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Anordnung über die für Anerkennungen bei der Grundsteuerbefreiung und dem Grundsteuererlaß nach dem Grundsteuergesetz zuständigen Behörden

Vom 3. Dezember 1974
GVBl. I S. 581

Auf Grund der §§ 4 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 2 und 32 Abs. 2 Satz 2 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965) wird bestimmt:

§ 1


Die Anerkennungen,

1. daß der Benutzungszweck von Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird (§ 4 Nr. 5 des Grundsteuergesetzes), und

2. daß die Unterhaltung eines Schülerheims, Ausbildungs- oder Erziehungsheims, Prediger- oder Priesterseminars mit Wohnräumen, wenn die Unterbringung in ihnen für die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes),


im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegen, werden dem Minister der Finanzen übertragen. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem jeweiligen Fachminister.

 

§ 2


Die Anerkennung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung von Gegenständen, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, die in Gebäuden untergebracht sind und dem Zwecke der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden (§ 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes), wird dem Minister für Wissenschaft und Kunst übertragen. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.

 

§ 3


Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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