



Verordnung über die Mitwirkung
der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
Vom 29. November 2004
GVBl. I S. 370
Verkündet am 7. Dezember 2004
Aufgrund des § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3819) wird verordnet:
§ 1
Obligatorisches
Einzugsermächtigungsverfahren
(1) Die Zulassungsbehörden machen im Falle der Steuerpflicht nach § 12 Abs. 5
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 die Zulassung für das zuzulassende Fahrzeug
davon abhängig, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter eine
Ermächtigung zum Einzug von Kraftfahrzeugsteuer von einem auf sie bzw. ihn
lautenden Konto bei einem Geldinstitut erteilt oder eine Bescheinigung vorlegt,
wonach das Finanzamt auf die Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte
für die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter verzichtet. Es ist unschädlich,
wenn eine wirksame Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem
anderen Konto bei einem Geldinstitut als dem der Fahrzeughalterin oder des
Fahrzeughalters erteilt wird.
(2) Im Falle einer Steuerbefreiung verzichten die Zulassungsbehörden auf die
Erteilung einer Einzugsermächtigung, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden ist. In Fällen
einer befristeten Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (z.B. § 3b und § 3d
KraftStG) gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 2
Prüfung der
Kraftfahrzeugsteuerrückstände
(1) Unbeschadet des § 1 lassen die Zulassungsbehörden das Fahrzeug nur zu, wenn
die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter bei den hessischen Finanzämtern
keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat und keine Nebenleistungen zur
Kraftfahrzeugsteuer entsprechend § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung schuldet. Die
hierfür erforderliche Rückstandsüberprüfung erfolgt in den Zulassungsbehörden.
Die Zulassungsbehörden sind hierzu befugt, bei den Finanzämtern des Landes
Auskünfte über Rückstände der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
einzuholen. Die Übermittlung der Auskünfte von den Finanzämtern an die
Zulassungsbehörden erfolgt grundsätzlich mittels maschineller Kontenabfrage, die
von den Zulassungsbehörden durchgeführt wird.
(2) In Fällen, in denen das Fahrzeug nicht durch die Fahrzeughalterin oder den
Fahrzeughalter selbst zugelassen wird, setzt die Zulassung eine
Einverständniserklärung der jeweiligen Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
voraus, nach der die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse an denjenigen, der
das Fahrzeug zulässt, bekannt gegeben werden dürfen. Im Rahmen der
zulassungsrechtlichen Befassung werden der Person, die das Fahrzeug zulässt, in
der Zulassungsbehörde die in Betracht kommenden Rückstände mitgeteilt.
(3) Die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt ausschließlich durch
Entrichtung an die zuständige Kasse der Finanzbehörde. Die Erteilung einer
Ermächtigung zum Einzug vom Konto der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
bei einem Geldinstitut reicht hierfür nicht aus.
(4) Bestreitet die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, dass Rückstände in
der zuvor festgestellten Höhe bestehen, wird die Zulassung des Fahrzeugs so
lange zurückgestellt, bis die Rückstände in der festgestellten Höhe gezahlt
worden sind oder eine Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt wird, dass gegen
die Zulassung des Fahrzeugs kraftfahrzeugsteuerliche Bedenken nicht bestehen.
§ 3
Einzelfallregelungen und
Bagatellgrenze
(1) Die Zulassungsbehörden dürfen von den in den §§ 1 und 2 beschriebenen
Verfahren mit Zustimmung des jeweils zuständigen Finanzamts Ausnahmen zulassen.
(2) Rückständige Beträge bis zu zehn Euro stehen der Zulassung des Fahrzeugs
nicht entgegen.
§ 4
Ausgleich von Mehrausgaben
Aufgrund der Umsetzung dieser Verordnung entstehende Mehrausgaben (z. B.
anteilige Personal-, Sachmittel- und Arbeitsplatzkosten) werden den
Kreisausschüssen der Landkreise und den Magistraten der kreisfreien Städte nach
Maßgabe des Landeshaushalts erstattet.
§ 5
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.


