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Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 47

Berichtigungen


(1) Anträge auf Berichtigung der Umlagegrundlagen oder einer Leistung aufgrund dieses Gesetzes sind innerhalb einer Ausschlussfrist zu stellen, die in den Ausführungsbestimmungen festzulegen ist; sie muss mindestens bis zum 30. Juni des Ausgleichsjahres laufen.


(2) Eine Berichtigung ist nur durchzuführen, wenn sie bei den Umlagegrundlagen zu einer Abweichung von mindestens 50 Euro oder bei einer Zuwendung zu einer Abweichung von mindestens 25 Euro führt.

 

§ 48

Aufhebung von Leistungen


(1) Rücknahme, Widerruf, Erstattung und Verzinsung der aus den Mitteln des Finanzausgleichs festgesetzten Leistungen richten sich im Übrigen nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Der zu erstattende oder zeitweilig nicht zweckentsprechend verwendete Betrag ist nur zu verzinsen, wenn dieser 50 000 Euro übersteigt.


(2) Die zu erstattenden Beträge und Zinsen sollen bei dem jeweiligen Ausgabenansatz vereinnahmt werden.

 

§ 49

Ausführungsbestimmungen


(1) In den Ausführungsbestimmungen wird das Nähere über die Berechnung und die Zahlung der Allgemeinen und der Besonderen Zuweisungen festgelegt.


(2) Die Ausführungsbestimmungen erlässt das Ministerium der Finanzen gemeinsam mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. Sie sind im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.


(3) Im Staatsanzeiger sind außerdem für jedes Ausgleichsjahr bekannt zu geben:

1. die Berechnung der Steuerverbundmasse und der Finanzausgleichsmasse;

2. die Höhe der Zuweisungen für die einzelnen Bereiche;

3. die Grundbeträge;

4. der Umlagehebesatz für die Krankenhausumlage.

 

§ 50

Inkrafttreten, Außerkraftttreten


(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1978 in Kraft .


(2) Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

     

 

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