§ 19
Übertragbarkeit
(1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind
übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden,
wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
(2) Zur Deckung der Ausgaben, die übertragen werden sollen (Ausgabereste), sind
Ausgabemittel zu veranschlagen. Die Ausgabemittel sollen so bemessen werden, daß sie zur
Deckung der Ausgabereste ausreichen, deren Verausgabung im nächsten Haushaltsjahr
erforderlich ist; nicht zu berücksichtigen sind Ausgabereste, für die Mittel aus
kassenmäßigen Minderausgaben im nächsten Haushaltsjahr voraussichtlich bereitgestellt
werden können.