Fünfter Abschnitt
Umlagen; Umlagegrundlagen
§ 37
Kreisumlage
(1) Soweit die sonstigen Einnahmen der Landkreise und die Leistungen nach diesem
Gesetz zum Ausgleich des Haushalts nicht ausreichen, haben die Landkreise eine
Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben.
(2) Umlagegrundlagen sind:
1. die Steuerkraftmesszahlen nach §
12;
2. 100 vom Hundert der
Gemeindeschlüsselzuweisungen nach §§ 8
bis
14.
Für Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach
§ 11 Abs. 1 erhalten, werden die Umlagegrundlagen auf 56,5 vom Hundert[*],
der Beträge nach Satz 1 ermäßigt; der Betrag, um den die Steuerkraftmesszahl
nach §
12 die Bedarfsmesszahl nach § 9
übersteigt, wird voll in die Umlagegrundlage einbezogen. Von der Regelung in
Satz 2 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, die einen
Ergänzungsansatz nach
§ 11 Abs. 1 erhalten, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen.
(3) Die Landkreise erheben zum Ausgleich ihrer Belastungen als Schulträger von
kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Schulträger sind, einen Zuschlag zur
Kreisumlage. Der Zuschlag ist als Vomhundertsatz auf die Beträge nach Abs. 2
Satz 1 festzulegen. Das Aufkommen aus dem Zuschlag darf die Belastung des
Landkreises aus der Schulträgerschaft nicht übersteigen und ist zweckgebunden zu
vereinnahmen. Wird der Vomhundertsatz auf einen Wert von über 8 vom Hundert
festgesetzt, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage um den 8 vom Hundert
übersteigenden Wert der Schulumlage zu mindern, bis der Zuschlag die Belastungen
aus der Schulträgerschaft erstmalig ausgleicht. Bei Gemeinden, die Schulträger
sind, bleibt der Vomhundertsatz für die Kreisumlage unverändert. Von der
Regelung in Satz 5 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, soweit
sie Schulträger sind, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen. Bei Gemeinden,
die einen Ergänzungsansatz nach
§ 11 Abs. 1 erhalten und nicht Schulträger sind, ist der Vomhundertsatz für
die Kreisumlage im Vergleich zu den anderen kreisangehörigen Gemeinden um den
1,77-fachen Vomhundertsatz abzusenken. Abweichend von Satz 7 gilt für das
Ausgleichsjahr 2008 ein zweifacher Vomhundertsatz. Die Absenkung nach Satz 7
beträgt für den Teil der Steuerkraft nach §
12, der die Bedarfsmesszahl nach § 9
übersteigt, den gleichen Vomhundertsatz wie bei den anderen kreisangehörigen
Gemeinden. Eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Kreisumlage aus Gründen,
die nicht im Zusammenhang mit der Veränderung des Vomhundertsatzes nach Satz 1
und 2 stehen, kann unabhängig von den Regelungen in Satz 4 bis 9 festgesetzt
werden.
(4) Die Landkreise können von den gemeindefreien Grundstücken eine Umlage
erheben. Der Hebesatz darf 85 vom Hundert der Umlagegrundlagen nicht
übersteigen. Umlagegrundlagen sind die Grundsteuermessbeträge, die nach §
12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit 220 vom Hundert angesetzt werden.
(5) Die Hebesätze für die Umlagegrundlagen nach den Abs. 2 und 4 und der
Zuschlag nach Abs. 3 dürfen nach dem 31. August des Haushaltsjahres nicht mehr
erhöht werden; entscheidend ist der Beschluss des Kreistages.
§ 38
Krankenhausumlage
(1) Die Krankenhausumlage wird nach dem Hessischen Krankenhausgesetz aufgrund
der für das Haushaltsjahr zu erwartenden Kosten veranschlagt. Mehr- oder
Minderbeträge werden bei der Veranschlagung der Umlage spätestens im zweiten auf
das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr berücksichtigt.
(2) Das Ministerium der Finanzen und das für die Kommunalaufsicht zuständige
Ministerium setzen die von den einzelnen kreisfreien Städten und Landkreisen
aufzubringende Krankenhausumlage fest. Umlagegrundlagen sind:
1. die Steuerkraftmesszahlen nach §
12;
2. 100 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen
nach §§ 8 bis 19.
Der Umlagehebesatz ist - gerundet auf zwei
Stellen hinter dem Komma - so festzusetzen, dass sich der nach Abs. 1 Satz 1
ermittelte Betrag ergibt.
§ 39
Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes
Hessen
(1) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhebt nach § 20
Abs. 2 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den
Landeswohlfahrtsverband Hessen eine Verbandsumlage.
(2) Umlagegrundlagen für die Verbandsumlage sind:
1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12
und
2. 100 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen
nach §§ 8 bis 19.
§ 40
Umlagegrundlagen des Planungsverbandes
Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
(1) Umlagegrundlagen für die Verbandsumlage nach
§ 11 des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
sind:
1. die für die Berechnung des Hauptansatzes nach
§ 10 Abs. 1 maßgebenden Einwohnerzahlen;
2. für die kreisfreien Städte die Umlagegrundlagen
nach § 39
und für die kreisangehörigen Gemeinden die Beträge nach
§
37 Abs. 2 Satz 1.
(2) Die Verbandsumlage ist zu 50 vom Hundert im Verhältnis der Umlagegrundlagen
nach Abs. 1 Nr. 1 und zu 50 vom Hundert im Verhältnis der Umlagegrundlagen nach
Abs. 1 Nr. 2 aufzubringen.
§ 40a
Verzinsung
Rückständige Umlagen nach §§ 37 bis 40
sind vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an mit jährlich 2 vom Hundert über dem
Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. Der am
Ersten des Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats
zugrunde zu legen.