Zweiter Abschnitt
Allgemeine Finanzzuweisungen
1. Allgemeines
§ 5
Allgemeine Finanzzuweisungen
(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte, die Landkreise und
der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhalten Allgemeine Finanzzuweisungen, die
ihre Finanzkraft stärken sollen. Soweit sie als Schlüsselzuweisungen gewährt
werden, sollen sie auch Unterschiede in der Finanzkraft zwischen den einzelnen
Empfängern verringern.
(2) Mit den Allgemeinen Finanzzuweisungen sind alle Lasten abgegolten, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
§ 6
Gesamtschlüsselmasse
Für Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte und
Landkreise ist eine Gesamtschlüsselmasse zu veranschlagen. Sie ergibt sich,
indem die Beträge von der Finanzausgleichsmasse abgezogen werden, die für die
Allgemeine Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen, für Besondere
Finanzzuweisungen und für Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen
veranschlagt sind.
§ 7
Verwendung der Gesamtschlüsselmasse
Von der Gesamtschlüsselmasse werden verwendet:
1. für Schlüsselzuweisungen an
kreisangehörige Gemeinden (Gemeindeschlüsselmasse) 45,7 vom Hundert;
2. für Schlüsselzuweisungen an kreisfreie
Städte (Schlüsselmasse der kreisfreien Städte) 20,1 vom Hundert;
3. für Schlüsselzuweisungen an Landkreise
(Landkreisschlüsselmasse) 34,2 vom Hundert.
II.
Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige
Gemeinden
§ 8
Allgemeine Grundsätze
(1) Kreisangehörige Gemeinden erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen. Die Höhe
bemisst sich für die einzelne Gemeinde im Verhältnis zu anderen Gemeinden nach
ihrer Steuerkraft und ihrer auf den Einwohner bezogenen durchschnittlichen
Aufgabenbelastung; besondere zentralörtliche Funktionen werden berücksichtigt.
(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Bedarfsmesszahl (§ 9)
und einer Steuerkraftmesszahl (§ 12) ermittelt.
§ 9
Bedarfsmesszahl
(1) Die Bedarfsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem
der Gesamtansatz (Abs. 2) mit dem Grundbetrag (Abs. 4) vervielfacht wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und den Ergänzungsansätzen
gebildet.
(3) Das Nähere über die Ermittlung des Hauptansatzes nach § 10
und der Ergänzungsansätze nach § 11 regeln die
Ausführungsbestimmungen.
(4) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Komma-Stellen so festzusetzen, dass die
Schlüsselmasse möglichst aufgebraucht wird. Ein verbleibender Spitzenbetrag ist
gemäß § 4 dem Landesausgleichsstock
zuzuführen.
§ 10
Hauptansatz
(1) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach einem Hundertsatz für ihre
Einwohnerzahl errechnet. Die Hundertsätze sind unter Berücksichtigung der
Größenklassen der Gemeinden, ihrer unterschiedlichen Zuständigkeiten und der
zentralörtlichen Funktionen festgelegt; sie ergeben sich aus der
Anlage 1 „Tabelle des Hauptansatzes“. In
Gemeinden, in denen nach dem 31. Dezember 2002 erstmalig eine
Justizvollzugsanstalt errichtet wurde, schließt die Einwohnerzahl die Zahl der
Haftplätze (Belegungsfähigkeit der Justizvollzugsanstalt) ein.
(2) Der Hauptansatz beträgt abweichend von Abs. 1 für eine Gemeinde,
1. die als Mittelzentrum festgestellt ist,
mindestens 125 vom Hundert;
2. die als Mittelzentrum mit Teilfunktion
eines Oberzentrums festgestellt ist, mindestens 130 vom Hundert;
3. die als Oberzentrum festgestellt ist,
mindestens 140 vom Hundert.
Die zentralörtlichen Funktionen nach Satz 1
werden von der obersten Landesplanungsbehörde festgestellt.
(3) Ist in einer Gemeinde die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende
Einwohnerzahl gegenüber dem vorangegangenen Ausgleichsjahr um nicht mehr als 10
vom Hundert unter die nächstniedrigere Stufe der
Anlage 1 „Tabelle des Hauptansatzes“
gesunken, so gilt der Hauptansatz des vorangegangenen auch für das laufende
Ausgleichsjahr; dieser Hauptansatz gilt auch für die weiteren Ausgleichsjahre,
wenn die Einwohnerzahl einer Gemeinde unter 50 000 oder unter 7 500 sinkt.
§ 11
Ergänzungsansätze
(1) Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern erhalten einen Ergänzungsansatz in
Höhe von 15 vom Hundert des nach § 10 maßgebenden
Hauptansatzes. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Haben die zuständigen Wohnungsämter der Stationierungsstreitkräfte fünfzig
oder mehr Mitglieder dieser Streitkräfte einschließlich ihrer
Familienangehörigen erfasst, die in einer Gemeinde wohnen, wird dieser Gemeinde
ein Ergänzungsansatz gewährt, der der Zahl der erfassten Personen entspricht.
(3) Ist in einer Gemeinde die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende
Einwohnerzahl in den letzten zehn Jahren um mehr als 10 vom Hundert gestiegen,
wird ihr ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungszuwachs gewährt. Dazu wird der
Hauptansatz um die Hälfte des 10 vom Hundert übersteigenden Hundertsatzes des
Bevölkerungszuwachses erhöht.
(4) Ist eine kreisangehörige Gemeinde Schulträger, wird ihr ein Ergänzungsansatz
in Höhe von 15 vom Hundert der für die Berechnung der Zuweisung nach
§ 22 Abs. 3 Satz 1 maßgebenden
Schülerzahl des vorangegangenen Ausgleichsjahres gewährt.
§ 12
Steuerkraftmesszahl
(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die
Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an
der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die
kreisangehörige Gemeinde zusammengezählt werden und die Steuerkraftzahl der
Gewerbesteuerumlage von dieser Summe abgezogen wird.
(2) Es werden angesetzt:
1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) Grundbeträge, die nach
dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 220 vom Hundert;
2. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den
Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen
ermittelt werden, mit 220 vom Hundert;
3. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die
Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 310 vom
Hundert;
4. als Steuerkraftzahl des Gemeindeanteils an der
Einkommensteuer der Sollbetrag einschließlich der Ausgleichsleistungen an
die Gemeinden für die Belastungen aus der Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs nach
§ 46a mit 100 vom Hundert;
5. als Steuerkraftzahl
des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer der Sollbetrag
mit 100 vom Hundert;
6. als Steuerkraftzahl
der Gewerbesteuerumlage die Gewerbesteuerumlagen, die
nach dem Umlagesoll ermittelt sind.
(3) Werden in einer Verbandssatzung nach § 9 des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder
in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 24 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit Bestimmungen über die
Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen,
so werden diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Gemeinden bei der
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt, wenn sie mindestens für die
Dauer von fünf Jahren gelten.
(4) Die Steuerkraftmesszahlen sind nach dem Ist-Aufkommen der Steuern und
Umlagen für einen Zwölf-Monats-Zeitraum zu ermitteln, der am 30. Juni des dem
Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres endet.
(5) Das Nähere über die Ermittlung der Steuerkraftzahlen regeln die
Ausführungsbestimmungen.
§ 13
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
(1) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 9) höher als die
Steuerkraftmesszahl (§ 12), erhält die kreisangehörige Gemeinde die Hälfte
des Unterschiedsbetrages, mindestens jedoch so viel, dass die
Steuerkraftmesszahl und die Schlüsselzuweisung zusammen 80 vom Hundert der
Bedarfsmesszahl erreichen.
(2) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 9) gleich oder
niedriger als die Steuerkraftmesszahl (§ 12), erhält die kreisangehörige
Gemeinde mit
1. weniger als 7 500 Einwohnern 5 Euro je Einwohner;
2. 7 500 bis unter 30 000 Einwohnern 7 Euro je Einwohner;
3. 30 000 bis unter 50 000 Einwohnern 9 Euro je Einwohner;
4. 50 000 und mehr Einwohnern 15 Euro je Einwohner
als Mindestschlüsselzuweisung.
(3) Die Mindestschlüsselzuweisung beträgt
abweichend von Abs. 2 für eine kreisangehörige Gemeinde,
1. die als Mittelzentrum festgestellt ist,
mindestens 7 Euro je Einwohner;
2. die als Mittelzentrum mit Teilfunktion eines
Oberzentrums festgestellt ist, mindestens 12 Euro je Einwohner;
3. die als Oberzentrum festgestellt ist,
mindestens 18 Euro je Einwohner.
(4) Ist der nach Abs. 1 berechnete Betrag
niedriger als die Mindestschlüsselzuweisung nach Abs. 2 und 3, erhält die
kreisangehörige Gemeinde die Mindestschlüsselzuweisung.
§ 14
Überweisung der Schlüsselzuweisungen
Die Schlüsselzuweisungen für kreisangehörige Gemeinden werden den Landkreisen
überwiesen. Die Landkreise haben sie unverzüglich weiterzuleiten. Sie dürfen nur
mit Forderungen auf rückständige Kreisumlage aufrechnen.
III.
Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte
§ 15
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
(1) Die zentralörtlichen Funktionen der kreisfreien Städte
werden bei der Verwendung der Gesamtschlüsselmasse nach
§
7 Nr. 2 berücksichtigt.
(2) Die kreisfreien Städte erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen, die in
entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Schlüsselzuweisungen an
kreisangehörige Gemeinden berechnet werden. Die Steuerkraftmesszahl und die
Schlüsselzuweisungen müssen zusammen mindestens 77 vom Hundert der
Bedarfsmesszahl erreichen. § 11
Abs. 1 findet keine Anwendung.
(3) Der Hundertsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte
1. Darmstadt und Offenbach am Main 100 vom Hundert,
2. Wiesbaden und Kassel 102 vom Hundert und
3. Frankfurt am Main 109 vom Hundert.
(4) Als Mindestschlüsselzuweisung (§ 13
Abs. 2) erhalten die kreisfreien Städte 48 Euro je Einwohner.
IV.
Schlüsselzuweisungen an Landkreise
§ 16
Allgemeine Grundsätze
(1) Landkreise erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen. Die Höhe bemisst sich
für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu anderen Landkreisen nach seiner
Umlagekraft und seiner auf die Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden
bezogenen durchschnittlichen Aufgabenbelastung.
(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Bedarfsmesszahl (§ 17)
und einer Umlagekraftmesszahl (§ 18) ermittelt.
§ 17
Bedarfsmesszahl
(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet,
indem der Gesamtansatz (Abs. 2) mit dem Grundbetrag (Abs. 6) vervielfacht wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Ergänzungsansatz für
Bevölkerungszuwachs gebildet.
(3) Der Hauptansatz eines Landkreises beträgt für seine kreisangehörigen
Gemeinden mit weniger als 7 500 Einwohnern 105 vom Hundert und für die übrigen
kreisangehörigen Gemeinden 100 vom Hundert der Einwohnerzahl.
(4) Ist in einem Landkreis die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende
Einwohnerzahl in den letzten zehn Jahren um mehr als 10 vom Hundert gestiegen,
wird ihm ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungszuwachs gewährt. Dazu wird der
Hauptansatz um die Hälfte des 10 vom Hundert übersteigenden Hundertsatzes des
Bevölkerungszuwachses erhöht.
(5) Das Nähere über die Ermittlung des Hauptansatzes und des Ergänzungsansatzes
regeln die Ausführungsbestimmungen.
(6) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Komma-Stellen so festzusetzen, dass die
Schlüsselmasse möglichst aufgebraucht wird. Ein verbleibender Spitzenbetrag ist
nach § 4 dem Landesausgleichsstock
zuzuführen.
§ 18
Umlagekraftmesszahl
Die Umlagekraftmesszahl beträgt 46 vom Hundert der Umlagegrundlagen der
kreisangehörigen Gemeinden nach § 37
Abs. 2 Satz 1 und 2.
§ 19
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
(1) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 17) höher als die
Umlagekraftmesszahl (§ 18), erhält der Landkreis die Hälfte
des Unterschiedsbetrages, mindestens jedoch so viel, dass die
Umlagekraftmesszahl und die Schlüsselzuweisung zusammen 80 vom Hundert der
Bedarfsmesszahl erreichen.
(2) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 17) gleich oder niedriger als
die Umlagekraftmesszahl (§ 18), erhält der Landkreis 12 Euro
je Einwohner als Mindestschlüsselzuweisung.
(3) Ist der nach Abs. 1 berechnete Betrag niedriger als die
Mindestschlüsselzuweisung nach Abs. 2, erhält der Landkreis die
Mindestschlüsselzuweisung.
V.
Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband
Hessen
§ 20
Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband
Hessen
(1) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen als Träger der überörtlichen Sozialhilfe
erhält jährlich eine Finanzzuweisung.
(2) Die Zuweisung soll 4,8 vom Hundert der Gesamtschlüsselmasse nach
§ 6 entsprechen, jedoch 2,7 vom Hundert der
Steuerverbundmasse nach § 2 Abs. 4 nicht
unterschreiten.
(3) Sofern die Jahresrechnung des dritten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen
Haushaltsjahres im Verwaltungshaushalt einen Fehlbetrag ausweist, ist die
Zuweisung nach Abs. 2 um diesen Betrag zu erhöhen (Zuschlag), es sei denn, der
Fehlbetrag ist auf andere Weise gedeckt worden.
(4) Wird die Haushaltswirtschaft nach den Grundätzen der doppelten Buchführung
geführt, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass für die Bemessung des Zuschlags vom
Fehlbetrag der Ergebnisrechnung ein Betrag abzusetzen ist, der den nicht durch
Erträge gedeckten Abschreibungen, Rückstellungen und Zuführungen zu Sonderposten
entspricht.