


Verordnung über die Berechnung
von pauschalen Investitionszuwendungen
(Investitionszuwendungsverordnung - InvZuwVO)
Vom 29. November 2004
GVBl. I S. 375
Verkündet am 7. Dezember 2004
Aufgrund des
§ 32 des
Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBl. I S. 22)
wird nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände von dem Minister der Finanzen
im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und aufgrund des
§ 154 Abs. 3
Nr. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl.
1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S.
342), wird vom Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem
Minister der Finanzen verordnet:
§ 1
Investitionspauschalen
(1) Die Gemeinden, Landkreise und der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhalten
nach Maßgabe des §
29 des Finanzausgleichsgesetzes pauschalierte Zuwendungen für allgemeine
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Allgemeine
Investitionspauschale) sowie für den Schulbau und für die Ausstattung der
Schulen (Schulbaupauschale).
(2) Die Investitionspauschalen sind im Vermögenshaushalt zu vereinnahmen.
§ 2
Allgemeine
Investitionspauschale
(1) Die einzelnen Gemeinden und Landkreise werden an den für die Gemeinden und
Landkreise im Landeshaushalt bereitgestellten Mitteln der Allgemeinen
Investitionspauschale mit einem Anteilsatz beteiligt, der für den einzelnen
Empfänger nach seinem Anteil an den jeweiligen Schlüsselmassen des
Ausgleichsjahres auf vier Stellen nach dem Komma zu berechnen und um den
Zuschlag nach § 4 zu erhöhen ist.
(2) Die jährliche Zuweisung für kreisangehörige Gemeinden, die eine
Mindestschlüsselzuweisung nach
§ 13
Finanzausgleichsgesetz erhalten, wird auf mindestens 5 000 Euro aufgerundet
festgesetzt. Für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden beträgt die jährliche
Zuweisung mindestens 45 000 Euro.
(3) Die jährliche Zuweisung beträgt für den einzelnen Landkreis mindestens 150
000 Euro.
§ 3
Schulbaupauschale
(1) Die Schulbaupauschale besteht aus nicht rückzahlbaren Zuweisungen und aus
Darlehen der Abteilung B des Hessischen Investitionsfonds.
(2) Die Schulbaupauschale für den einzelnen Schulträger wird berechnet, indem
die im Landeshaushalt insgesamt verfügbaren Mittel nach Abs. 1 zur Hälfte nach
dem Anteil verteilt werden, den der Schulträger im Ausgleichsjahr an der
Schülerzahl der kreisangehörigen Schulträgergemeinden, der Landkreise oder der
kreisfreien Städte hat, und zur Hälfte nach § 2 Abs. 1. Für den einzelnen
Schulträger werden die Schülerinnen und Schüler angerechnet, die eine seiner
Schulen besuchen.
(3) Der nach Abs. 2 für den einzelnen Schulträger berechnete Betrag wird in eine
nicht rückzahlbare Zuweisung und in ein Darlehen der Abteilung B des Hessischen
Investitionsfonds entsprechend dem Verhältnis der hierfür im Landeshaushalt
veranschlagten Mittel aufgeteilt.
§ 4
Zuschlag bei
überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit
(1) Wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote in einem Landkreis oder in
einer kreisfreien Stadt höher als 6 vom Hundert ist und die durchschnittliche
Arbeitslosenquote im Lande um mindestens drei Prozentpunkte übersteigt, ist bei
der Berechnung nach §§ 2 und 3 ein Zuschlag zu berücksichtigen. Er beträgt bei
einem Mehr
1. von drei bis unter fünf Prozentpunkten 5 vom Hundert,
2. von fünf bis unter acht Prozentpunkten 8 vom Hundert,
3. von über acht Prozentpunkten 10 vom Hundert.
(2) Maßgebend für die durchschnittliche Arbeitslosenquote sind die letzten vier
Quartalsergebnisse der Arbeitslosenstatistik nach Kreisen und kreisfreien
Städten, die die Bundesagentur für Arbeit vor Beginn des Ausgleichsjahres zur
Verfügung stellen kann.
§ 5
Landeswohlfahrtsverband
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen wird an der Allgemeinen Investitionspauschale
und an der Schulbaupauschale mit dem Betrag beteiligt, der durch den
Landeshaushalt festgesetzt ist.
§ 6
Zahlung, Nachweise
Die Allgemeine Investitionspauschale und der nicht rückzahlbare Zuweisungsanteil
der Schulbaupauschale werden mit jeweils einem Viertel des Jahressollbetrages
zum 30. Januar, 30. April, 30.Juli und 30. September gezahlt. Der
Darlehensanteil der Schulbaupauschale kann nach dem Abschluss des
Darlehensvertrages abgerufen werden. Ein Verwendungsnachweis für die Pauschalen
ist nicht zu führen.
§ 7
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.

