Anordnung über Zuständigkeiten nach dem
Gewerbesteuergesetz
Vom 21. Mai 1965
GVBl. I S. 94
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 15 des Gewerbesteuergesetzes in der
Fassung vom 31. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 567) wird von der Landesregierung und zur
Ausführung des § 17 a Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes wird vom Minister des Innern
angeordnet:
§ 1
Die Zustimmung zur Erhebung der Lohnsummensteuer erteilt die Kommunalaufsichtsbehörde.
Soll einem Hebesatz von mehr als 500 vom Hundert zugestimmt werden, erteilt die Zustimmung
die obere Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 2
Das Einvernehmen zur Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrages in einem
Pauschbetrag nach § 15 des Gewerbesteuergesetzes erteilt die
Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 3
Die Zustimmung zur Erhebung der Mindeststeuer nach § 17 a Abs. 1 des
Gewerbesteuergesetzes erteilt die Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 4
Die Anordnung über Zuständigkeiten bei der Verwaltung der Gewerbesteuer vom 14. Juli
1955 (StAnz. S. 818) wird aufgehoben.
§ 5
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in Kraft.