§ 109
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der
landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung
aufzustellen.
(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu
prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung
des zuständigen Ministers im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem
Rechnungshof.
(3) Die Entlastung erteilt der zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Minister der
Finanzen. Ist ein besonderes Beschlußorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die
Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministers.