§ 108
Genehmigung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei
landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des
zuständigen Ministers. Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem
der Genehmigung des Ministers der Finanzen. Der Haushaltsplan und der Beschluß über die
Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Minister spätestens
einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluß
können nur gleichzeitig in Kraft treten.