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Dritter Abschnitt
Besondere Finanzzuweisungen

 

§ 21

Allgemeine Grundsätze


(1) Zum Ausgleich besonderer Belastungen können Landkreisen und Gemeinden für das Ausgleichsjahr Besondere Finanzzuweisungen gewährt werden. Sie sind im Haushaltsplan des jeweiligen Empfängers zweckgebunden zu vereinnahmen.


(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Besondere Finanzzuweisungen nach Zahlen zu berechnen, die in einer Statistik amtlich aufbereitet und vor Beginn des Ausgleichsjahres veröffentlicht sind; wenn erforderlich, kann auf aufbereitete Erhebungsunterlagen zurückgegriffen werden.

 

§ 22

Zuweisungen zu den Ausgaben für Schulen


(1) Die Landkreise und Gemeinden, die Schulträger sind, erhalten zum Ausgleich der ihnen nach dem Schulgesetz im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben jährlich Finanzzuweisungen.


(2) Die im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel werden vorab zu 74 vom Hundert auf die Landkreise und zu 26 vom Hundert auf die Gemeinden aufgeteilt.


(3) Die Zuweisung für den einzelnen Schulträger wird berechnet

1. bei den Landkreisen zu 85 vom Hundert, bei den Gemeinden zu 95 vom Hundert nach der Zahl der Schüler, die am Stichtag der letzten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen statistischen Erhebung eine Schule in ihrer Trägerschaft besucht haben,

2. bei den Landkreisen zu 15 vom Hundert und bei den Gemeinden zu 5 vom Hundert nach dem Anteil des einzelnen Empfängers an der Fläche des Landes Hessen. Bei den Landkreisen werden hierbei die Flächen der kreisangehörigen Gemeinden abgezogen, die Schulträger sind. Stichtag für die Gebietsflächen ist der 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Ausgleichsjahr vorangegangen ist.


(4) Für Schüler von Schulen, deren Träger ein Schulverband ist, kann die Zuweisung an die Gemeinde oder den Landkreis gezahlt werden, in deren Gebiet die Schule liegt.

 

§ 22a

Zuweisungen für Betreuungsangebote an Schulen


Landkreisen und Gemeinden, die Schulträger sind, können Zuweisungen für Betreuungsangebote an Grundschulen sowie selbstständigen Sprachheilschulen und Schulen für Lernhilfe nach § 15 Abs. 1 des Schulgesetzes gewährt werden. Die Zuweisungen setzt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen fest.

 

§ 23

Zuweisungen zu den Belastungen aus der örtlichen Sozialhilfe


(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten jährlich Finanzzuweisungen zu ihren Belastungen als örtliche Träger der Sozialhilfe.


(2) Die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel werden nach den jeweiligen Gesamtausgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), auf die Gruppe der Landkreise und auf die Gruppe der kreisfreien Städte aufgeteilt. Der Anteil des einzelnen Empfängers wird nach seinem Anteil an der Teilschlüsselmasse der jeweiligen Gruppe berechnet.

 

§ 23a

Zuweisungen zu den Belastungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der Trägerschaft für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), führt das Land der Finanzausgleichsmasse jährlich einen Betrag zu, der sich nach den Entlastungen des Landes beim Wohngeld durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) nach Abzug seiner Belastungen aus Art. 30 dieses Gesetzes bemisst.


(2) Die Beträge werden im Haushaltsplan festgesetzt. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der tatsächlichen Entwicklung ergeben, werden spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr bei der Bemessung berücksichtigt.


(3) Die Verteilung der Mittel nach Abs. 1 richtet sich nach den Anteilen der einzelnen Träger an den Bedarfsgemeinschaften der Grundsicherung für Arbeitsuchende, gewichtet nach dem örtlichen Mietniveau. Für die Gewichtung ist die für das Gebiet des Empfängers geltende Mietenstufe nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die nach Satz 1 maßgebende Zahl der Bedarfsgemeinschaften je Stufe um 15 vom Hundert erhöht wird. Empfänger, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit einem Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.

 

§ 23b

Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe


 (1) Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt erhalten jährlich Finanzzuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe, die sie nach dem
Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zu tragen haben.


(2) Die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel werden zwischen den Gruppen der Landkreise ohne kreisangehörige Jugendämter, der Landkreise mit kreisangehörigen Jugendämtern, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Städte mit eigenen Jugendämtern nach den Anteilen der jeweiligen Gruppe an den Ausgaben der Erziehungshilfe aufgeteilt.


(3) Innerhalb der jeweiligen Empfängergruppe wird die Zuweisung für den einzelnen Träger nach dem Anteil an der Gesamtzahl der Jugendlichen bis 21 Jahre berechnet.

 

§ 23c

Zuweisungen zu den Ausgaben für Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Jugendhilfe und zur Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen


(1) Gemeinden und Landkreisen können Finanzzuweisungen für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Kinder- und Jugendhilfe und zur Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen einschließlich wissenschaftlicher Begleitung gewährt werden.


(2) Die Zuweisungen können auch zur Weiterleitung an Dritte bewilligt werden, soweit deren Maßnahmen an die Stelle kommunaler Maßnahmen treten. Beauftragungen zur wissenschaftlichen Begleitung von Projekten und deren Abwicklung können durch das Sozialministerium erfolgen.


(3) Über die Mittel verfügt das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.

 

§ 23d

Zuweisungen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches


(1) Gemeinden erhalten für die nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vorgesehene Landesförderung jährlich Finanzzuweisungen.


(2) Die Zuweisungen können auch zur Weiterleitung an Dritte bewilligt werden.


(3) Soweit die Verordnung nach § 34 Nr. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches regelt, dass die Landesförderung zum Betrieb von Kindergärten im Wege der Zuwendung an die Träger erfolgt, können die Leistungen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches insoweit abweichend von Abs. 1 auch als Zuwendungen an nichtkommunale Träger von Kindergärten gewährt werden.

 

§ 24

Zuweisungen für den öffentlichen Personennahverkehr


(1) Gemeinden, Landkreisen und sonstigen kommunalen Körperschaften können, soweit sie sich an kommunalen Verkehrsverbünden beteiligen, zum Ausgleich ihrer Belastungen aus dem öffentlichen Personennahverkehr Zuweisungen gewährt werden.


(2) Die Mittel können auch unmittelbar den Verkehrsverbünden zugewiesen werden, soweit an diesen Gemeinden und Gemeindeverbände mehrheitlich beteiligt sind.


(3) Die Zuweisungen setzt auf Antrag das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium fest.

 

§ 25

Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr


(1) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände, die ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs betreiben oder an einem rechtlich selbstständigen Personennahverkehrsunternehmen des privaten Rechts allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, Landkreisen oder Zweckverbänden mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, erhalten Finanzzuweisungen zum Ausgleich der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Ausbildungsverkehr nach Maßgabe des § 45a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und des § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).


(2) Die Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände leiten die Zuweisungen an die Verkehrsunternehmen weiter oder können bestimmen, dass sie an die Verkehrsunternehmen unmittelbar gezahlt werden; § 21 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

 

§ 26

Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater


(1) Den Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Wiesbaden können Finanzzuweisungen gewährt werden, soweit sie Verluste eigener oder Finanzierungsanteile an Betriebskosten staatlicher Theater zu tragen haben. Eigenen Theatern stehen entsprechende öffentliche Unternehmen gleich, wenn die Städte mit mehr als 50 vom Hundert am Nennkapital unmittelbar beteiligt sind.


(2) Die Zuweisungen setzt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Dabei können überdurchschnittliche Belastungen angemessen berücksichtigt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder eine bestimmte Höhe der Zuweisung besteht nicht.

 

§ 26a

Zuweisungen zu den Ausgaben für Bibliotheken, Museen und Musikschulen


(1) Gemeinden und Landkreisen können Finanzzuweisungen zu den Ausgaben für Bibliotheken, Museen und Musikschulen gewährt werden.


(2) Über die Mittel verfügt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.

 

§ 27

Zuweisungen zu den Ausgaben für Straßen


(1) Gemeinden und Landkreise erhalten als Träger der Baulast von Straßen jährlich Zuweisungen, deren Höhe im Landeshaushalt festgelegt wird.


(2) Die Zuweisung für die einzelne Gemeinde wird nach der Länge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen berechnet, soweit die Gemeinde Träger der Baulast ist; der Kilometer Bundesstraße wird mit 1,0, der Kilometer Landes- und Kreisstraßen wird mit 2,1 vervielfältigt. Die Zuweisung für den einzelnen Landkreis wird nach der Länge der Kreisstraßen berechnet; die Kilometer je 1 000 Einwohner eines Landkreises werden vervielfältigt, und zwar

1. jeder erste Kilometer mit 1,0;

2. jeder zweite Kilometer mit 1,6;

3. jeder weitere Kilometer mit 2,6.

Unberücksichtigt bleiben die Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden, die Zuweisungen für Kreisstraßen nach Satz 1 erhalten.

 

§ 27a

Zuweisungen zu den Belastungen der Heilkurorte


(1) Gemeinden, die nach den Bestimmungen des Hessischen Beihilferechts als Heilkurorte anerkannt sind, erhalten für die Gemeindeteile, die im Heilkurorteverzeichnis enthalten sind, Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen.


(2) Die im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel werden auf die Heilkurorte zu zwei Dritteln nach der Zahl der kurtaxpflichtigen Übernachtungen und zu einem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen verteilt.

 

§ 28

Landesausgleichsstock


(1) Zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und zum Ausgleich von Härten bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes wird ein Landesausgleichsstock gebildet.


(2) Liegen außergewöhnliche Belastungen oder Härten bei der Durchführung vor, kann das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise gewähren.


(3) Das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften, die insbesondere die Verteilung der Mittel, die Art der zu fördernden Einrichtungen und die Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden regeln.

     

 

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