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Verordnung zur Durchführung des Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetzes

Vom 10. Oktober 1983
GVBI. I S. 141

Auf Grund des § 1 Satz 2 und des § 2 des Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetzes vom 24. März 1983 (GVBl. I S. 31) wird verordnet:

§ 1


(1) Der den Landkreisen und kreisfreien Städten nach § 1 des Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetzes zustehende Anteil der Grunderwerbsteuer ist nach dem Verhältnis des nach § 10 des Grunderwerbsteuergesetzes maßgeblichen Wertes der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile zu zerlegen, wenn

1. sich ein einheitlicher Erwerbsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die im Gebiet verschiedener zuweisungsberechtigter Gebietskörperschaften liegen, und für dessen Besteuerung nur ein Finanzamt zuständig ist, oder

2. sich ein Erwerbsvorgang auf ein Grundstück bezieht, das sich über das Gebiet mehrerer zuweisungsberechtigter Gebietskörperschaften erstreckt.

Gebietskörperschaften, bei denen die anteilige Besteuerungsgrundlage den Betrag von 5 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, werden bei der Zerlegung nicht berücksichtigt. Ihr Anteil wird den verbleibenden Gebietskörperschaften im Verhältnis ihrer Anteile hinzugerechnet.


(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 185, des § 186 Nr. 2 Satz 1 und der §§ 187 bis 190 der Abgabenordnung sinngemäß.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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