Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz
Vom 25. März 1997
GVBI. I S. 50
§ 1
(1) Das Land weist den Landkreisen und kreisfreien Städten folgende Anteile am Aufkommen
der Grunderwerbsteuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz zu:
1. ein Drittel aus grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgängen, die mit 3,5 vom
Hundert besteuert werden,
2. vier Siebtel aus grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgängen, die mit 2 vom
Hundert besteuert werden.
(2) Die Zuweisungen richten sich grundsätzlich nach dem örtlichen Aufkommen. Das
Verfahren über die Verteilung der Zuweisungen in Fällen, in denen Grundstücke in
mehreren zuweisungsberechtigten Gebietskörperschaften belegen sind, regelt die Ministerin
oder der Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung.
§ 2
(1) ...
(2) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.