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Fünfter Abschnitt
Umlagen; Umlagegrundlagen

 

§ 37

Kreisumlage


(1) Soweit die sonstigen Einnahmen der Landkreise und die Leistungen nach diesem Gesetz zum Ausgleich des Haushalts nicht ausreichen, haben die Landkreise eine Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben.


(2) Umlagegrundlagen sind:

1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12;

2. 100 vom Hundert der Gemeindeschlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 14.

Für Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, werden die Umlagegrundlagen auf 56,5 vom Hundert[*], der Beträge nach Satz 1 ermäßigt; der Betrag, um den die Steuerkraftmesszahl nach § 12 die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, wird voll in die Umlagegrundlage einbezogen. Von der Regelung in Satz 2 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen.


(3) Die Landkreise erheben zum Ausgleich ihrer Belastungen als Schulträger von kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Schulträger sind, einen Zuschlag zur Kreisumlage. Der Zuschlag ist als Vomhundertsatz auf die Beträge nach Abs. 2 Satz 1 festzulegen. Das Aufkommen aus dem Zuschlag darf die Belastung des Landkreises aus der Schulträgerschaft nicht übersteigen und ist zweckgebunden zu vereinnahmen. Wird der Vomhundertsatz auf einen Wert von über 8 vom Hundert festgesetzt, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage um den 8 vom Hundert übersteigenden Wert der Schulumlage zu mindern, bis der Zuschlag die Belastungen aus der Schulträgerschaft erstmalig ausgleicht. Bei Gemeinden, die Schulträger sind, bleibt der Vomhundertsatz für die Kreisumlage unverändert. Von der Regelung in Satz 5 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, soweit sie Schulträger sind, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen. Bei Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten und nicht Schulträger sind, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage im Vergleich zu den anderen kreisangehörigen Gemeinden um den 1,77-fachen Vomhundertsatz abzusenken. Abweichend von Satz 7 gilt für das Ausgleichsjahr 2008 ein zweifacher Vomhundertsatz. Die Absenkung nach Satz 7 beträgt für den Teil der Steuerkraft nach § 12, der die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, den gleichen Vomhundertsatz wie bei den anderen kreisangehörigen Gemeinden. Eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Kreisumlage aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der Veränderung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 und 2 stehen, kann unabhängig von den Regelungen in Satz 4 bis 9 festgesetzt werden.


(4) Die Landkreise können von den gemeindefreien Grundstücken eine Umlage erheben. Der Hebesatz darf 85 vom Hundert der Umlagegrundlagen nicht übersteigen. Umlagegrundlagen sind die Grundsteuermessbeträge, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit 220 vom Hundert angesetzt werden.


(5) Die Hebesätze für die Umlagegrundlagen nach den Abs. 2 und 4 und der Zuschlag nach Abs. 3 dürfen nach dem 31. August des Haushaltsjahres nicht mehr erhöht werden; entscheidend ist der Beschluss des Kreistages.


 

§ 38

Krankenhausumlage


(1) Die Krankenhausumlage wird nach dem Hessischen Krankenhausgesetz aufgrund der für das Haushaltsjahr zu erwartenden Kosten veranschlagt. Mehr- oder Minderbeträge werden bei der Veranschlagung der Umlage spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr berücksichtigt.


(2) Das Ministerium der Finanzen und das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium setzen die von den einzelnen kreisfreien Städten und Landkreisen aufzubringende Krankenhausumlage fest. Umlagegrundlagen sind:

1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12;

2. 100 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 19.

Der Umlagehebesatz ist - gerundet auf zwei Stellen hinter dem Komma - so festzusetzen, dass sich der nach Abs. 1 Satz 1 ermittelte Betrag ergibt.

 

§ 39

Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen


(1) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhebt nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen eine Verbandsumlage.


(2) Umlagegrundlagen für die Verbandsumlage sind:

1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12 und

2. 100 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 19.

 

§ 40

Umlagegrundlagen des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main


(1) Umlagegrundlagen für die Verbandsumlage nach
§ 11 des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sind:

1. die für die Berechnung des Hauptansatzes nach § 10 Abs. 1 maßgebenden Einwohnerzahlen;

2. für die kreisfreien Städte die Umlagegrundlagen nach § 39 und für die kreisangehörigen Gemeinden die Beträge nach § 37 Abs. 2 Satz 1.


(2) Die Verbandsumlage ist zu 50 vom Hundert im Verhältnis der Umlagegrundlagen nach Abs. 1 Nr. 1 und zu 50 vom Hundert im Verhältnis der Umlagegrundlagen nach Abs. 1 Nr. 2 aufzubringen.

 

§ 40a

Verzinsung


Rückständige Umlagen nach §§ 37 bis 40 sind vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an mit jährlich 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. Der am Ersten des Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.

     

 

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