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Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gewerbesteuergesetz

Vom 21. Mai 1965
GVBl. I S. 94

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 15 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 567) wird von der Landesregierung und zur Ausführung des § 17 a Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes wird vom Minister des Innern angeordnet:

 § 1


Die Zustimmung zur Erhebung der Lohnsummensteuer erteilt die Kommunalaufsichtsbehörde. Soll einem Hebesatz von mehr als 500 vom Hundert zugestimmt werden, erteilt die Zustimmung die obere Kommunalaufsichtsbehörde.

 

§ 2


Das Einvernehmen zur Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrages in einem Pauschbetrag nach § 15 des Gewerbesteuergesetzes erteilt die Kommunalaufsichtsbehörde.

 

§ 3


Die Zustimmung zur Erhebung der Mindeststeuer nach § 17 a Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes erteilt die Kommunalaufsichtsbehörde.

 

§ 4


Die Anordnung über Zuständigkeiten bei der Verwaltung der Gewerbesteuer vom 14. Juli 1955 (StAnz. S. 818) wird aufgehoben.

 

§ 5


Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in Kraft. 

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