Hessische Ausführungsverordnung zum
Gemeindefinanzreformgesetz
Vom 11. März 1998
GVBl. I S. 87, 204
Auf Grund der §§ 2, 4, 5, 5b Abs. 1, des § 5e Abs. 2 und des § 6
Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590), wird verordnet:
Erster Abschnitt
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und Ausgleichsleistungen für Belastungen aus
der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
§ 1
Der auf die Gemeinden des Landes Hessen entfallende Anteil an der Einkommensteuer und die
Ausgleichsleistungen für Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
nach § 46a des Finanzausgleichsgesetzes
in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), werden jeweils nach dem in der
Anlage 1 enthaltenen
Schlüssel aufgeteilt.
§ 2
In Fällen kommunaler Neugliederung ist bis zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen für
die betroffenen Gemeinden
1. bei der Zusammenlegung von Gemeinden die Summe ihrer bisherigen Schlüsselzahlen,
2. bei der Teilung von Gemeinden die Schlüsselzahl der geteilten Gemeinde anteilig
nach der auf den Zeitpunkt der Neugliederung fortgeschriebenen Bevölkerungszahl
den Rechtsnachfolgern zuzurechnen.
§ 3
(1) Den Gemeinden ist der ihnen zustehende Einkommensteueranteil jährlich bis zum 1.
Februar des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres zuzuweisen.
(2) Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November jeden Jahres erhalten die Gemeinden
Abschlagszahlungen für das vorangehende Kalendervierteljahr nach dem Istaufkommen in dem
Vierteljahr.
(3) Die Gemeinden erhalten im Dezember jeden Jahres eine Vorauszahlung auf die
Schlußabrechnung in Höhe der zum 1. November geleisteten dritten Abschlagszahlung
abzüglich der zu diesem Zeitpunkt geleisteten dritten Abschlagszahlung auf die
Gewerbesteuerumlage.
(4) Hinsichtlich der Auszahlung der Abschlagszahlungen auf die Ausgleichsleistungen für
Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs gelten die in § 46a des Finanzausgleichsgesetzes
getroffenen Bestimmungen. Gleiches gilt für die Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung
der endgültigen Anteilsbeträge.
§ 4
(1) Die Ausgleichsbeträge im Sinne des § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes
werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in
einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 des
Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um
die die in der Anlage zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt
sind. Sie werden vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem für die
Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium festgelegt und der Gemeinde mitgeteilt.
(2) Der Ausgleich findet jeweils zu den in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Terminen
statt. Dabei sind die Ausgleichsbeträge der zu verteilenden Masse vorweg zu entnehmen
oder zuzuführen.
Zweiter Abschnitt
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
§ 5
(1) Der auf die Gemeinden des Landes Hessen entfallende Anteil an der Umsatzsteuer nach
§ 1 Satz 3 des
Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), wird nach dem in der
Anlage 2 enthaltenen Schlüssel aufgeteilt.
(2) In Fällen kommunaler Neugliederung gilt § 2 entsprechend.
(3) Den Gemeinden ist der ihnen zustehende Anteil an der Umsatzsteuer entsprechend der in
§ 3 getroffenen Regelung zuzuweisen.
Dritter Abschnitt
Gewerbesteuerumlage
§ 6
(1) Die Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern übersenden die Anmeldungen der
Gewerbesteuerumlage mit den Berechnungsgrundlagen bis zum 10. April, 10. Juli und 10.
Oktober des Erhebungsjahres und bis zum 10. Januar des folgenden Jahres an die
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. Die übrigen Gemeinden reichen diese Anmeldungen
bis zum 5. April, 5. Juli und 5. Oktober des Erhebungsjahres und bis zum 5. Januar des
folgenden Jahres beim zuständigen Landrat ein, der sie bis zu den in Satz 1 genannten
Terminen an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weiterleitet.
(2) Versäumt eine Gemeinde den Anmeldetermin, schätzt das Ministerium der Finanzen die
Höhe der Gewerbesteuerumlage; sie ist in der Regel mindestens in Höhe des
Gemeindeanteils an der Einkommensteuer anzusetzen.
§ 7
(1) Die Gemeinden haben die Abschlagszahlungen und die Jahresabschlußzählung der
Gewerbesteuerumlage zu den in § 6 Abs. 7 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten
Terminen an das Hessische Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung abzuführen.
(2) Nach § 6 Abs. 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes sich ergebende
Erstattungsbeträge werden vom Hessischen Competence Center für Neue
Verwaltungssteuerung ausgezahlt.
§ 8
(1) Gelten mehrere Gewerbesteuerhebesätze in dem Gebiet einer Gemeinde, setzt sich die
Gewerbesteuerumlage aus den für die jeweiligen Geltungsbereiche der
Gewerbesteuerhebesätze gesondert zu ermittelnden Umlageteilbeträgen zusammen.
(2) Die Umlageteilbeträge werden in der Weise ermittelt, daß das Istaufkommen der
Gewerbesteuer aus dem Geltungsbereich des jeweiligen Gewerbesteuerhebesatzes durch diesen
geteilt und mit den in § 6 Abs. 3 und 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten
Vomhundertsätzen vervielfältigt wird.
§ 9
(1) Fehler bei der Berechnung der Gewerbesteuerumlage des laufenden Rechnungsjahres werden
dadurch ausgeglichen, daß zum jeweiligen Anmeldetermin die bis dahin vereinnahmte
Gewerbesteuer als Grundlage für die Berechnung der Umlage dient.
(2) Die Gewerbesteuerumlage eines Vorjahres ist nur dann zu berichtigen, wenn die
berichtigte Umlage von der bisher ermittelten um mehr als fünfzig Euro abweicht.
Die zu berichtigenden Beträge sind den Zahlen des laufenden Rechnungsjahres
hinzuzurechnen oder von ihnen abzuziehen.
Vierter Abschnitt
Berechnung und Auszahlung
§ 10
(1) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung errechnet die auf die Gemeinden
entfallenden Anteile an der Einkommensteuer, dem Familienleistungsausgleich und dem Anteil
an der Umsatzsteuer, die von den Gemeinden zu zahlende Gewerbesteuerumlage und die sich
für die Zahlung ergebenden Beträge.
(2) Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main unterrichtet die Gemeinden über ihren
Anteil an der Einkommensteuer, dem Familienleistungsausgleich und dem Anteil an der
Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage. Die Auszahlung nimmt das
Hessische Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung vor.
Fünfter Abschnitt
Schlußvorschrift