Gesetz über die Zuständigkeiten der Gemeinden für
die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern
Vom 3. Dezember 1981
GVBI. I S. 413
§ 1
Die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern (Gewerbesteuer und Grundsteuer) obliegt
den Gemeinden.
§ 2
(1) § 1 gilt auch für noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide und andere
Verwaltungsakte der Gemeinden bei der Festsetzung und Erhebung der Realsteuern.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.