Anordnung über die für Anerkennungen bei der
Grundsteuerbefreiung und dem Grundsteuererlaß nach dem Grundsteuergesetz zuständigen
Behörden
Vom 3. Dezember 1974
GVBl. I S. 581
Auf Grund der §§ 4 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 2 und 32 Abs. 2 Satz 2 des
Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965) wird bestimmt:
§ 1
Die Anerkennungen,
1. daß der Benutzungszweck von Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des
Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird (§ 4 Nr. 5 des Grundsteuergesetzes), und
2. daß die Unterhaltung eines Schülerheims, Ausbildungs- oder Erziehungsheims,
Prediger- oder Priesterseminars mit Wohnräumen, wenn die Unterbringung in ihnen für die
Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist (§ 5 Abs.
1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes),
im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegen, werden dem Minister der Finanzen übertragen.
Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem jeweiligen
Fachminister.
§ 2
Die Anerkennung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung von
Gegenständen, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, die in Gebäuden untergebracht
sind und dem Zwecke der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden (§ 32
Abs. 2 des Grundsteuergesetzes), wird dem Minister für Wissenschaft und Kunst
übertragen. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.
§ 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.