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Verordnung zur Durchführung des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965

Vom 9. März 1967
GVBI. I S. 73

 

Auf Grund des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1862) wird verordnet:

 

§ 1


Die nachstehend aufgeführten Gemeinden werden in eine andere Gemeindegrößenklasse eingegliedert, als es ihrer Einwohnerzahl nach dem Stand vom 1. Januar 1964 entspricht:


1. in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner

aus dem Finanzamtsbezirk Friedberg die Gemeinde Södel

2. in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner

a) aus dem Finanzamtsbezirk Bad Homburg v. d. H.
die Gemeinde Falkenstein

b) aus dem Finanzamtsbezirk Darmstadt
die Gemeinde Weiterstadt

c) aus dem Finanzamtsbezirk Wetzlar
die Gemeinde Steindorf

3. in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner

a) aus dem Finanzamtsbezirk Bad Homburg v. d. H.
die Gemeinde Schönberg (Taunus)

b) aus dem Finanzamtsbezirk Gelnhausen
die Stadt Gelnhausen

c) aus dem Finanzamtsbezirk Marburg a. d. Lahn
die Gemeinden

Cappel,
Marbach,
Wehrda

d) aus dem Finanzamtsbezirk Wetzlar
die Gemeinden

Hermannstein,
Nauborn,
Naunheim.

 

§ 2


§ 1 ist anzuwenden, wenn bei der Ermittlung des Einheitswertes die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zu Grunde zu legen sind.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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