


Außer Kraft
infolge Zeitablauf
Gesetz zur Weiterleitung von
Entlastungen des Landes im Bereich des Wohngeldes an örtliche kommunale Träger
Vom 25. Dezember 2004
GVBl. I S. 462, 464
Verkündet am 23. Dezember 2004
§ 1
(1) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der Trägerschaft für Leistungen
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014),
weist das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2005 einen Betrag
von insgesamt 50 000 000 Euro zu.
(2) Die Mittel werden der Kommunalen Finanzausgleichsmasse nach
§ 2 Abs. 1 des
Finanzausgleichsgesetzes zugeführt.
§ 2
(1) Die Verteilung richtet sich im Ausgleichsjahr 2005 nach den Anteilen der
einzelnen Träger an den in der
Anlage genannten Zahlen der Bedarfsgemeinschaften
der Empfänger von Sozialhilfe und den Zahlen der Empfänger von Arbeitslosenhilfe
- gewichtet nach dem örtlichen Mietniveau.
(2) Für die Gewichtung ist die für das Gebiet des Empfängers geltende
Mietenstufe nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der Fassung
vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2723) in der Weise zugrunde zu legen, dass ab
der Mietenstufe 2 die nach Abs. 1 maßgebende Zahl der Bedarfsgemeinschaften je
Stufe um fünfzehn vom Hundert erhöht wird. Empfänger, für deren Gebiet
unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden mit einem gemischten
Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je
Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft; es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2006 außer Kraft.

