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Hessische Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz

Vom 11. März 1998
GVBl. I S. 87, 204

Auf Grund der §§ 2, 4, 5, 5b Abs. 1, des § 5e Abs. 2 und des § 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590), wird verordnet:

 

Erster Abschnitt
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und Ausgleichsleistungen für Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

§ 1


Der auf die Gemeinden des Landes Hessen entfallende Anteil an der Einkommensteuer und die Ausgleichsleistungen für Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 46a des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), werden jeweils nach dem in der Anlage 1 enthaltenen Schlüssel aufgeteilt.

 

§ 2


In Fällen kommunaler Neugliederung ist bis zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen für die betroffenen Gemeinden


1. bei der Zusammenlegung von Gemeinden die Summe ihrer bisherigen Schlüsselzahlen,

2. bei der Teilung von Gemeinden die Schlüsselzahl der geteilten Gemeinde anteilig nach der auf den Zeitpunkt der Neugliederung fortgeschriebenen Bevölkerungszahl


den Rechtsnachfolgern zuzurechnen.

 

§ 3


(1) Den Gemeinden ist der ihnen zustehende Einkommensteueranteil jährlich bis zum 1. Februar des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres zuzuweisen.


(2) Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November jeden Jahres erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen für das vorangehende Kalendervierteljahr nach dem Istaufkommen in dem Vierteljahr.


(3) Die Gemeinden erhalten im Dezember jeden Jahres eine Vorauszahlung auf die Schlußabrechnung in Höhe der zum 1. November geleisteten dritten Abschlagszahlung abzüglich der zu diesem Zeitpunkt geleisteten dritten Abschlagszahlung auf die Gewerbesteuerumlage.


(4) Hinsichtlich der Auszahlung der Abschlagszahlungen auf die Ausgleichsleistungen für Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs gelten die in § 46a des Finanzausgleichsgesetzes getroffenen Bestimmungen. Gleiches gilt für die Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung der endgültigen Anteilsbeträge.

 

§ 4


(1) Die Ausgleichsbeträge im Sinne des § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt sind. Sie werden vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium festgelegt und der Gemeinde mitgeteilt.


(2) Der Ausgleich findet jeweils zu den in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Terminen statt. Dabei sind die Ausgleichsbeträge der zu verteilenden Masse vorweg zu entnehmen oder zuzuführen.

 

Zweiter Abschnitt
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

§ 5


(1) Der auf die Gemeinden des Landes Hessen entfallende Anteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), wird nach dem in der Anlage 2 enthaltenen Schlüssel aufgeteilt.


(2) In Fällen kommunaler Neugliederung gilt § 2 entsprechend.


(3) Den Gemeinden ist der ihnen zustehende Anteil an der Umsatzsteuer entsprechend der in § 3 getroffenen Regelung zuzuweisen.

 

Dritter Abschnitt
Gewerbesteuerumlage

§ 6


(1) Die Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern übersenden die Anmeldungen der Gewerbesteuerumlage mit den Berechnungsgrundlagen bis zum 10. April, 10. Juli und 10. Oktober des Erhebungsjahres und bis zum 10. Januar des folgenden Jahres an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. Die übrigen Gemeinden reichen diese Anmeldungen bis zum 5. April, 5. Juli und 5. Oktober des Erhebungsjahres und bis zum 5. Januar des folgenden Jahres beim zuständigen Landrat ein, der sie bis zu den in Satz 1 genannten Terminen an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weiterleitet.


(2) Versäumt eine Gemeinde den Anmeldetermin, schätzt das Ministerium der Finanzen die Höhe der Gewerbesteuerumlage; sie ist in der Regel mindestens in Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer anzusetzen.

 

§ 7


(1) Die Gemeinden haben die Abschlagszahlungen und die Jahresabschlußzählung der Gewerbesteuerumlage zu den in § 6 Abs. 7 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten Terminen an das Hessische Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung abzuführen.


(2) Nach § 6 Abs. 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes sich ergebende Erstattungsbeträge werden vom Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung ausgezahlt.

 

§ 8


(1) Gelten mehrere Gewerbesteuerhebesätze in dem Gebiet einer Gemeinde, setzt sich die Gewerbesteuerumlage aus den für die jeweiligen Geltungsbereiche der Gewerbesteuerhebesätze gesondert zu ermittelnden Umlageteilbeträgen zusammen.


(2) Die Umlageteilbeträge werden in der Weise ermittelt, daß das Istaufkommen der Gewerbesteuer aus dem Geltungsbereich des jeweiligen Gewerbesteuerhebesatzes durch diesen geteilt und mit den in § 6 Abs. 3 und 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten Vomhundertsätzen vervielfältigt wird.

 

§ 9


(1) Fehler bei der Berechnung der Gewerbesteuerumlage des laufenden Rechnungsjahres werden dadurch ausgeglichen, daß zum jeweiligen Anmeldetermin die bis dahin vereinnahmte Gewerbesteuer als Grundlage für die Berechnung der Umlage dient.


(2) Die Gewerbesteuerumlage eines Vorjahres ist nur dann zu berichtigen, wenn die berichtigte Umlage von der bisher ermittelten um mehr als fünfzig Euro abweicht. Die zu berichtigenden Beträge sind den Zahlen des laufenden Rechnungsjahres hinzuzurechnen oder von ihnen abzuziehen.

 

Vierter Abschnitt
Berechnung und Auszahlung

§ 10


(1) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung errechnet die auf die Gemeinden entfallenden Anteile an der Einkommensteuer, dem Familienleistungsausgleich und dem Anteil an der Umsatzsteuer, die von den Gemeinden zu zahlende Gewerbesteuerumlage und die sich für die Zahlung ergebenden Beträge.


(2) Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main unterrichtet die Gemeinden über ihren Anteil an der Einkommensteuer, dem Familienleistungsausgleich und dem Anteil an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage. Die Auszahlung nimmt das Hessische Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung vor.

 

Fünfter Abschnitt
Schlußvorschrift

§ 11


(1) ...


(2) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

(3) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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