



Gesetz über die Feinabstimmung
des kommunalen Beitrags zu den Folgekosten der Deutschen Einheit für das
Erhebungsjahr 2000
Vom 13. Dezember 2001
GVBl. I S. 576
Verkündet am 21. Dezember 2001
§ 1
(1) Als Feinabstimmung des kommunalen Beitrags zu den Folgekosten der Deutschen
Einheit nach § 6 Abs. 3 und 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 483) haben die Gemeinden für das Erhebungsjahr
2000 einen Betrag für die erhöhte Gewerbesteuerumlage in Höhe von 106 850 000
Euro nachzuzahlen.
(2) Der Betrag wird auf die Gemeinden nach ihrem Anteil an der
Gewerbesteuerumlage für das Erhebungsjahr 2000 aufgeteilt.
(3) Die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 des
Finanzausgleichsgesetzes erhöht sich im Ausgleichsjahr 2003 um den Betrag nach
Abs. 1.
(4) Der von den Gemeinden nachzuzahlende Betrag wird mit der Abschlagszahlung
auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für das erste Kalendervierteljahr
2002 verrechnet. Die Hessische
Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz vom 11. März 1998
(GVBl. I S. 87), geändert durch Verordnung vom 23. März 2000 (GVBl. I S. 174),
gilt entsprechend.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember
2003 außer Kraft.


