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Verordnung über die Berechnung von pauschalen Investitionszuwendungen
(Investitionszuwendungsverordnung - InvZuwVO)

Vom 29. November 2004
GVBl. I S. 375

Verkündet am 7. Dezember 2004

 

Aufgrund des § 32 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBl. I S. 22) wird nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände von dem Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und aufgrund des § 154 Abs. 3 Nr. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird vom Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

 

§ 1

Investitionspauschalen


(1) Die Gemeinden, Landkreise und der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhalten nach Maßgabe des § 29 des Finanzausgleichsgesetzes pauschalierte Zuwendungen für allgemeine Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Allgemeine Investitionspauschale) sowie für den Schulbau und für die Ausstattung der Schulen (Schulbaupauschale).


(2) Die Investitionspauschalen sind im Vermögenshaushalt zu vereinnahmen.

 

§ 2

Allgemeine Investitionspauschale


(1) Die einzelnen Gemeinden und Landkreise werden an den für die Gemeinden und Landkreise im Landeshaushalt bereitgestellten Mitteln der Allgemeinen Investitionspauschale mit einem Anteilsatz beteiligt, der für den einzelnen Empfänger nach seinem Anteil an den jeweiligen Schlüsselmassen des Ausgleichsjahres auf vier Stellen nach dem Komma zu berechnen und um den Zuschlag nach § 4 zu erhöhen ist.


(2) Die jährliche Zuweisung für kreisangehörige Gemeinden, die eine Mindestschlüsselzuweisung nach § 13 Finanzausgleichsgesetz erhalten, wird auf mindestens 5 000 Euro aufgerundet festgesetzt. Für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden beträgt die jährliche Zuweisung mindestens 45 000 Euro.


(3) Die jährliche Zuweisung beträgt für den einzelnen Landkreis mindestens 150 000 Euro.

 

§ 3

Schulbaupauschale


(1) Die Schulbaupauschale besteht aus nicht rückzahlbaren Zuweisungen und aus Darlehen der Abteilung B des Hessischen Investitionsfonds.


(2) Die Schulbaupauschale für den einzelnen Schulträger wird berechnet, indem die im Landeshaushalt insgesamt verfügbaren Mittel nach Abs. 1 zur Hälfte nach dem Anteil verteilt werden, den der Schulträger im Ausgleichsjahr an der Schülerzahl der kreisangehörigen Schulträgergemeinden, der Landkreise oder der kreisfreien Städte hat, und zur Hälfte nach § 2 Abs. 1. Für den einzelnen Schulträger werden die Schülerinnen und Schüler angerechnet, die eine seiner Schulen besuchen.


(3) Der nach Abs. 2 für den einzelnen Schulträger berechnete Betrag wird in eine nicht rückzahlbare Zuweisung und in ein Darlehen der Abteilung B des Hessischen Investitionsfonds entsprechend dem Verhältnis der hierfür im Landeshaushalt veranschlagten Mittel aufgeteilt.

 

§ 4

Zuschlag bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit


(1) Wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt höher als 6 vom Hundert ist und die durchschnittliche Arbeitslosenquote im Lande um mindestens drei Prozentpunkte übersteigt, ist bei der Berechnung nach §§ 2 und 3 ein Zuschlag zu berücksichtigen. Er beträgt bei einem Mehr

1. von drei bis unter fünf Prozentpunkten 5 vom Hundert,

2. von fünf bis unter acht Prozentpunkten 8 vom Hundert,

3. von über acht Prozentpunkten 10 vom Hundert.


(2) Maßgebend für die durchschnittliche Arbeitslosenquote sind die letzten vier Quartalsergebnisse der Arbeitslosenstatistik nach Kreisen und kreisfreien Städten, die die Bundesagentur für Arbeit vor Beginn des Ausgleichsjahres zur Verfügung stellen kann.

 

§ 5

Landeswohlfahrtsverband


Der Landeswohlfahrtsverband Hessen wird an der Allgemeinen Investitionspauschale und an der Schulbaupauschale mit dem Betrag beteiligt, der durch den Landeshaushalt festgesetzt ist.

 

§ 6

Zahlung, Nachweise


Die Allgemeine Investitionspauschale und der nicht rückzahlbare Zuweisungsanteil der Schulbaupauschale werden mit jeweils einem Viertel des Jahressollbetrages zum 30. Januar, 30. April, 30.Juli und 30. September gezahlt. Der Darlehensanteil der Schulbaupauschale kann nach dem Abschluss des Darlehensvertrages abgerufen werden. Ein Verwendungsnachweis für die Pauschalen ist nicht zu führen.

 

§ 7

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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