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Anordnung über die Zuständigkeit für die Zulassung verschiedener Realsteuerhebesätze bei der Änderung von Gemeindegebiet Vom 27. Februar 1974 Auf Grund des § 25 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965) und des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBI. I S. 258) wird bestimmt: § 1 Zuständige Stelle für die Zulassung verschiedener Realsteuerhebesätze auf bestimmte Zeit in den von einer Änderung des Gemeindegebiets betroffenen Gebietsteilen
ist für die Stadt Frankfurt am Main und die Landeshauptstadt Wiesbaden der Hessische Minister des Innern, für alle übrigen Gemeinden der Regierungspräsident.
§ 2 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft.
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