Dritter Abschnitt
Besondere Finanzzuweisungen
§ 21
Allgemeine Grundsätze
(1) Zum Ausgleich besonderer Belastungen können Landkreisen und Gemeinden für
das Ausgleichsjahr Besondere Finanzzuweisungen gewährt werden. Sie sind im
Haushaltsplan des jeweiligen Empfängers zweckgebunden zu vereinnahmen.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Besondere Finanzzuweisungen nach
Zahlen zu berechnen, die in einer Statistik amtlich aufbereitet und vor Beginn
des Ausgleichsjahres veröffentlicht sind; wenn erforderlich, kann auf
aufbereitete Erhebungsunterlagen zurückgegriffen werden.
§ 22
Zuweisungen zu den Ausgaben für Schulen
(1) Die Landkreise und Gemeinden, die Schulträger sind, erhalten zum Ausgleich
der ihnen nach dem Schulgesetz im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben
jährlich Finanzzuweisungen.
(2) Die im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel werden vorab zu 74
vom Hundert auf die Landkreise und zu 26 vom Hundert auf die Gemeinden
aufgeteilt.
(3) Die Zuweisung für den einzelnen Schulträger wird berechnet
1. bei den Landkreisen zu 85 vom Hundert, bei
den Gemeinden zu 95 vom Hundert nach der Zahl der Schüler, die am Stichtag
der letzten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen statistischen Erhebung eine
Schule in ihrer Trägerschaft besucht haben,
2. bei den Landkreisen zu 15 vom Hundert und
bei den Gemeinden zu 5 vom Hundert nach dem Anteil des einzelnen Empfängers
an der Fläche des Landes Hessen. Bei den Landkreisen werden hierbei die
Flächen der kreisangehörigen Gemeinden abgezogen, die Schulträger sind.
Stichtag für die Gebietsflächen ist der 1. Januar des Kalenderjahres, das
dem Ausgleichsjahr vorangegangen ist.
(4) Für Schüler von Schulen, deren Träger ein Schulverband ist, kann die
Zuweisung an die Gemeinde oder den Landkreis gezahlt werden, in deren Gebiet die
Schule liegt.
§ 22a
Zuweisungen für Betreuungsangebote an
Schulen
Landkreisen und Gemeinden, die Schulträger sind, können Zuweisungen für
Betreuungsangebote an Grundschulen sowie selbstständigen Sprachheilschulen und
Schulen für Lernhilfe nach § 15 Abs. 1
des Schulgesetzes gewährt werden. Die Zuweisungen setzt das für das
Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die
Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen fest.
§ 23
Zuweisungen zu den Belastungen
aus der örtlichen Sozialhilfe
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten jährlich Finanzzuweisungen zu
ihren Belastungen als örtliche Träger der Sozialhilfe.
(2) Die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel werden nach den jeweiligen
Gesamtausgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 27.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.
Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), auf die Gruppe der Landkreise und auf die Gruppe
der kreisfreien Städte aufgeteilt. Der Anteil des einzelnen Empfängers wird nach
seinem Anteil an der Teilschlüsselmasse der jeweiligen Gruppe berechnet.
§ 23a
Zuweisungen zu den Belastungen
aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der Trägerschaft für Leistungen
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), führt das Land der
Finanzausgleichsmasse jährlich einen Betrag zu, der sich nach den Entlastungen
des Landes beim Wohngeld durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) nach Abzug seiner
Belastungen aus Art. 30 dieses Gesetzes bemisst.
(2) Die Beträge werden im Haushaltsplan festgesetzt. Mehr- oder Minderbeträge,
die sich aus der tatsächlichen Entwicklung ergeben, werden spätestens im zweiten
auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr bei der Bemessung berücksichtigt.
(3) Die Verteilung der Mittel nach Abs. 1 richtet sich nach den Anteilen der
einzelnen Träger an den Bedarfsgemeinschaften der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, gewichtet nach dem örtlichen Mietniveau. Für die Gewichtung ist
die für das Gebiet des Empfängers geltende Mietenstufe nach der Anlage zu § 1
Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S.
2723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in
der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die nach Satz 1
maßgebende Zahl der Bedarfsgemeinschaften je Stufe um 15 vom Hundert erhöht
wird. Empfänger, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden
mit einem Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der
Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.
§ 23b
Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen
Jugendhilfe
(1) Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden mit
eigenem Jugendamt erhalten jährlich Finanzzuweisungen zu den Ausgaben der
örtlichen Jugendhilfe, die sie nach dem
Hessischen Kinder- und
Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl.
I S. 698), zu tragen haben.
(2) Die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel werden zwischen den Gruppen der
Landkreise ohne kreisangehörige Jugendämter, der Landkreise mit kreisangehörigen
Jugendämtern, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Städte mit eigenen
Jugendämtern nach den Anteilen der jeweiligen Gruppe an den Ausgaben der
Erziehungshilfe aufgeteilt.
(3) Innerhalb der jeweiligen Empfängergruppe wird die Zuweisung für den
einzelnen Träger nach dem Anteil an der Gesamtzahl der Jugendlichen bis 21 Jahre
berechnet.
§ 23c
Zuweisungen zu den Ausgaben für
Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Jugendhilfe und zur Schaffung von
familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen
(1) Gemeinden und Landkreisen können Finanzzuweisungen für Maßnahmen der Kinder-
und Jugenderholung, für Projekte der Kinder- und Jugendhilfe und zur Schaffung
von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen einschließlich
wissenschaftlicher Begleitung gewährt werden.
(2) Die Zuweisungen können auch zur Weiterleitung an Dritte bewilligt werden,
soweit deren Maßnahmen an die Stelle kommunaler Maßnahmen treten. Beauftragungen
zur wissenschaftlichen Begleitung von Projekten und deren Abwicklung können
durch das Sozialministerium erfolgen.
(3) Über die Mittel verfügt das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem für
die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.
§ 23d
Zuweisungen nach § 32 des
Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches
(1) Gemeinden erhalten für die nach
§ 32 des
Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vorgesehene Landesförderung
jährlich Finanzzuweisungen.
(2) Die Zuweisungen können auch zur Weiterleitung an Dritte bewilligt werden.
(3) Soweit die Verordnung nach
§ 34 Nr. 2 des
Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches regelt, dass die
Landesförderung zum Betrieb von Kindergärten im Wege der Zuwendung an die Träger
erfolgt, können die Leistungen nach
§ 32 des
Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches insoweit abweichend von Abs.
1 auch als Zuwendungen an nichtkommunale Träger von Kindergärten gewährt werden.
§ 24
Zuweisungen für den öffentlichen
Personennahverkehr
(1) Gemeinden, Landkreisen und sonstigen kommunalen Körperschaften können,
soweit sie sich an kommunalen Verkehrsverbünden beteiligen, zum Ausgleich ihrer
Belastungen aus dem öffentlichen Personennahverkehr Zuweisungen gewährt werden.
(2) Die Mittel können auch unmittelbar den Verkehrsverbünden zugewiesen werden,
soweit an diesen Gemeinden und Gemeindeverbände mehrheitlich beteiligt sind.
(3) Die Zuweisungen setzt auf Antrag das für das Verkehrswesen zuständige
Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für die
Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium fest.
§ 25
Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen
im öffentlichen Personennahverkehr
(1) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände, die ein Unternehmen des
öffentlichen Personennahverkehrs betreiben oder an einem rechtlich
selbstständigen Personennahverkehrsunternehmen des privaten Rechts allein oder
zusammen mit anderen Gemeinden, Landkreisen oder Zweckverbänden mit mehr als 50
vom Hundert beteiligt sind, erhalten Finanzzuweisungen zum Ausgleich der
gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Ausbildungsverkehr nach Maßgabe des § 45a
des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S.
1691), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
und des § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
(2) Die Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände leiten die Zuweisungen an die
Verkehrsunternehmen weiter oder können bestimmen, dass sie an die
Verkehrsunternehmen unmittelbar gezahlt werden; § 21 Abs. 1
Satz 2 bleibt unberührt.
§ 26
Zuweisungen zu den Ausgaben
für Theater
(1) Den Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Wiesbaden
können Finanzzuweisungen gewährt werden, soweit sie Verluste eigener oder
Finanzierungsanteile an Betriebskosten staatlicher Theater zu tragen haben.
Eigenen Theatern stehen entsprechende öffentliche Unternehmen gleich, wenn die
Städte mit mehr als 50 vom Hundert am Nennkapital unmittelbar beteiligt sind.
(2) Die Zuweisungen setzt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen
mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der
Finanzen im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Dabei können
überdurchschnittliche Belastungen angemessen berücksichtigt werden. Ein
Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder eine bestimmte Höhe der Zuweisung besteht
nicht.
§ 26a
Zuweisungen zu den Ausgaben für
Bibliotheken, Museen und Musikschulen
(1) Gemeinden und Landkreisen können Finanzzuweisungen zu den Ausgaben für
Bibliotheken, Museen und Musikschulen gewährt werden.
(2) Über die Mittel verfügt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen
mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der
Finanzen.
§ 27
Zuweisungen zu den Ausgaben für Straßen
(1) Gemeinden und Landkreise erhalten als Träger der Baulast von Straßen
jährlich Zuweisungen, deren Höhe im Landeshaushalt festgelegt wird.
(2) Die Zuweisung für die einzelne Gemeinde wird nach der Länge der Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen berechnet, soweit die Gemeinde Träger der Baulast ist;
der Kilometer Bundesstraße wird mit 1,0, der Kilometer Landes- und Kreisstraßen
wird mit 2,1 vervielfältigt. Die Zuweisung für den einzelnen Landkreis wird nach
der Länge der Kreisstraßen berechnet; die Kilometer je 1 000 Einwohner eines
Landkreises werden vervielfältigt, und zwar
1. jeder erste Kilometer mit 1,0;
2. jeder zweite Kilometer mit 1,6;
3. jeder weitere Kilometer mit 2,6.
Unberücksichtigt bleiben die Einwohner der
kreisangehörigen Gemeinden, die Zuweisungen für Kreisstraßen nach Satz 1
erhalten.
§ 27a
Zuweisungen zu den Belastungen der Heilkurorte
(1) Gemeinden, die nach den Bestimmungen des Hessischen Beihilferechts als
Heilkurorte anerkannt sind, erhalten für die Gemeindeteile, die im
Heilkurorteverzeichnis enthalten sind, Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer
besonderen Belastungen.
(2) Die im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel werden auf die
Heilkurorte zu zwei Dritteln nach der Zahl der kurtaxpflichtigen Übernachtungen
und zu einem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen verteilt.
§ 28
Landesausgleichsstock
(1) Zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und zum Ausgleich von Härten bei
der Durchführung dieses Gesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes wird ein
Landesausgleichsstock gebildet.
(2) Liegen außergewöhnliche Belastungen oder Härten bei der Durchführung vor,
kann das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem
Ministerium der Finanzen Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise gewähren.
(3) Das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen
mit dem Ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften, die insbesondere die
Verteilung der Mittel, die Art der zu fördernden Einrichtungen und die
Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden regeln.