Sechster Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 41
Zuwendungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse
Soweit das Land außerhalb dieses Gesetzes aufgrund besonderer Gesetze oder nach
Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans Mittel für zweckgebundene Zuwendungen an
kommunale Empfänger vorsieht, sind bei der Zuwendung deren finanzielle
Leistungsfähigkeit und ihre Stellung im Finanz- und Lastenausgleich zu
berücksichtigen[3].
Über die Mittel verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen
mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der
Finanzen.
§ 42
Kreisausgleichsstock
Die Landkreise können in ihrem Haushalt aus dem Aufkommen der Kreisumlage einen
Ausgleichsstock zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen ihrer Gemeinden
ausweisen.
§ 43
Verwaltungskosten
Die dem Land zustehenden, bei dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung
aufkommenden Verwaltungskosten werden nach Abzug der daraus an andere Stellen
geleisteten Auslagen und Abgaben dem Landkreis überlassen.
§ 44
Zuweisungen von Verwarnungsgeldern und Geldbußen
(1) Geldbußen, die durch Bescheid des Gemeindevorstandes, des Bürgermeisters,
Oberbürgermeisters oder des Landrats als allgemeine Ordnungsbehörde oder des
Kreisausschusses festgesetzt worden sind, und Verwarnungsgelder, die von diesen
Behörden erhoben worden sind, fließen der jeweiligen Gemeinde oder dem Landkreis
zu. Satz 1 gilt entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung
verpflichten, für die Einziehung von Gegenständen und für die Kosten des
Bußgeldverfahrens.
(2) Der nach Abs. 1 begünstigten Gemeinde oder dem begünstigten Landkreis fallen
die notwendigen Auslagen zur Last, soweit sie einem Betroffenen zu erstatten
sind.
§ 45
Kriegsfolgelasten
(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Aufwendungen, die ihnen
1. nach Maßgabe des Sozialhilferechts für die
Kriegsfolgenhilfe im Sinne der §§ 7 bis 13 des Ersten Überleitungsgesetzes
in der Fassung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), erwachsen;
2. für die in § 2 Abs. 2 des Vierten
Überleitungsgesetzes vom 27. April 1955 (BGBl. I S. 189) bezeichneten
Leistungen erwachsen, soweit diese Aufwendungen nicht vom Bund, Land oder
Ausgleichsfonds getragen werden.
(2) Das Nähere regeln das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium und
das für das Flüchtlingswesen zuständige Ministerium im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten.
§ 46
Polizeiversorgungslasten
(1) Das Land trägt die Versorgungslasten für die ehemaligen Reichspolizeibeamten
und ihre Hinterbliebenen, die ihren Wohnsitz am 8. Mai 1945 im Gebiet des Landes
Hessen hatten, wenn der Versorgungsfall vor dem 9. Mai 1945 eingetreten und zu
diesem Zeitpunkt eine im Gebiet des Landes Hessen gelegene Versorgungskasse
zuständig war.
(2) Dem Land obliegen die Pflichten aus § 3 des
Versorgungsanpassungsgesetzes vom 18. März 1952 (GVBl. I S. 84), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 14. Oktober 1966 (GVBl. I S. 311), gegenüber den ehemaligen
Reichspolizeibeamten und ihren Hinterbliebenen, die ihren Wohnsitz am 8. Mai
1945 im Gebiet des Landes Hessen hatten.
(3) Den Gemeinden obliegen die Pflichten aus § 63 des Gesetzes zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in
der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), gegenüber den ehemaligen
Reichspolizeibeamten, die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle im Gebiet des
Landes Hessen standen, und gegenüber ihren Hinterbliebenen.
(4) Soweit für die Zeit vor dem 1. April 1952 Versorgungsbezüge abweichend von
diesen Bestimmungen gezahlt worden sind, bleibt es dabei.
§ 46a
Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für
Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 vom Hundert des Mehraufkommens der
Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß dem Gesetz über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern zusteht. Das Mehraufkommen der Umsatzsteuer wird als
proportionaler Anteil des Gesamtaufkommens ermittelt.
(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach den Schlüsselzahlen für
die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer verteilt, die in der
Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz festgesetzt
sind.
(3) Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird für das Haushaltsjahr im
Haushaltsplan des Landes veranschlagt und mit je einem Viertel zu den in der
Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz genannten
Terminen für die Abschlagszahlungen ausgezahlt. Die Vorschriften der Hessischen
Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz über die Ermittlung und
Zahlbarmachung der Ausgleichsleistungen gelten entsprechend.
(4) Nach Veröffentlichung der endgültigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung
und des Finanzausgleichs unter den Ländern wird der den Gemeinden zustehende
Anteilsbetrag abschließend ermittelt und festgesetzt. Nach Anrechnung der
geleisteten Abschlagszahlungen wird der Unterschiedsbetrag mit der ersten
Abschlagszahlung im folgenden Haushaltsjahr ausgeglichen.