerabzug bei Bauleistungen


(1) Die Bauabzugsbesteuerung obliegt grundsätzlich dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Leistenden nach dem Einkommen zuständig ist.


(2) Werden die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt nach § 6 einem anderen Finanzamt zugeordnet, so ist dieses für die Bauabzugssteuer zuständig.


(3) Die §§ 13 und 16 gelten sinngemäß.

 

§ 28

Aufhebung bisherigen Rechts


Die
Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 11. Dezember 2003 (GVBl. I S. 335) wird aufgehoben.

 

§ 29

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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