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Zweiter Abschnitt
Allgemeine Finanzzuweisungen

 

1. Allgemeines

 

§ 5

Allgemeine Finanzzuweisungen


(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte, die Landkreise und der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhalten Allgemeine Finanzzuweisungen, die ihre Finanzkraft stärken sollen. Soweit sie als Schlüsselzuweisungen gewährt werden, sollen sie auch Unterschiede in der Finanzkraft zwischen den einzelnen Empfängern verringern.


(2) Mit den Allgemeinen Finanzzuweisungen sind alle Lasten abgegolten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 6

Gesamtschlüsselmasse


Für Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise ist eine Gesamtschlüsselmasse zu veranschlagen. Sie ergibt sich, indem die Beträge von der Finanzausgleichsmasse abgezogen werden, die für die Allgemeine Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen, für Besondere Finanzzuweisungen und für Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen veranschlagt sind.

 

§ 7

Verwendung der Gesamtschlüsselmasse


Von der Gesamtschlüsselmasse werden verwendet:

1. für Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden (Gemeindeschlüsselmasse) 45,7 vom Hundert;

2. für Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte (Schlüsselmasse der kreisfreien Städte) 20,1 vom Hundert;

3. für Schlüsselzuweisungen an Landkreise (Landkreisschlüsselmasse) 34,2 vom Hundert.

 

II.

Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden

 

§ 8

Allgemeine Grundsätze


(1) Kreisangehörige Gemeinden erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen. Die Höhe bemisst sich für die einzelne Gemeinde im Verhältnis zu anderen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrer auf den Einwohner bezogenen durchschnittlichen Aufgabenbelastung; besondere zentralörtliche Funktionen werden berücksichtigt.


(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Bedarfsmesszahl (§ 9) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 12) ermittelt.

 

§ 9

Bedarfsmesszahl


(1) Die Bedarfsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Abs. 2) mit dem Grundbetrag (Abs. 4) vervielfacht wird.


(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und den Ergänzungsansätzen gebildet.


(3) Das Nähere über die Ermittlung des Hauptansatzes nach § 10 und der Ergänzungsansätze nach § 11 regeln die Ausführungsbestimmungen.


(4) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Komma-Stellen so festzusetzen, dass die Schlüsselmasse möglichst aufgebraucht wird. Ein verbleibender Spitzenbetrag ist gemäß § 4 dem Landesausgleichsstock zuzuführen.

 

§ 10

Hauptansatz


(1) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach einem Hundertsatz für ihre Einwohnerzahl errechnet. Die Hundertsätze sind unter Berücksichtigung der Größenklassen der Gemeinden, ihrer unterschiedlichen Zuständigkeiten und der zentralörtlichen Funktionen festgelegt; sie ergeben sich aus der Anlage 1 „Tabelle des Hauptansatzes“. In Gemeinden, in denen nach dem 31. Dezember 2002 erstmalig eine Justizvollzugsanstalt errichtet wurde, schließt die Einwohnerzahl die Zahl der Haftplätze (Belegungsfähigkeit der Justizvollzugsanstalt) ein.


(2) Der Hauptansatz beträgt abweichend von Abs. 1 für eine Gemeinde,

1. die als Mittelzentrum festgestellt ist, mindestens 125 vom Hundert;

2. die als Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums festgestellt ist, mindestens 130 vom Hundert;

3. die als Oberzentrum festgestellt ist, mindestens 140 vom Hundert.

Die zentralörtlichen Funktionen nach Satz 1 werden von der obersten Landesplanungsbehörde festgestellt.


(3) Ist in einer Gemeinde die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl gegenüber dem vorangegangenen Ausgleichsjahr um nicht mehr als 10 vom Hundert unter die nächstniedrigere Stufe der Anlage 1 „Tabelle des Hauptansatzes“ gesunken, so gilt der Hauptansatz des vorangegangenen auch für das laufende Ausgleichsjahr; dieser Hauptansatz gilt auch für die weiteren Ausgleichsjahre, wenn die Einwohnerzahl einer Gemeinde unter 50 000 oder unter 7 500 sinkt.

 

§ 11

Ergänzungsansätze


(1) Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 15 vom Hundert des nach § 10 maßgebenden Hauptansatzes. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.


(2) Haben die zuständigen Wohnungsämter der Stationierungsstreitkräfte fünfzig oder mehr Mitglieder dieser Streitkräfte einschließlich ihrer Familienangehörigen erfasst, die in einer Gemeinde wohnen, wird dieser Gemeinde ein Ergänzungsansatz gewährt, der der Zahl der erfassten Personen entspricht.


(3) Ist in einer Gemeinde die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl in den letzten zehn Jahren um mehr als 10 vom Hundert gestiegen, wird ihr ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungszuwachs gewährt. Dazu wird der Hauptansatz um die Hälfte des 10 vom Hundert übersteigenden Hundertsatzes des Bevölkerungszuwachses erhöht.


(4) Ist eine kreisangehörige Gemeinde Schulträger, wird ihr ein Ergänzungsansatz in Höhe von 15 vom Hundert der für die Berechnung der Zuweisung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 maßgebenden Schülerzahl des vorangegangenen Ausgleichsjahres gewährt.

 

§ 12

Steuerkraftmesszahl


(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die kreisangehörige Gemeinde zusammengezählt werden und die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage von dieser Summe abgezogen wird.


(2) Es werden angesetzt:

1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 220 vom Hundert;

2. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 220 vom Hundert;

3. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 310 vom Hundert;

4. als Steuerkraftzahl des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer der Sollbetrag einschließlich der Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für die Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 46a mit 100 vom Hundert;

5. als Steuerkraftzahl des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer der Sollbetrag mit 100 vom Hundert;

6. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage die Gewerbesteuerumlagen, die nach dem Umlagesoll ermittelt sind.


(3) Werden in einer Verbandssatzung nach
§ 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, so werden diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Gemeinden bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt, wenn sie mindestens für die Dauer von fünf Jahren gelten.


(4) Die Steuerkraftmesszahlen sind nach dem Ist-Aufkommen der Steuern und Umlagen für einen Zwölf-Monats-Zeitraum zu ermitteln, der am 30. Juni des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres endet.


(5) Das Nähere über die Ermittlung der Steuerkraftzahlen regeln die Ausführungsbestimmungen.

 

§ 13

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen


(1) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 9) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 12), erhält die kreisangehörige Gemeinde die Hälfte des Unterschiedsbetrages, mindestens jedoch so viel, dass die Steuerkraftmesszahl und die Schlüsselzuweisung zusammen 80 vom Hundert der Bedarfsmesszahl erreichen.


(2) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 9) gleich oder niedriger als die Steuerkraftmesszahl (§ 12), erhält die kreisangehörige Gemeinde mit

1. weniger als 7 500 Einwohnern 5 Euro je Einwohner;

2. 7 500 bis unter 30 000 Einwohnern 7 Euro je Einwohner;

3. 30 000 bis unter 50 000 Einwohnern 9 Euro je Einwohner;

4. 50 000 und mehr Einwohnern 15 Euro je Einwohner

als Mindestschlüsselzuweisung.


(3) Die Mindestschlüsselzuweisung beträgt abweichend von Abs. 2 für eine kreisangehörige Gemeinde,

1. die als Mittelzentrum festgestellt ist, mindestens 7 Euro je Einwohner;

2. die als Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums festgestellt ist, mindestens 12 Euro je Einwohner;

3. die als Oberzentrum festgestellt ist, mindestens 18 Euro je Einwohner.


(4) Ist der nach Abs. 1 berechnete Betrag niedriger als die Mindestschlüsselzuweisung nach Abs. 2 und 3, erhält die kreisangehörige Gemeinde die Mindestschlüsselzuweisung.

 

§ 14

Überweisung der Schlüsselzuweisungen


Die Schlüsselzuweisungen für kreisangehörige Gemeinden werden den Landkreisen überwiesen. Die Landkreise haben sie unverzüglich weiterzuleiten. Sie dürfen nur mit Forderungen auf rückständige Kreisumlage aufrechnen.

 

III.

Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte

 

§ 15

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen


(1) Die zentralörtlichen Funktionen der kreisfreien Städte werden bei der Verwendung der Gesamtschlüsselmasse nach § 7 Nr. 2 berücksichtigt.


(2) Die kreisfreien Städte erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet werden. Die Steuerkraftmesszahl und die Schlüsselzuweisungen müssen zusammen mindestens 77 vom Hundert der Bedarfsmesszahl erreichen.
§ 11 Abs. 1 findet keine Anwendung.


(3) Der Hundertsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte

1. Darmstadt und Offenbach am Main 100 vom Hundert,

2. Wiesbaden und Kassel 102 vom Hundert und

3. Frankfurt am Main 109 vom Hundert.


(4) Als Mindestschlüsselzuweisung (
§ 13 Abs. 2) erhalten die kreisfreien Städte 48 Euro je Einwohner.

 

IV.

Schlüsselzuweisungen an Landkreise

 

§ 16

Allgemeine Grundsätze


(1) Landkreise erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen. Die Höhe bemisst sich für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft und seiner auf die Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden bezogenen durchschnittlichen Aufgabenbelastung.


(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Bedarfsmesszahl (§ 17) und einer Umlagekraftmesszahl (§ 18) ermittelt.

 

§ 17

Bedarfsmesszahl


(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Abs. 2) mit dem Grundbetrag (Abs. 6) vervielfacht wird.


(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Ergänzungsansatz für Bevölkerungszuwachs gebildet.


(3) Der Hauptansatz eines Landkreises beträgt für seine kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 7 500 Einwohnern 105 vom Hundert und für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden 100 vom Hundert der Einwohnerzahl.


(4) Ist in einem Landkreis die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl in den letzten zehn Jahren um mehr als 10 vom Hundert gestiegen, wird ihm ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungszuwachs gewährt. Dazu wird der Hauptansatz um die Hälfte des 10 vom Hundert übersteigenden Hundertsatzes des Bevölkerungszuwachses erhöht.


(5) Das Nähere über die Ermittlung des Hauptansatzes und des Ergänzungsansatzes regeln die Ausführungsbestimmungen.


(6) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Komma-Stellen so festzusetzen, dass die Schlüsselmasse möglichst aufgebraucht wird. Ein verbleibender Spitzenbetrag ist nach § 4 dem Landesausgleichsstock zuzuführen.

 

§ 18

Umlagekraftmesszahl


Die Umlagekraftmesszahl beträgt 46 vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2.

 

§ 19

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen


(1) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 17) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 18), erhält der Landkreis die Hälfte des Unterschiedsbetrages, mindestens jedoch so viel, dass die Umlagekraftmesszahl und die Schlüsselzuweisung zusammen 80 vom Hundert der Bedarfsmesszahl erreichen.


(2) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 17) gleich oder niedriger als die Umlagekraftmesszahl (§ 18), erhält der Landkreis 12 Euro je Einwohner als Mindestschlüsselzuweisung.


(3) Ist der nach Abs. 1 berechnete Betrag niedriger als die Mindestschlüsselzuweisung nach Abs. 2, erhält der Landkreis die Mindestschlüsselzuweisung.

 

V.

Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen

 

§ 20

Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen


(1) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen als Träger der überörtlichen Sozialhilfe erhält jährlich eine Finanzzuweisung.


(2) Die Zuweisung soll 4,8 vom Hundert der Gesamtschlüsselmasse nach § 6 entsprechen, jedoch 2,7 vom Hundert der Steuerverbundmasse nach § 2 Abs. 4 nicht unterschreiten.


(3) Sofern die Jahresrechnung des dritten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Haushaltsjahres im Verwaltungshaushalt einen Fehlbetrag ausweist, ist die Zuweisung nach Abs. 2 um diesen Betrag zu erhöhen (Zuschlag), es sei denn, der Fehlbetrag ist auf andere Weise gedeckt worden.


(4) Wird die Haushaltswirtschaft nach den Grundätzen der doppelten Buchführung geführt, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass für die Bemessung des Zuschlags vom Fehlbetrag der Ergebnisrechnung ein Betrag abzusetzen ist, der den nicht durch Erträge gedeckten Abschreibungen, Rückstellungen und Zuführungen zu Sonderposten entspricht.

     

 

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