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Anordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle für
Bescheinigungen nach § 7 i Abs. 2 und § 10 g Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes
Vom 11. August 1998
GVBl. I S. 311
Auf Grund des § 7 i Abs. 2 Satz 1 und des § 10 g Abs. 3 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 823), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496), wird bestimmt:
§ 1
Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung nach § 10 g Abs. 3 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes sind in den Fällen des § 10 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des
Einkommensteuergesetzes folgende Stellen:
1. für Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen und wissenschaftliche Sammlungen
a) das Hessische Landesmuseum Darmstadt, Friedensplatz 1, 64283 Darmstadt, im
Regierungsbezirk Darmstadt,
b) die Staatlichen Museen Kassel, Schloß Wilhelmshöhe, 34131 Kassel, in den
Regierungsbezirken Gießen und Kassel,
2. für Bibliotheken
a) die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek Darmstadt, Schloß, 64283 Darmstadt,
im Regierungsbezirk Darmstadt,
b) die Universitätsbibliothek Marburg, Wilhelm-Röpke-Str. 4, 35039 Marburg, im
Regierungsbezirk Gießen,
c) die Bibliothek der Universität Gesamthochschule Kassel, Diagonale 10, 34127 Kassel,
im Regierungsbezirk Kassel,
3. für Archive
a) das Hessische Staatsarchiv Darmstadt, Karolinenplatz 3, 64289 Darmstadt, im
Regierungsbezirk Darmstadt,
b) das Hessische Staatsarchiv Marburg, Friedrichsplatz 15, 35037 Marburg, in den
Regierungsbezirken Gießen und Kassel.
§ 2
Die untere Denkmalschutzbehörde ist die zuständige Stelle für die Erteilung von
Bescheinigungen nach § 7 i Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und nach
§ 10 g Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in den Fällen des § 10 g
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit das Landesamt für
Denkmalpflege Hessen gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde das Einvernehmen nach § 18 Abs. 3 des
Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270) allgemein
ausgesprochen hat.
§ 3
Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen ist die zuständige Stelle für die Erteilung von
Bescheinigungen in den Fällen
1. des § 2, in denen kein allgemeines Einvernehmen nach § 18 Abs. 3 des
Denkmalschutzgesetzes ausgesprochen wurde, und
2. des § 10 g Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, in denen nach den
vorangegangenen Bestimmungen mehr als eine Behörde sachlich zuständig wäre.
§ 4
§ 5
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft.

 
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