Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Finanzleistungen an Gemeinden und
Gemeindeverbände
(1) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden im Wege des Lasten- und
Finanzausgleichs die Geldmittel zur Verfügung gestellt, die erforderlich sind,
um ihre eigenen und die ihnen übertragenen Aufgaben durchzuführen.
(2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird ein Anteil am Steueraufkommen des
Landes zugewiesen (Steuerverbund). Das Nähere regelt dieses Gesetz.
(3) Regelungen außerhalb des Steuerverbundes, nach denen aufgrund besonderer
Gesetze oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans Zuwendungen oder
sonstige Finanzleistungen an Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden,
bleiben unberührt.
§ 2
Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse
(1) Die Finanzausgleichsmasse eines Ausgleichsjahres (Haushaltsjahres) besteht
aus der Steuerverbundmasse sowie den im Finanzausgleich aufgrund von Gesetzen
oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans zu vereinnahmenden Beträgen. Der
Finanzausgleichsmasse können nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans Mittel
zur Finanzierung der Zinslast für Darlehen nach §§
3 und 6 des
Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S.
92) entnommen werden.
(2) Die Steuerverbundmasse eines Ausgleichsjahres besteht aus 23,0 vom Hundert
der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer,
Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Grunderwerbsteuer und an
Gewerbesteuerumlage, soweit sie nach § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes
in der Fassung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), erhoben wird. Das sich gegenüber dem Vervielfältiger der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen ergebende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage
bleibt unberücksichtigt.
(3) Verbleibende Einnahmen im Sinne des Abs. 2 sind die Beträge, die das Land
nach Abzug gesetzlicher Anteile des Bundes, der Gemeinden und Gemeindeverbände
sowie sonstiger Dritter unter Berücksichtigung des Länderfinanzausgleichs
vereinnahmt. Als gesetzliche Anteile im Sinne von Satz 1 gelten auch Leistungen
aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen, die die Verteilung der Steuern nach Art.
106 Abs. 3 und 4 Grundgesetz ergänzen, sowie die Beträge, die den Landkreisen
und kreisfreien Städten aus dem Grunderwerbsteueraufkommen nach dem Hessischen
Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz und die den Gemeinden aus den Einnahmen an der
Umsatzsteuer nach § 46a zuzuweisen
sind.
(4) Die Steuerverbundmasse wird für das Haushaltsjahr nach den Ansätzen
berechnet, die im Haushaltsplan für die jeweilige Steuerart und die
abzusetzenden Anteile ausgebracht sind. Mehr- oder Minderbeträge, die sich nach
Ablauf des Haushaltsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen und den
tatsächlichen Anteilen Dritter gegenüber der Steuerverbundmasse ergeben, werden
spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr in die
Berechnung der Steuerverbundmasse einbezogen.
§ 3
Verwendung der Finanzausgleichsmasse
(1) Der Finanzausgleich wird im Ausgleichsjahr auf der Grundlage der nach § 2
berechneten Finanzausgleichsmasse durchgeführt. Die Finanzausgleichsmasse wird
für
1. Allgemeine Finanzzuweisungen,
2. Besondere Finanzzuweisungen und für
3. Ausgaben zur Finanzierung von
Investitionen
verwendet.
(2) Die Höhe der Ausgabenansätze im Finanzausgleich wird im Landeshaushalt
festgelegt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 4
Abrechnung über den Finanzausgleich
Über den Finanzausgleich ist jährlich gesondert
abzurechnen. Werden am Schluss des Haushaltsjahres Verrechnungen notwendig, sind
sie über den Landesausgleichsstock (§ 28)
durchzuführen.