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Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Finanzleistungen an Gemeinden und Gemeindeverbände


(1) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs die Geldmittel zur Verfügung gestellt, die erforderlich sind, um ihre eigenen und die ihnen übertragenen Aufgaben durchzuführen.


(2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird ein Anteil am Steueraufkommen des Landes zugewiesen (Steuerverbund). Das Nähere regelt dieses Gesetz.


(3) Regelungen außerhalb des Steuerverbundes, nach denen aufgrund besonderer Gesetze oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans Zuwendungen oder sonstige Finanzleistungen an Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden, bleiben unberührt.

 

§ 2

Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse


(1) Die Finanzausgleichsmasse eines Ausgleichsjahres (Haushaltsjahres) besteht aus der Steuerverbundmasse sowie den im Finanzausgleich aufgrund von Gesetzen oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans zu vereinnahmenden Beträgen. Der Finanzausgleichsmasse können nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans Mittel zur Finanzierung der Zinslast für Darlehen nach §§ 3 und 6 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92) entnommen werden.


(2) Die Steuerverbundmasse eines Ausgleichsjahres besteht aus 23,0 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Grunderwerbsteuer und an Gewerbesteuerumlage, soweit sie nach § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), erhoben wird. Das sich gegenüber dem Vervielfältiger der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergebende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage bleibt unberücksichtigt.


(3) Verbleibende Einnahmen im Sinne des Abs. 2 sind die Beträge, die das Land nach Abzug gesetzlicher Anteile des Bundes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger Dritter unter Berücksichtigung des Länderfinanzausgleichs vereinnahmt. Als gesetzliche Anteile im Sinne von Satz 1 gelten auch Leistungen aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen, die die Verteilung der Steuern nach Art. 106 Abs. 3 und 4 Grundgesetz ergänzen, sowie die Beträge, die den Landkreisen und kreisfreien Städten aus dem Grunderwerbsteueraufkommen nach dem Hessischen Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz und die den Gemeinden aus den Einnahmen an der Umsatzsteuer nach § 46a zuzuweisen sind.


(4) Die Steuerverbundmasse wird für das Haushaltsjahr nach den Ansätzen berechnet, die im Haushaltsplan für die jeweilige Steuerart und die abzusetzenden Anteile ausgebracht sind. Mehr- oder Minderbeträge, die sich nach Ablauf des Haushaltsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen und den tatsächlichen Anteilen Dritter gegenüber der Steuerverbundmasse ergeben, werden spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr in die Berechnung der Steuerverbundmasse einbezogen.

 

§ 3

Verwendung der Finanzausgleichsmasse


(1) Der Finanzausgleich wird im Ausgleichsjahr auf der Grundlage der nach § 2 berechneten Finanzausgleichsmasse durchgeführt. Die Finanzausgleichsmasse wird für

1. Allgemeine Finanzzuweisungen,

2. Besondere Finanzzuweisungen und für

3. Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen

verwendet.


(2) Die Höhe der Ausgabenansätze im Finanzausgleich wird im Landeshaushalt festgelegt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

 

§ 4

Abrechnung über den Finanzausgleich

Über den Finanzausgleich ist jährlich gesondert abzurechnen. Werden am Schluss des Haushaltsjahres Verrechnungen notwendig, sind sie über den Landesausgleichsstock (§ 28) durchzuführen.

     

 

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