



Gesetz zur Umsetzung des
Hessischen Sonderinvestitionsprogramms
(Hessisches Sonderinvestitionsprogrammgesetz)
Vom 9. März 2009
GVBl. I S. 92
Verkündet am 16. März 2009
§ 1
Umfang und Verteilung der
Mittel
(1) Zur Stabilisierung der konjunkturellen Entwicklung und zur Beseitigung eines
erheblichen Investitions- und Instandhaltungsstaus in den hessischen Schulen und
Hochschulen unterstützt das Land Hessen die Schulträger und Hochschulen mit
einem Sonderinvestitionsprogramm.
(2) Das Sonderinvestitionsprogramm umfasst ein Volumen von 1,7 Milliarden Euro.
Davon werden 500 Millionen Euro für Maßnahmen in den Hochschulen und 1,2
Milliarden Euro für Maßnahmen in den Schulen verwendet.
§ 2
Sonderinvestitionsprogramm für
die Hochschulen
Das Sonderinvestitionsprogramm für die Hochschulen wird aus Haushaltsmitteln des
Landes finanziert.
§ 3
Sonderinvestitionsprogramm für
die Schulen
(1) Für die Schulen wird das Sonderinvestitionsprogramm als Darlehensprogramm
ausgestaltet. Darlehensgeberin ist die LTH - Bank für Infrastruktur,
Darlehensnehmer sind die Schulträger.
(2) Der Zinsdienst für die Darlehen wird aus dem Kommunalen Finanzausgleich
finanziert. Die Tilgung der Darlehen erfolgt zu fünf Sechsteln aus dem
Landeshaushalt und zu einem Sechstel durch die Schulträger.
(3) Die Abwicklung des Sonderinvestitionsprogramms wird der LTH - Bank für
Infrastruktur übertragen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit der LTH - Bank für
Infrastruktur eine Vereinbarung über die Abwicklung des
Sonderinvestitionsprogramms zu treffen.
§ 4
Verteilung und Verwendung der
Mittel für die Schulen
(1) Von den Mitteln für die Schulen werden ein Betrag von 950 Millionen Euro im
Verhältnis der Schülerzahlen sowie ein Betrag von 200 Millionen Euro zur Hälfte
nach Flächengröße und zur Hälfte nach der Anzahl der Schulen der kommunalen
Schulträger verteilt. Ein Betrag von 50 Millionen Euro ist für Maßnahmen von
Ersatzschulen vorgesehen, die im Jahr 2008 nach dem
Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I
S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 658),
beihilfeberechtigt waren und finanziert wurden; er wird im Verhältnis der
Schülerzahlen verteilt.
(2) Bis zu 20 vom Hundert der Fördersumme für die Schulen können pauschal für
Maßnahmen zur Verbesserung des Lernumfeldes und für kleinere
Instandhaltungsmaßnahmen verwendet werden.
§ 5
Fördervoraussetzungen
(1) Die Maßnahmen nach § 3 müssen im Jahr 2009 begonnen werden. Als Beginn der
Maßnahme gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden
Lieferungs- und Leistungsvertrages.
(2) Die Maßnahmen müssen zusätzlich sein.
(3) Eine Maßnahme ist zusätzlich, wenn für ihre Ausführung im Jahr 2009 in der
Haushaltssatzung 2009 oder dem vom Gemeindevorstand festgestellten Entwurf der
Haushaltssatzung 2009 keine Mittel vorgesehen sind. Für Maßnahmen, die sich in
funktionsfähige Abschnitte unterteilen lassen, gilt Entsprechendes.
§ 6
Verhältnis zum
Zukunftsinvestitionsgesetz
(1) Soweit Mittel aus dem
Zukunftsinvestitionsgesetz vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 90) für die Schulen
in Anspruch genommen werden, werden sie im Verhältnis der Schülerzahlen auf die
kommunalen Schulträger verteilt. Um diese Mittel reduziert sich der in § 4 Abs.
1 genannte Betrag von 950 Millionen Euro. Als Ausgleich werden in diesem Fall
von der LTH - Bank für Infrastruktur Darlehensmittel in gleicher Höhe und zu
gleichen Zins- und Tilgungskonditionen für sonstige kommunale
Infrastrukturmaßnahmen zur Verfügung gestellt. § 3 Abs. 3 und 4 gilt
entsprechend.
(2) Soweit Mittel aus dem
Zukunftsinvestitionsgesetz für Maßnahmen in den Hessischen Hochschulen zur
Verfügung gestellt werden, können Mittel des Sonderinvestitionsprogramms für
andere investive Maßnahmen verwendet werden.
(3) Der nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz erforderliche Kofinanzierungsanteil
kann durch ein Darlehen der LTH - Bank für Infrastruktur an die Kommunen
sichergestellt werden. Der Zinsdienst hierfür wird aus dem Kommunalen
Finanzausgleich finanziert, die Tilgung der Darlehen erfolgt hälftig zulasten
des Landes.
§ 7
Anwendbarkeit von Vorschriften
des Finanzausgleichsgesetzes
§ 41 des
Finanzausgleichgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 979), findet auf
Zahlungen des Landes nach diesem Gesetz keine Anwendung.
§ 8
Rückforderung
Das Land fordert die Leistungen nach § 3 Abs. 2 von den Schulträgern zurück,
wenn die Mittel nicht ordnungsgemäß verwendet worden sind, die Maßnahmen nach §
5 Abs. 2 und 3 nicht zusätzlich sind oder die Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 nicht
zeitgerecht begonnen wurden. Zurückgezahlte Mittel können für neue Maßnahmen
nach § 3 verwendet werden.
§ 9
Zuständigkeit
Für Maßnahmen nach §§ 4, 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 8 ist das Hessische
Ministerium der Finanzen zuständig.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Es tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2039 außer Kraft.


