



Gesetz zur Sicherstellung der
Finanzausstattung von Gemeinden und Gemeindeverbänden
Vom 7. November 2002
GVBl. I S. 654
§ 1
Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender übertragener oder
eigener Aufgaben für die Gemeinden oder Gemeindeverbände zu einer Mehrbelastung
oder Entlastung, legt eine Kommission zu deren Umfang auf der Grundlage vom
Finanzministerium aufbereiteter Daten jährlich vor Beginn der
Haushaltsberatungen dem Landtag und der Landesregierung einen Bericht vor. Der
Bericht entfällt, wenn zwischen dem Landtag oder der Landesregierung und den
Kommunalen Spitzenverbänden ein Einvernehmen über die auszugleichenden
Mehrbelastungen oder Entlastungen hergestellt werden konnte.
§ 2
(1) Der Kommission gehören an
- die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs
als vorsitzendes Mitglied,
- je ein von den hessischen Kommunalen Spitzenverbänden
entsandtes Mitglied,
- drei von der Landesregierung entsandte Mitglieder, von
denen eines dem Finanzministerium angehören muss,
- zwei weitere Mitglieder, die über besondere
finanzwissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen und von der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs im Einvernehmen mit den
Kommunalen Spitzenverbänden und der Landesregierung für einen Zeitraum von
vier Jahren berufen werden; kommt ein Einvernehmen über die Person beider
Mitglieder nicht zustande, entscheiden die übrigen Mitglieder der Kommission
mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Geschäftsführung der Kommission liegt beim Präsidenten des Hessischen
Rechnungshof es.
(3) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 3
Die Kommission nimmt über den nach § 1 zu erstattenden Bericht hinaus auf
Anforderung des Landtags, der Landesregierung oder auf gemeinsamen Antrag der
von den Kommunalen Spitzenverbänden entsandten Mitglieder zu den Grundlagen für
einen aufgabengerechten vertikalen Finanzausgleich unter Berücksichtigung der
Gleichrangigkeit der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit des Landes und der
Kommunen Stellung. Dazu sind die Finanzentwicklung des Landes und der Gemeinden
und Gemeindeverbände anhand nachvollziehbarer Vergleichsmaßstäbe und
Referenzzeiträume darzustellen. Hält die Kommission außerhalb des
Berichtszeitpunktes eine Änderung der Finanzverteilung für erforderlich, legt
sie einen besonderen Bericht vor.
§ 4
(1) Die Berichte nach den §§ 1 und 3 sind bei der Bemessung der
Finanzausgleichsmasse des Kommunalen Finanzausgleichs zu berücksichtigen, soweit
nicht auf andere Weise ein Ausgleich geschaffen wurde.
(2) Soweit ein einvernehmlicher Vorschlag der Kommunalen Spitzenverbände für die
Verteilung der auszugleichenden Mehrbelastungen oder Entlastungen vorliegt, ist
dieser bei der konkreten Ausgestaltung des Ausgleichs zu berücksichtigen.
§ 5
(1) Die Kosten und Auslagen der von ihnen entsandten Mitglieder tragen die
entsendenden Stellen.
(2) Das Land trägt die Kosten der Geschäftsstelle.
(3) Die Kosten für die Beiziehung von Sachverständigen und für die Vergabe von
Gutachten sowie die Entschädigung der von der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Rechnungshofs berufenen Mitglieder werden je zur Hälfte aus der
Finanzausgleichsmasse und vom Land getragen. Die Entschädigung wird vom
Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen
Ministerium nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände festgesetzt.
§ 6
(1) Das Gesetz tritt am Tag seiner
Verkündung in Kraft.
(2) Das Gesetz tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.


