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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 859, GVBl. II 300-41 § 26

 

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes

Vom 1. Februar 2000
GVBl. I S. 58


Aufgrund des § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2486), wird verordnet:

 

§ 1


Der Ministerin oder dem Minister der Finanzen werden übertragen

1. die in § 2 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach einem Schlüssel aufgrund von Bundesstatistiken zu ermitteln und festzusetzen,

2. die in § 4 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ein Ausgleich unterbleibt, wenn der durch einen Fehler bei der Ermittlung der Schlüsselzahl entstandene Ausgleichsbetrag einen bestimmten Betrag nicht überschreitet,

3. die in § 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Termine und das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer zu regeln,

4. die in § 5 b Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufzuteilen und festzusetzen, der nach § 5 b Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes ermittelt wird,

5. die in § 5 e Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinde zu regeln und

6. die in § 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Abführung der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens zu treffen.

 

§ 2


(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.


(2) Sie tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

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