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§ 11

Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip


(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.


(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

1. zu erwartenden Einnahmen,
2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

 

     

 

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