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Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter

Vom 16. Dezember 2008
GVBl. I S. 1050

Verkündet am 30. Dezember 2008

 

Aufgrund

1. des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 848, 1202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 282), in Verbindung mit § 6 Nr. 3 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859),

2. des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3819), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), in Verbindung mit § 7 der Delegationsverordnung,

3. des § 387 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 2008 (BGBl. I S. 666), in Verbindung mit § 8 Nr. 1 der Delegationsverordnung,

4. des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Abgabenordnung und § 8 Nr. 1 Buchst. a der Delegationsverordnung,

5.

a) des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 407),

b) des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509),

c) des § 5a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der Fassung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652),

d) des § 20 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung vom 02. Februar 1990 (BGBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),

e) des § 29 a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes 1990,

f) des § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 04. November 1975 (BGBl. I S. 2736), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000),

g) des § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. August 2007 (BGBl. I S. 1786),

h) des § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005 in der Fassung vom 30. September 2005 (BGBl. I S. 2962),

i) des § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4035), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603),

j) des § 9 des Investitionszulagengesetzes 1991 in der Fassung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779),

k) des § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007 in der Fassung vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. 283), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332),

l) des § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),

m) des § 17 Abs. 5 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690),

n) des § 15 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 735), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3680),

jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Abgabenordnung, Buchst. a bis c, e und g auch in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, und § 8 Nr. 1 Buchst. b bis n und Nr. 2 der Delegationsverordnung wird verordnet:

 

I n h a l t s ü b e r s i c h t

bullet§ 1 Zuständigkeit der Finanzämter
bullet§ 2 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter
bullet§ 3 Servicestelle Recht
bullet§ 4 Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer
bullet§ 5 Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen
bullet§ 6 Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt
bullet§ 7 Einheitsbewertung des Grundbesitzes und Feststellung von Grundbesitzwerten
bullet§ 8 Grunderwerbsteuer
bullet§ 9 Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer
bullet§ 10 Kraftfahrzeugsteuer
bullet§ 11 Kapitalverkehrsteuern, Wechselsteuer
bullet§ 12 Versicherungsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Feuerschutzsteuer
bullet§ 13 Betriebsprüfung
bullet§ 14 [aufgehoben]
bullet§ 15 Überwachung der Spielbanken
bullet§ 16 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung
bullet§ 17 Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz
bullet§ 18 Besteuerung von Konsulatsangehörigen
bullet§ 19 Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
bullet§ 20 Umsatzsteuer
bullet§ 21 Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen
bullet§ 22 Wohnungsbauprämie
bullet§ 23 Erhebung und Vollstreckung
bullet§ 24 Kassengeschäfte nach § 149 der Finanzgerichtsordnung
bullet§ 25 Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und deren Arbeitnehmern
bullet§ 26 Besteuerung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
bullet§ 27 Steuerabzug bei Bauleistungen
bullet§ 28 Abweichende Zuständigkeitsvereinbarung
bullet§ 29 Aufhebung bisherigen Rechts
bullet§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

§ 1

Zuständigkeit der Finanzämter


Für die Erledigung der den Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben sind die in § 2 bezeichneten Finanzämter zuständig, soweit die §§ 3 bis 27 keine besonderen Zuständigkeitsregelungen enthalten.

 

§ 2

Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter


Es umfassen

1. der Bezirk des Finanzamtes Alsfeld-Lauterbach mit Sitz in Alsfeld den Vogelsbergkreis,

2. der Bezirk des Finanzamtes Bad Homburg v.d. Höhe mit Sitz in Bad Homburg v.d. Höhe den Hochtaunuskreis,

3. der Bezirk des Finanzamtes Bensheim mit Sitz in Bensheim die Städte Bensheim, Bürstadt, Heppenheim (Bergstraße), Lampertheim, Lindenfels, Lorsch, Viernheim und Zwingenberg sowie die Gemeinden Abtsteinach, Biblis, Birkenau, Einhausen, Fürth, Gorxheimertal, Grasellenbach, Groß-Rohrheim, Lautertal (Odenwald), Mörlenbach, Rimbach und Wald-Michelbach,

4. der Bezirk des Finanzamtes Darmstadt mit Sitz in Darmstadt die Städte Darmstadt, Griesheim, Ober-Ramstadt, Pfungstadt und Weiterstadt sowie die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erzhausen, Messel, Modautal, Mühltal, Rossdorf und Seeheim-Jugenheim,

5. der Bezirk des Finanzamtes Dieburg mit Sitz in Dieburg die Städte Babenhausen, Dieburg, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt und Reinheim sowie die Gemeinden Eppertshausen, Fischbachtal, Groß-Zimmern, Münster, Otzberg und Schaafheim,

6. der Bezirk des Finanzamtes Dillenburg mit Sitz in Dillenburg die Städte Dillenburg, Haiger und Herborn sowie die Gemeinden Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Eschenburg, Greifenstein, Mittenaar, Siegbach und Sinn,

7. der Bezirk des Finanzamtes Eschwege-Witzenhausen mit Sitz in Eschwege den Werra-Meißner-Kreis,

8. der Bezirk des Finanzamtes Frankfurt am Main I mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4 -, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt,

9. der Bezirk des Finanzamtes Frankfurt am Main II mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt /M. V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4 -, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt,

10. der Bezirk des Finanzamtes Frankfurt am Main III mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main, jedoch nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4, deren Name mit den Buchstaben A bis M beginnt,

11. der Bezirk des Finanzamtes Frankfurt am Main IV mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main ohne die beim Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst erfassten Stadtteile, jedoch nur die Steuerpflichtigen - mit Ausnahme von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4 -, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt,

12. der Bezirk des Finanzamtes Frankfurt/M. V-Höchst mit Sitz in Frankfurt am Main die Stadtteile Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim - ohne den Stadtteilbezirk Goldstein-Ost -, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim der Stadt Frankfurt am Main; die Stadt Frankfurt am Main für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4, deren Name mit den Buchstaben N bis Z beginnt,

13. der Bezirk des Finanzamtes Friedberg (Hessen) mit Sitz in Friedberg (Hessen) die Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Niddatal, Reichelsheim (Wetterau) und Rosbach v.d. Höhe sowie die Gemeinden Florstadt, Ober-Mörlen, Rockenberg, Wölfersheim und Wöllstadt,

14. der Bezirk des Finanzamtes Fulda mit Sitz in Fulda den Landkreis Fulda,

15. der Bezirk des Finanzamtes Gelnhausen mit Sitz in Gelnhausen die Städte Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Gelnhausen, Schlüchtern, Steinau an der Straße und Wächtersbach sowie die Gemeinden Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Gründau, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht und Sinntal,

16. der Bezirk des Finanzamtes Gießen mit Sitz in Gießen den Landkreis Gießen,

17. der Bezirk des Finanzamtes Groß-Gerau mit Sitz in Groß-Gerau den Landkreis Groß-Gerau,

18. der Bezirk des Finanzamtes Hanau mit Sitz in Hanau die Städte Bruchköbel, Hanau, Langenselbold, Maintal und Nidderau sowie die Gemeinden Erlensee, Groß-Krotzenburg, Hammersbach, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg und Schöneck,

19. der Bezirk des Finanzamtes Hersfeld-Rotenburg mit Sitz in Bad Hersfeld den Landkreis Hersfeld-Rotenburg,

20. der Bezirk des Finanzamtes Hofheim am Taunus mit Sitz in Hofheim am Taunus den Main-Taunus-Kreis,

21. der Bezirk des Finanzamtes Kassel I mit Sitz in Kassel die Städte Baunatal, Kassel, Naumburg, Vellmar, Wolfhagen und Zierenberg sowie die Gemeinden Ahnatal, Bad Emstal, Breuna, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Habichtswald, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg und Söhrewald - jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt -,

22. der Bezirk des Finanzamtes Kassel II-Hofgeismar mit Sitz in Kassel die Städte Baunatal, Kassel, Naumburg, Vellmar, Wolfhagen und Zierenberg sowie die Gemeinden Ahnatal, Bad Emstal, Breuna, Espenau, Fuldabrück, Fuldatal, Habichtswald, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg und Söhrewald - jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt -, die Städte Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg sowie die Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen und Wahlsburg,

23. der Bezirk des Finanzamtes Korbach-Frankenberg mit Sitz in Korbach den Landkreis Waldeck-Frankenberg,

24. der Bezirk des Finanzamtes Langen mit Sitz in Langen die Städte Dietzenbach, Dreieich, Langen und Rödermark sowie die Gemeinde Egelsbach,

25. der Bezirk des Finanzamtes Limburg-Weilburg mit Sitz in Limburg den Landkreis Limburg-Weilburg,

26. der Bezirk des Finanzamtes Marburg-Biedenkopf mit Sitz in Marburg den Landkreis Marburg-Biedenkopf,

27. der Bezirk des Finanzamtes Michelstadt mit Sitz in Michelstadt den Odenwaldkreis und die Städte Hirschhorn (Neckar) und Neckarsteinach,

28. der Bezirk des Finanzamtes Nidda mit Sitz in Nidda die Städte Büdingen, Gedern, Nidda und Ortenberg sowie die Gemeinden Altenstadt, Echzell, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limesheim und Ranstadt,

29. der Bezirk des Finanzamtes Offenbach am Main I mit Sitz in Offenbach am Main die Städte Heusenstamm, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen, Offenbach am Main, Rodgau und Seligenstadt sowie die Gemeinden Hainburg und Mainhausen, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,

30. der Bezirk des Finanzamtes Offenbach am Main II mit Sitz in Offenbach am Main die Städte Heusenstamm, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen, Offenbach am Main, Rodgau und Seligenstadt sowie die Gemeinden Hainburg und Mainhausen, jedoch nur für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt,

31. der Bezirk des Finanzamtes Rheingau-Taunus mit Sitz in Bad Schwalbach den Rheingau-Taunus-Kreis,

32. der Bezirk des Finanzamtes Schwalm-Eder mit Sitz in Fritzlar den Schwalm-Eder-Kreis,

33. der Bezirk des Finanzamtes Wetzlar mit Sitz in Wetzlar die Städte Aßlar, Braunfels, Leun, Solms und Wetzlar sowie die Gemeinden Bischoffen, Ehringshausen, Hohenahr, Hüttenberg, Lahnau, Schöffengrund und Waldsolms,

34. der Bezirk des Finanzamtes Wiesbaden I mit Sitz in Wiesbaden die Stadt Wiesbaden, jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt,

35. der Bezirk des Finanzamtes Wiesbaden II mit Sitz in Wiesbaden die Stadt Wiesbaden, jedoch nur die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt.

 

§ 3

Servicestelle Recht


Beim Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst ist eine zentrale Servicestelle eingerichtet, die die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III und Frankfurt am Main IV - unbeschadet deren Zuständigkeit im Übrigen - bei der Bearbeitung rechtlich schwieriger Steuerangelegenheiten fachlich unterstützt.

 

§ 4

Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer


(1) Für die Verwaltung der Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt, zuständig

das Finanzamt

für die Finanzämter

 

 

Darmstadt

Bensheim

 

Dieburg

 

Groß-Gerau

 

Michelstadt

 

 

Fulda

Alsfeld-Lauterbach

 

 

Gießen

Dillenburg

 

Friedberg (Hessen)

 

Limburg-Weilburg

 

Marburg-Biedenkopf

 

Nidda

 

Wetzlar

 

 

Kassel I

Eschwege-Witzenhausen
Hersfeld-Rotenburg
Kassel II-Hofgeismar
Korbach-Frankenberg
Schwalm-Eder

 

- jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt -

 

 

Kassel II-Hofgeismar

Eschwege-Witzenhausen

 

Hersfeld-Rotenburg

 

Korbach-Frankenberg

 

Schwalm-Eder

 

- jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt -

Offenbach am Main I

Gelnhausen

 

Hanau

 

Langen

 

- jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt -

 

 

Offenbach am Main II

Gelnhausen

 

Hanau

 

Langen

 

- jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt -

 

 

Wiesbaden I

Hofheim am Taunus

 

Rheingau-Taunus

 

- jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt -

 

 

Wiesbaden II

Hofheim am Taunus
Rheingau-Taunus
- jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt -


(2) Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen.


(3) In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten, des Einheitswerts des Betriebsvermögens und die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens und Anteils am Betriebsvermögen sowie für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 die Besteuerung der Körperschaft obliegt.


(4) Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle hessischen Finanzämter zuständig. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen.


(5) Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz werden vom Finanzamt Frankfurt am Main III wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main III überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird vom Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - abgewickelt.


(6) Für die Besteuerung von

1. Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),

2. Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I. S. 1690),

3. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,

4. REIT-Aktiengesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) sowie der

5. Vor-REITs im Sinne des § 2 des Gesetzes über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen


nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Vermögensteuergesetz, Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotiertem Anteil, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst für alle hessischen Finanzämter zuständig.


(7) Für die Besteuerung von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, Bausparkassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus Abs. 6 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben, und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt, zuständig

das Finanzamt

für das Finanzamt

 

 

Frankfurt/M. V-Höchst

Frankfurt am Main III.

 

§ 5

Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen


(1) Bei Organschaftsverhältnissen im Sinne von §§ 14 bis 18 des Körperschaftsteuergesetzes, in denen Organträger und Organgesellschaft ihre Geschäftsleitung in Hessen haben, ist, vorbehaltlich § 4 Abs. 4, für die Besteuerung das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Organträgers befindet. Ist eine in § 4 Abs. 6 bezeichnete Körperschaft Organgesellschaft eines Organträgers, der zum Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Frankfurt am Main III gehört, bleibt das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst für die Organgesellschaft zuständig.


(2) Ist ein Einzelunternehmen Organträger, so ist für die Besteuerung der Organgesellschaft das Finanzamt zuständig, das für den Organträger zuständig wäre, wenn er die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Diesem Amt wird ferner die Zuständigkeit für die Veranlagung zur Umsatzsteuer, für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags, für die gesonderte Gewinnfeststellung, für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens und die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens übertragen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


(3) Ist eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Organträger, so ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags, die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens, die gesonderte Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens und des Anteils am Betriebsvermögen für die Veranlagung zur Umsatzsteuer des Organträgers sowie für die Besteuerung des Organs das Finanzamt zuständig, das zuständig wäre, falls der Organträger die Rechtsform einer Körperschaft hätte. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


(4) Der Zuständigkeitswechsel nach Abs. 1 bis 3 tritt bei Begründung des Organschaftsverhältnisses erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten vor der Begründung der Organschaft liegenden Veranlagungszeitraum und bei Beendigung des Organschaftsverhältnisses erst nach erstmaliger Veranlagung des letzten Veranlagungszeitraums ein, für den die Organschaft anzuerkennen ist. Für Feststellungen gilt dies sinngemäß.

 

§ 6

Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt


(1) Bei Arbeitgebern, die unter § 4 Abs. 4 fallen, ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt das Finanzamt Frankfurt am Main III für das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst zuständig.


(2) Bei Arbeitgebern, die unter § 4 Abs. 6 und 7 fallen, ist für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst für das Finanzamt Frankfurt am Main III zuständig.


(3) Bei Arbeitgebern, die unter § 5 Abs. 1 fallen, ist das nach § 5 Abs. 1 zuständige Finanzamt auch für die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt zuständig, wenn sowohl Organträger als auch Organgesellschaft ihre Geschäftsleitung sowie ihre lohnsteuerliche Betriebsstätte im Bezirk der Finanzämter Frankfurt am Main III und Frankfurt/M. V-Höchst haben.


(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind für die Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b und § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes für das Finanzamt Frankfurt am Main III und das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst die Finanzämter Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II und Frankfurt am Main IV zuständig. Dabei ist das Finanzamt Frankfurt am Main l zuständig für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben P bis Z beginnt, das Finanzamt Frankfurt am Main II für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis G beginnt, und das Finanzamt Frankfurt am Main IV für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben H bis O beginnt.

 

§ 7

Einheitsbewertung des Grundbesitzes und Feststellung von Grundbesitzwerten


Für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten ist zuständig

1. das Finanzamt Frankfurt am Main III für die in der Stadt Frankfurt am Main, einschließlich des Stadtteilbezirks Goldstein-Ost belegenen Grundstücke, jedoch ohne die Stadtteile Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim - ohne den Stadtteilbezirk Goldstein-Ost -, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim der Stadt Frankfurt am Main,

2. das Finanzamt Kassel I für die in den Amtsbezirken der Finanzämter Kassel II-Hofgeismar und Kassel I belegenen Grundstücke, jedoch ohne die Städte Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg und die Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen und Wahlsburg,

3. das Finanzamt Offenbach am Main II für die in den Amtsbezirken der Finanzämter Offenbach am Main II und Offenbach am Main I belegenen Grundstücke,

4. das Finanzamt Wiesbaden I für die in der Stadt Wiesbaden belegenen Grundstücke.

 

§ 8

Grunderwerbsteuer


(1) Für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer ist, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt, zuständig

das Finanzamt

für die Finanzämter

 

 

Frankfurt am Main III

Frankfurt am Main I

 

Frankfurt am Main II

 

Frankfurt am Main IV

 

Frankfurt/M. V-Höchst

 

 

Kassel II-Hofgeismar

Kassel I

 

 

Offenbach am Main II

Offenbach am Main I

 

 

Wiesbaden I

Wiesbaden II.


(2) Abweichend von Abs. 1 ist hinsichtlich des Amtsbezirks des Finanzamtes Hofheim am Taunus das Finanzamt Frankfurt am Main III zuständig, soweit es sich um Erwerbe handelt, bei denen der Steueranspruch vor dem 1. September 1991 entstanden ist.

 

§ 9

Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer


(1) Für die Verwaltung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer ist, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt, zuständig

das Finanzamt

für die Finanzämter

 

 

Fulda

Bad Homburg v.d. Höhe

 

Bensheim

 

Darmstadt

 

Dieburg

 

Frankfurt am Main I

 

Frankfurt am Main II

 

Frankfurt am Main III

 

Frankfurt am Main IV

 

Frankfurt/M. V-Höchst

 

Gelnhausen

 

Groß-Gerau

 

Hanau

 

Hofheim am Taunus

 

Langen

 

Limburg-Weilburg

 

Michelstadt

 

Offenbach am Main I

 

Offenbach am Main II

 

Rheingau-Taunus

 

Wiesbaden I

 

Wiesbaden II

 

 

Kassel II-Hofgeismar

Eschwege-Witzenhausen

 

Hersfeld-Rotenburg

 

Kassel I

 

Korbach-Frankenberg

 

Schwalm-Eder

 

 

Wetzlar

Alsfeld-Lauterbach

 

Dillenburg

 

Friedberg (Hessen)

 

Gießen

 

Marburg-Biedenkopf

 

Nidda.


(2) Abweichend von Abs. 1 ist hinsichtlich des Amtsbezirks des Finanzamtes Fulda das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar zuständig, soweit es sich um Erwerbe handelt, bei denen der Steueranspruch vor dem 1. Januar 1989 entstanden ist.

 

§ 10

Kraftfahrzeugsteuer


(1) Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer ist zuständig

das Finanzamt

für die Finanzämter

 

 

Frankfurt am Main IV

Frankfurt am Main I

 

Frankfurt am Main II

 

Frankfurt am Main III

 

Frankfurt/M. V-Höchst

 

 

Kassel II-Hofgeismar

Kassel I

 

 

Offenbach am Main I

Offenbach am Main II

 

 

Wiesbaden II

Wiesbaden I.


(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung besteht die Zuständigkeit eines Finanzamtes auch dann, wenn die Zulassungsbehörde ihren Sitz nicht im Bezirk des Finanzamtes hat, der Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde aber den Finanzamtsbezirk umfasst.


(3) Wird bei einem Wechsel des Zulassungsbereiches eines Fahrzeugs innerhalb des Landes Hessen von der Neuzuteilung eines Kennzeichens abgesehen, bleibt das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Zulassungsbehörde ihren Sitz hat, die für das Fahrzeug das letzte Kennzeichen zugeteilt hat. Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

§ 11

Kapitalverkehrsteuern, Wechselsteuer


(1) Für die Verwaltung der Kapitalverkehrsteuern und der Wechselsteuer ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle hessischen Finanzämter zuständig, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt.


(2) Abweichend von Abs. 1 bleiben die nachstehend genannten Finanzämter weiterhin für die Erhebung einschließlich Vollstreckung, Stundung und Erlass bereits vor dem 1. Juli 1993 festgesetzter Kapitalverkehrsteuern und Wechselsteuer sowie Nebenleistungen zuständig, die bestandskräftig und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung) oder vorläufig (§ 165 der Abgabenordnung) festgesetzt sind:

das Finanzamt

für die Finanzämter

 

 

Darmstadt

Bensheim

 

Dieburg

 

Groß-Gerau

 

Langen

 

Michelstadt

 

 

Gießen

Alsfeld-Lauterbach

 

Dillenburg

 

Friedberg (Hessen)

 

Marburg-Biedenkopf

 

Nidda

 

Wetzlar

 

 

Kassel II-Hofgeismar

Eschwege-Witzenhausen

 

Fulda

 

Hersfeld-Rotenburg

 

Kassel I

 

Korbach-Frankenberg

 

Schwalm-Eder

 

 

Wiesbaden II

Limburg-Weilburg

 

Rheingau-Taunus

 

Wiesbaden I.


(3) Abs. 2 gilt nicht bei Änderungen oder Berichtigungen von Steuerfestsetzungen.

 

§ 12

Versicherungsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Feuerschutzsteuer


(1) Für die Verwaltung der Versicherungsteuer, der Rennwett- und Lotteriesteuer sowie der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle hessischen Finanzämter zuständig, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt.


(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verwaltung der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer für in Spanien und in Portugal niedergelassene Versicherer sowie deren Bevollmächtigte mit Geschäftsleitung, Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 13

Betriebsprüfung


(1) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Großbetrieben im Sinne des § 3 der Betriebsprüfungsordnung ist, vorbehaltlich der Abs. 2 und 3, zuständig

das Finanzamt

für die Finanzämter

 

 

Darmstadt

Bensheim

 

Dieburg

 

Groß-Gerau

 

Michelstadt

 

 

Fulda

Alsfeld-Lauterbach

 

 

Gießen

Dillenburg

 

Friedberg (Hessen)

 

Limburg-Weilburg

 

Marburg-Biedenkopf

 

Nidda

 

Wetzlar

 

 

Kassel I

Eschwege-Witzenhausen
Hersfeld-Rotenburg
Korbach-Frankenberg
Schwalm-Eder

 

- jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt -

 

 

Kassel II-Hofgeismar

Eschwege-Witzenhausen

 

Hersfeld-Rotenburg

 

Korbach-Frankenberg

 

Schwalm-Eder

 

- jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt -

 

 

Offenbach am Main I

Gelnhausen

 

Hanau

 

Langen

 

- jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt -

 

 

Offenbach am Main II

Gelnhausen

 

Hanau

 

Langen

 

- jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt -

 

 

Wiesbaden I

Hofheim am Taunus

 

Rheingau-Taunus

 

- jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis K beginnt -

 

 

Wiesbaden II

Hofheim am Taunus
Rheingau-Taunus
- jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben L bis Z beginnt -


(2) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Kreditinstituten im Sinne des § 4 Abs. 7 aller Betriebsgrößenklassen gilt Abs. 1. Davon abweichend ist zuständig

das Finanzamt

für die Finanzämter

 

 

Darmstadt

Gelnhausen

 

Hanau

 

Langen

 

Offenbach am Main I

 

Offenbach am Main II

Frankfurt/M. V-Höchst

Bad Homburg v.d. Höhe

 

Frankfurt am Main I

 

Frankfurt am Main II

 

Frankfurt am Main IV

 

 

Gießen

Alsfeld-Lauterbach

 

Fulda

 

 

Kassel I

Eschwege-Witzenhausen
Hersfeld-Rotenburg
Kassel II-Hofgeismar
Korbach-Frankenberg
Schwalm-Eder

 

 

Wiesbaden I

Hofheim am Taunus
Rheingau-Taunus
Wiesbaden II


(3) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist zuständig:

das Finanzamt

für die Finanzämter

 

 

Darmstadt

Bensheim

 

Dieburg

 

Groß-Gerau

 

Langen

 

Michelstadt

 

Offenbach am Main I

 

Offenbach am Main II

 

 

Gießen

Alsfeld-Lauterbach

 

Dillenburg

 

Friedberg (Hessen)

 

Marburg-Biedenkopf

 

Nidda

 

Wetzlar

 

 

Kassel II-Hofgeismar

Eschwege-Witzenhausen

 

Fulda

 

Hersfeld-Rotenburg

 

Kassel I

 

Korbach-Frankenberg

 

Schwalm-Eder

 

 

Wiesbaden I

Bad Homburg v.d. Höhe

 

Frankfurt am Main I

 

Frankfurt am Main II

 

Frankfurt am Main III

 

Frankfurt am Main IV

 

Frankfurt/M. V-Höchst

 

Gelnhausen

 

Hanau

 

Hofheim am Taunus

 

Limburg-Weilburg

 

Rheingau-Taunus

 

Wiesbaden II.


(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 bis 3 kann sich auch auf die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen erstrecken, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug oder der betrieblichen Altersversorgung vorliegen.


(5) Für die Anordnung und die Durchführung sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen, zuständig sein

das Finanzamt

für die Finanzämter

 

 

Frankfurt/M. V-Höchst

Frankfurt am Main I

 

Frankfurt am Main II

 

Frankfurt am Main IV.


(6) Für die Anordnung und die Durchführung sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung vorliegen, zuständig sein

das Finanzamt

für die Finanzämter

 

 

Darmstadt

Gelnhausen

 

Hanau

 

Langen

 

Offenbach am Main I

 

Offenbach am Main II

 

 

Frankfurt/M. V-Höchst

Bad Homburg v.d. Höhe

 

Frankfurt am Main I

 

Frankfurt am Main II

 

Frankfurt am Main III

 

Frankfurt am Main IV

 

 

Gießen

Alsfeld-Lauterbach

 

Fulda

 

 

Kassel II-Hofgeismar

Eschwege-Witzenhausen
Fulda
Hersfeld-Rotenburg
Kassel I
Korbach-Frankenberg
Schwalm-Eder

 

 

Wiesbaden I

Bad Homburg v.d. Höhe
Frankfurt am Main I
Frankfurt am Main II
Frankfurt am Main III
Frankfurt am Main IV
Frankfurt/M. V-Höchst
Gelnhausen
Hanau
Hofheim am Taunus
Limburg-Weilburg
Rheingau-Taunus
Wiesbaden II.

 

§ 14

[aufgehoben]

 

§ 15

Überwachung der Spielbanken


Für die Überwachung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753) der in Hessen zugelassenen Spielbanken ist das Finanzamt Wiesbaden II zuständig.

 

§ 16

Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung


(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen der nachfolgend aufgeführten Finanzämter im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes, für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat und für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 der Abgabenordnung ist zuständig

das Finanzamt

für die Finanzämter

 

 

Darmstadt

Bensheim

 

Dieburg

 

Groß-Gerau

 

Michelstadt

 

 

Frankfurt am Main I

Frankfurt am Main II

 

Frankfurt am Main III

 

Frankfurt am Main IV

 

Frankfurt/M. V-Höchst

 

 

Kassel II-Hofgeismar

Eschwege-Witzenhausen

 

Fulda

 

Hersfeld-Rotenburg

 

Kassel I

 

Korbach-Frankenberg

 

Schwalm-Eder

 

 

Offenbach am Main II

Gelnhausen

 

Hanau

 

Langen

 

Offenbach am Main I

 

 

Wetzlar

Alsfeld-Lauterbach

 

Dillenburg

 

Friedberg (Hessen)

 

Gießen

 

Limburg-Weilburg

 

Marburg-Biedenkopf

 

Nidda

 

 

Wiesbaden I

Bad Homburg v.d. Höhe

 

Hofheim am Taunus

 

Rheingau-Taunus

 

Wiesbaden II.


(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für das Finanzamt Hofheim am Taunus für die abschließende Bearbeitung der Vorgänge zuständig, die vor dem 1. Januar 2001 bei dem ehemaligen Finanzamt Frankfurt am Main V eingegangen sind.


(3) Die Zuständigkeit von Finanzämtern nach Abs. 1 gilt auch für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach

1. dem Vermögensbildungsgesetz,

2. dem Wohnungsbau-Prämiengesetz,

3. dem Gesetz über Bergmannsprämien,

4. dem Berlinförderungsgesetz und

5. dem Geldwäschegesetz in den Fällen des § 17 Abs. 4 Satz 2,

6. dem Eigenheimzulagengesetz,

7. für Ordnungswidrigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz sowie

8. für Straftaten nach dem Investitionszulagengesetz und dem Stahlinvestitionszulagengesetz, soweit Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.


(4) Die Zuständigkeitsregelung nach Abs. 1 gilt auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 116, 122 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nach § 131 Abs. 3 dieses Gesetzes Verfahrensvorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind.


(5) Bei Körperschaften ist abweichend von Abs. 1 bis 4 das Finanzamt maßgebend, in dessen Amtsbezirk sich deren Geschäftsleitung befindet.


(6) § 23 Abs. 3, 4 und 6 ist nicht anwendbar.

 

§ 17

Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz


(1) Für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 des Außensteuergesetzes sowie nach § 18 des Außensteuergesetzes ist zuständig

das Finanzamt

für die Finanzämter

 

 

Darmstadt

Bensheim

 

Dieburg

 

Groß-Gerau

 

Langen

 

Michelstadt

 

Offenbach am Main I

 

Offenbach am Main II

 

 

Frankfurt am Main III

Bad Homburg v.d. Höhe

 

Frankfurt am Main I

 

Frankfurt am Main II

 

Frankfurt am Main IV

 

Frankfurt/M. V-Höchst

 

Hanau

 

 

Gießen

Alsfeld-Lauterbach

 

Dillenburg

 

Friedberg (Hessen)

 

Fulda

 

Gelnhausen

 

Limburg-Weilburg

 

Marburg-Biedenkopf

 

Nidda

 

Wetzlar

 

 

Kassel II-Hofgeismar

Eschwege-Witzenhausen

 

Hersfeld-Rotenburg

 

Kassel I

 

Korbach-Frankenberg

 

Schwalm-Eder

 

 

Wiesbaden I

Hofheim am Taunus

 

Rheingau-Taunus

 

Wiesbaden II.


(2) Für die Vorermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte bei Familienstiftungen im Sinne des § 15 des Außensteuergesetzes mit nur einem unbeschränkt steuerpflichtigen oder erweitert beschränkt steuerpflichtigen Stifter beziehungsweise Anfalls- oder Bezugsberechtigten gilt die Zuständigkeit nach Abs. 1. Die übrigen Bestimmungen über die Verwaltung der Steuern nach dem Einkommen-, Gewerbe- und Vermögensteuergesetz werden hierdurch nicht berührt.

 

§ 18

Besteuerung von Konsulatsangehörigen


Für die Vorermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte bezüglich der Beschäftigten ausländischer Konsulate ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle hessischen Finanzämter zuständig. Die übrigen Bestimmungen über die Verwaltung der Steuern nach dem Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und Vermögensteuergesetz werden hierdurch nicht berührt.

 

§ 19

Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz


Für die Verwaltung der Vermögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe (Ausgleichsabgaben) nach dem Lastenausgleichsgesetz ist das Finanzamt Kassel I für alle hessischen Finanzämter zuständig, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt.

 

§ 20

Umsatzsteuer


Die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer richtet sich nach § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Mai 2008 (BGBl. I S. 810).

 

§ 21

Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen


Für die Verwaltung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt Frankfurt am Main I für alle hessischen Finanzämter zuständig, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt.

 

§ 22

Wohnungsbauprämie


(1) Für die Verwaltung der Wohnungsbauprämie ist das Finanzamt Hersfeld-Rotenburg für alle hessischen Finanzämter zuständig.


(2) Für die Verfahrensprüfungen nach § 4a Abs. 8 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist das Finanzamt Darmstadt für alle hessischen Finanzämter zuständig.


(3) Die kassenmäßige Abwicklung durch die Bundeskasse Berlin-Ost bleibt unberührt.

 

§ 23

Erhebung und Vollstreckung


(1) Für die Kassenaufgaben, Erteilung von Abrechnungsbescheiden im Sinne von § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung, Stundung, den Erlass von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten, die Vollstreckung wegen Abgabenforderungen - ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung - sowie die Vollstreckung wegen anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen ist, vorbehaltlich Abs. 6, grundsätzlich jedes Finanzamt für seinen eigenen und den nach den §§ 4 bis 22 erweiterten Bereich zuständig.


(2) Abweichend von Abs. 1 werden die Kassenaufgaben, Erteilung von Abrechnungsbescheiden im Sinne von § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung und der Erlass von Säumniszuschlägen, soweit die Finanzkasse hierfür zuständig ist, vorbehaltlich Abs. 6 wahrgenommen

vom Finanzamt

für die Finanzämter/für das Finanzamt

 

 

Frankfurt am Main IV

Frankfurt am Main I

 

Frankfurt am Main II

 

Frankfurt am Main III

 

Frankfurt/M. V-Höchst

 

 

Kassel I

Kassel II-Hofgeismar

 

 

Offenbach am Main I

Offenbach am Main II

 

 

Wiesbaden II

Wiesbaden I.


(3) Abweichend von Abs. 1 wird die Vollstreckung wegen Abgabenforderungen - ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung - sowie die Vollstreckung wegen anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen und der Erlass von Vollstreckungskosten wahrgenommen

vom Finanzamt

für die Finanzämter/für das Finanzamt

 

 

Frankfurt am Main II

Frankfurt am Main I

 

Frankfurt am Main III

 

Frankfurt am Main IV

 

Frankfurt/M. V-Höchst

 

 

Kassel I

Kassel II-Hofgeismar, mit Ausnahme der Städte Bad Karlshafen, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Trendelburg sowie der Gemeinden Calden, Oberweser, Reinhardshagen und Wahlsburg. Diese Ausnahme gilt nicht für die Kraftfahrzeugsteuer und die Erbschaft- und Schenkungsteuer

 

 

Offenbach am Main I

Offenbach am Main II

 

 

Wiesbaden II

Wiesbaden I.


(4) Die erweiterte Zuständigkeit nach Abs. 3 umfasst auch, im Einvernehmen mit dem Finanzamt, das das Zwangsgeld festgesetzt hat, Anträge auf Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 334 Abs. 1 der Abgabenordnung zu stellen.


(5) Soweit in den §§ 4 bis 22 den Finanzämtern Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt/M. V-Höchst, Kassel I, Offenbach am Main II und Wiesbaden I ein erweiterter Zuständigkeitsbereich zugewiesen wird, gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend.


(6) Die Aufgaben im Sinne der Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer-(Abzugs)beträgen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270) und § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes.

 

§ 24

Kassengeschäfte nach § 149 der Finanzgerichtsordnung


Für die Auszahlung der nach § 149 der Finanzgerichtsordnung durch das Finanzgericht festzusetzenden erstattungsfähigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für alle hessischen Finanzämter zuständig.

 

§ 25

Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und deren Arbeitnehmern


(1) Für die Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und der entsprechend tätigen, im Ausland ansässigen Arbeitnehmer ist das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für alle hessischen Finanzämter zuständig; dies gilt auch für die Verwaltung der Lohnsteuer. Satz 1 gilt nicht für im Ausland ansässige Fluggesellschaften, Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute und deren Arbeitnehmer. § 20a Abs. 1 und 3 und § 22 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bleiben unberührt.


(2) Abs. 1 gilt nicht für das Straf- und Bußgeldverfahren und die Steuerfahndung. § 16 bleibt unberührt.

 

§ 26

Besteuerung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung


Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar für alle hessischen Finanzämter zuständig. § 20a Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

 

§ 27

Steuerabzug bei Bauleistungen


(1) Die Bauabzugsbesteuerung obliegt grundsätzlich dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Leistenden nach dem Einkommen zuständig ist.


(2) Werden die lohnsteuerlichen Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt nach § 6 einem anderen Finanzamt zugeordnet, so ist dieses für die Bauabzugssteuer zuständig.


(3) Die §§ 13 und 16 gelten sinngemäß.

 

§ 28

Abweichende Zuständigkeitsvereinbarung


Zuständigkeitsvereinbarungen im Sinne des § 27 der Abgabenordnung sind abweichend von den vorgenannten Bestimmungen zulässig.

 

§ 29

Aufhebung bisherigen Rechts


Die Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 14. April 2004 (GVBl. I S. 180) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2007 (GVBl. I S. 878), wird aufgehoben.

 

§ 30

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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