§ 10
Unterrichtung des Landtags, Mitwirkung bei der Planung für
die Gemeinschaftsaufgaben
(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einschließlich der Staatsverträge
nach Art. 103 Abs.
2 der Verfassung des Landes Hessen einen Überblick über die Auswirkungen auf die
Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des
Bundes bei. Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder
zu Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein
Ausgleich gefunden werden kann.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der
Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.
(3) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame
Rahmenplanung nach Art. 91a des Grundgesetzes so rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung
vor, daß eine Sachberatung erfolgen kann. Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur
Änderung der Rahmenpläne. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag unverzüglich
über wesentliche Abweichungen von den von ihr eingereichten Anmeldungen, die sich bei den
Beratungen in den Planungsausschüssen ergeben.
(4) Die Landesregierung leistet den Mitgliedern des Landtags, die einen einnahmemindernden
oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der
finanziellen Auswirkungen.