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Sechster Abschnitt
Sonstige Vorschriften

 

§ 41

Zuwendungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse


Soweit das Land außerhalb dieses Gesetzes aufgrund besonderer Gesetze oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans Mittel für zweckgebundene Zuwendungen an kommunale Empfänger vorsieht, sind bei der Zuwendung deren finanzielle Leistungsfähigkeit und ihre Stellung im Finanz- und Lastenausgleich zu berücksichtigen[3]. Über die Mittel verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.

 

§ 42

Kreisausgleichsstock


Die Landkreise können in ihrem Haushalt aus dem Aufkommen der Kreisumlage einen Ausgleichsstock zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen ihrer Gemeinden ausweisen.

 

§ 43

Verwaltungskosten


Die dem Land zustehenden, bei dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung aufkommenden Verwaltungskosten werden nach Abzug der daraus an andere Stellen geleisteten Auslagen und Abgaben dem Landkreis überlassen.

 

§ 44

Zuweisungen von Verwarnungsgeldern und Geldbußen


(1) Geldbußen, die durch Bescheid des Gemeindevorstandes, des Bürgermeisters, Oberbürgermeisters oder des Landrats als allgemeine Ordnungsbehörde oder des Kreisausschusses festgesetzt worden sind, und Verwarnungsgelder, die von diesen Behörden erhoben worden sind, fließen der jeweiligen Gemeinde oder dem Landkreis zu. Satz 1 gilt entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, für die Einziehung von Gegenständen und für die Kosten des Bußgeldverfahrens.


(2) Der nach Abs. 1 begünstigten Gemeinde oder dem begünstigten Landkreis fallen die notwendigen Auslagen zur Last, soweit sie einem Betroffenen zu erstatten sind.

 

§ 45

Kriegsfolgelasten


(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Aufwendungen, die ihnen

1. nach Maßgabe des Sozialhilferechts für die Kriegsfolgenhilfe im Sinne der §§ 7 bis 13 des Ersten Überleitungsgesetzes in der Fassung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), erwachsen;

2. für die in § 2 Abs. 2 des Vierten Überleitungsgesetzes vom 27. April 1955 (BGBl. I S. 189) bezeichneten Leistungen erwachsen, soweit diese Aufwendungen nicht vom Bund, Land oder Ausgleichsfonds getragen werden.


(2) Das Nähere regeln das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium und das für das Flüchtlingswesen zuständige Ministerium im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.

 

§ 46

Polizeiversorgungslasten


(1) Das Land trägt die Versorgungslasten für die ehemaligen Reichspolizeibeamten und ihre Hinterbliebenen, die ihren Wohnsitz am 8. Mai 1945 im Gebiet des Landes Hessen hatten, wenn der Versorgungsfall vor dem 9. Mai 1945 eingetreten und zu diesem Zeitpunkt eine im Gebiet des Landes Hessen gelegene Versorgungskasse zuständig war.


(2) Dem Land obliegen die Pflichten aus § 3 des Versorgungsanpassungsgesetzes vom 18. März 1952 (GVBl. I S. 84), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 1966 (GVBl. I S. 311), gegenüber den ehemaligen Reichspolizeibeamten und ihren Hinterbliebenen, die ihren Wohnsitz am 8. Mai 1945 im Gebiet des Landes Hessen hatten.


(3) Den Gemeinden obliegen die Pflichten aus § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), gegenüber den ehemaligen Reichspolizeibeamten, die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle im Gebiet des Landes Hessen standen, und gegenüber ihren Hinterbliebenen.


(4) Soweit für die Zeit vor dem 1. April 1952 Versorgungsbezüge abweichend von diesen Bestimmungen gezahlt worden sind, bleibt es dabei.

 

§ 46a

Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs


(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 vom Hundert des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß dem Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern zusteht. Das Mehraufkommen der Umsatzsteuer wird als proportionaler Anteil des Gesamtaufkommens ermittelt.


(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer verteilt, die in der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz festgesetzt sind.


(3) Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird für das Haushaltsjahr im Haushaltsplan des Landes veranschlagt und mit je einem Viertel zu den in der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz genannten Terminen für die Abschlagszahlungen ausgezahlt. Die Vorschriften der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz über die Ermittlung und Zahlbarmachung der Ausgleichsleistungen gelten entsprechend.


(4) Nach Veröffentlichung der endgültigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag abschließend ermittelt und festgesetzt. Nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen wird der Unterschiedsbetrag mit der ersten Abschlagszahlung im folgenden Haushaltsjahr ausgeglichen.

     

 

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