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Gesetz über die Feinabstimmung des kommunalen Beitrags zu den Folgekosten der Deutschen Einheit für das Erhebungsjahr 2000

Vom 13. Dezember 2001
GVBl. I S. 576

Verkündet am 21. Dezember 2001

 

§ 1


(1) Als Feinabstimmung des kommunalen Beitrags zu den Folgekosten der Deutschen Einheit nach § 6 Abs. 3 und 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 483) haben die Gemeinden für das Erhebungsjahr 2000 einen Betrag für die erhöhte Gewerbesteuerumlage in Höhe von 106 850 000 Euro nachzuzahlen.


(2) Der Betrag wird auf die Gemeinden nach ihrem Anteil an der Gewerbesteuerumlage für das Erhebungsjahr 2000 aufgeteilt.


(3) Die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 des Finanzausgleichsgesetzes erhöht sich im Ausgleichsjahr 2003 um den Betrag nach Abs. 1.


(4) Der von den Gemeinden nachzuzahlende Betrag wird mit der Abschlagszahlung auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für das erste Kalendervierteljahr 2002 verrechnet. Die Hessische Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz vom 11. März 1998 (GVBl. I S. 87), geändert durch Verordnung vom 23. März 2000 (GVBl. I S. 174), gilt entsprechend.

 

§ 2


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

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